Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
weiter extendirt. werde, nicht nur auf den Schaden von Wildpret und Netzen, sondern überhaupt auf allen Schaden, auch solchen, welchen die Hasen verursachen. Das bezwecken die Petitionen. Darüber ist kein, Zweifel. Wären nun alle 20 Petitionen an die erste Kammer gerichtet gewesen, so hatten wir alle 20 Petitionen nach der Kammcrpraxis ausgelegt, und hätte sich Niemand gesunden- der sich ihrer angenommen hätte, so wären sie schlafen gegangen; allein sie sind thcils in dcr zwei ten Kammer übergeben, theils von hier an die'zweite Kammer abgegeben worden. Dort haben mehre Mitglieder einen Lheil dieser Petitionen zu den ihrigen gemacht, und nicht blos be- vorwortet, und später bei den Verhandlungen habe:-! wieder Mit glieder aus der zweiten Kammer neue Anträge aus diesen Peti tionen heraus entnommen und gestellt, welche zu Beschlüssen der zweiten Kammer erhoben worden sind. Es ist also wohl Kgr, daß diese Anträge und diese Petitionen 'jetzt nicht blos als Petitionen von Unterthanen, sondern als ständische Astträge zu betrachten sind. Insofern gehören sie also aüf jeden Fall an die dritte Deputation. Darüber ist die Deputation sich ganz klar geworden. Es fragt sich nun, ob die Kammer nach der Land lagsordnung beschließen kann, einen Gegenstand, der einer stän digen Deputation zugehört, zu einer andern ständigen Deputa tion zu verweisen. Der Deputation ist das abcr nicht zweifelhaft erschienen. In tz. 105 der Landtagsordnung ist nämlich aus drücklich Folgendes enthalten: „Jebe Kammer wählt gleich nach Eröffnung des Landtags aus ihrer Mitte vier ordentliche, wäh rend der ganzen-Dauer desselben bestehende Deputationen: die erste, die Verfassungsdeputation, für die Gegenstände der Ver fassung und Gesetzgebung; die zweite, die Finanzdeputation, für die Gegenstände des Finanzwesens; die dritte, die Petitions deputation, für die ständischen Petitionen und Beschwerden, und die vierte, die ReclaMationsdeputation, für Beschwerden der Unteithanen und diejenigen Gegenstände der ständischen Ver handlungen, welche nicht speciell zu dem G.schäf.skreise einer der übrigen drei Deputationen gehören", und setzt noch hinzu: „Die Kammer kann, wenn sie cs zu Unterstützung einer dieser Depu tationen oder sonst zu Förderung der Geschäfte nöth'g findet, für einzelne Sachen oder Classen derselben noch außerordentliche De putationen bestellen, zu dem Ende auch die, einer Deputation be reits zugewiesenen Sachen ihr wieder entnehmen." Daraus geht hervor, daß diejenigen Sachen, welche an die bezeichneten ständigen Deputationen gewiesen werden können, nur so, wie die Nessortverhältnisse es bestimmen, dahin abzugeben find. Wenn aber eine dieser Deputationen zu viel Gegenstände erlangt hat, soll eine außerordentliche Deputation ernannt werden, um die Geschäfte zu erleichtern; allein wenn man Sachen, die einer Deputation zuzuweisen sind, einer Deputation entnehmen und an eine ständische Deputation verweisen will, so scheint das mit der Landtagsordnung nicht in Uebereinstimmüng zu stehen, be sonders wenn man §. 116 in das Auge faßt. Da heißt cs nämlich unter andern: „Die Kammer entscheidet bei der Bera- thung über die neuesten Eingaben, ob dcr Antrag sofort als un geeignet zürückgegeben, oder zur weitern Prüfung an die dritte Deputation verwiesen werden solle", und diese §. bezieht sich wie der auf §. 60, wo der Kammer nachgelassen ist, bei dem Vor trage aus der Registrande die Sache abzuweisen, oder an die betreffende ADeputation abzugeben. Die vierte Deputation beabsichtigt nicht, sich die Sache, wie man zu sagen pflegt, vom Halse zu schaffen, sondern nur' damit darüber von der Kammer Beschluß gefaßt werden möge. Sie glaubt aber freilich, daß der Beschluß nach der Landragsordnung nicht anders ausfallen könne, als dahin, daß diese Sache an die dritte Deputation zu verweisen sei, und wenn diese die Sache nicht übernimmt, ihren Antrag dahin richten zu müssen, daß eine außerordentliche De putation zu diesem Geschäfte erwählt werde, insofern die dritte Deputation ihre Sachen zu bewältigen nicht im Stande sein sollte. Secretair Bürgermeister Ritterstädt:Jch muß nach der Sachlage der vierten Deputation vollkommen Recht geben. Die frühere Verweisung der Petitionen an dieselbe konnte wohl nur zum Behufe der vorläufigen Untersuchung erfolgen, ob diese Petitionen vor die vierte, oder vor die dritte Deputation gehören würden. Nachdem nutt die vierte Deputation gefunden hat, daß eigentliche Beschwerden über einzelne vvrgekommene Beein trächtigungen nM vorliegen, sondern nur ein Antrag auf Erlassung eines Gesetzes,, und diese Anträge von Mitgliedern der zweiten Kammer zu den ihrigen gemacht, und von der zweiten Kammer, wenigstens in gewisser Beziehung, zum Be schluß erhoben worden sind, so liegt in dieser Sache lediglich ein ständischer Antrag vor, der zur Berathung der dritten Deputation gehört. Bürgermeister Starke: Ich kann nicht leugnen, daß die. von dem Herrn Bürgermeister Wehner entwickelten Rücksichten viele Momente für sich haben; allein ich muß auch bemerken, daß ich nicht ganz von der Richtigkeit seiner Ansicht überzeugt worden bin. Zwar werde ich mich gegen den Antrag schon aus dem Grunde nicht erklären, um nicht gegen mich oder, die, andern'Mitglieder der Deputation die Verdächtigung einer Arbeitsscheu horvorzurufen. Allein wenn Herr Bürgermeister Wehner mit Beziehung auf §. 105 der Landtagsordnung den Zweifel aufstellt, ob von der Kammer gegen die Bestimmung dieser Landtagsordnung eine Sache an eine andere Deputation gewiesen werden könne, als an welche sie nach der Landtags ordnung gehört, so erlaube ich mir, mich ebenfalls auf §. 105 der Landtagsordnung behufs seiner Widerlegung zu berufen. Meiner Ueberzeugung nach ist bei jeder Sache das Kriterium der objective Inhalt der Sache. Bei fämmtlichen vorliegenden Petitionen oder vielmehr Beschwerden handelt es sich nun nur um Beschwerden wegen eines in Frage gekommenen Miß brauchs, und zwar um Beschwerden, in Bezug auf welche nicht einmal erörtert worden ist, ob die Beschwerdeführer bereits den vorschriftsmäßigen Gang verfolgt und Abhülfe bei. denen gesucht haben, welche den gerügten Mißbrauch ver anlaßt haben. Nun unterscheiden §. 105 und 117 ausdrück lich zwischen ständischen Beschwerden und Petitionen, und zwi-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder