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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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schen Petitionen und Beschwerden, welche von Unterthanen ausgegangen sind, und da wie gedacht alle vorliegenden Pe titionen und Beschwerden nur von Unterthanen ausgegangen, so reffortirt deren Prüfung blos vor^ die vierte Deputation. Wenn man eine andere Meinung aus dem Grunde ableiten wollte, daß diese Petitionen von Mitgliedern der zweiten Kam mer bevorwortet wären, so könnte man aus gleichem Grunde sagen, die Sache gehöre vor die erste Deputation; denn der Antrag ist nur dahin gerichtet, daß eine gewisse Gesetzvorlage ertheilt werden solle, deren Berathung der ersten Deputation mchr, als der dritten Deputation obliegen dürfte. Endlich aber und hauptsächlich würde ich es für einett Verrath an der guten Sache halten, wenn solche der kraftvollen und einsichts vollen Hand entzogen würde, in der sie sich jetzt befindet. Bürgermeister Wehner: Der Sprecher vor mir ist insofern im Jrrthum, als nicht von Petitionen der Unterthanen die Rede ist. Nach der Kammerpraxis haben wir keine solchen Petitionen, die beachtet werden; wir haben nur zulässige oder ungültige, Petitionen, welche nämlich eine solche Beschwerde nicht enthalten, die nicht an das betreffende Ministerium gelangt sind. Wenn aber ein Mitglied der Kammer sich einerPetition angenommen hat, so wird sie eine ständische Petition, wovon tz. 117 handelt. Ich danke für das gute Zutrauen, welches man der vierten Deputa tion schenkt. Sie wird, wenn sie beauftragt wird, gern auf die Sache eingehen und sie noch in Vortrag bringen. Die Depu tation glaubt aber, wenn man einmal ein Loch in die Landtags ordnung macht, daß mehr Löcher hinterdrein kommen werden. Bürgermeister Starke: Es ist einem Zweifel nicht unter worfen, daß in tz. 105 von ständischen Petitionen und Beschwer den die Rede ist; es fragt sich aber sehr, ob dadurch, daß ein Mitglied der Kammer eine Petition oder Beschwerde eines Un terthanen zu der sei'nigen gemacht hat, diese zu einer ständischen geworden sei. Wenigstens liegt das nicht in den Worten, wenn ich auch zugeben muß, daß bisher diese Praxis bisweilen adop- tirt worden ist. Vicepräsident v. Carlowitz: Allerdings regelt §. 105 der Landtagsordnung die verschiedenen Geschäftskreise der einzelnen Deputationen, und auch ich bin der Ansicht des Herrn Bürger meister Wehner, daß man von §. 105 nicht abgehen könne und abgehen dürfe. Für den vorliegenden Fall ist uns nun von der vierten Deputation mitgetheilt worden, und es ist kein Grund vorhanden, an der Richtigkeit dieser Behauptung zu zweifeln, daß es sich nicht von Beschwerden, sondern von einer Petition handle. Ebenso gewiß ist es, daß diese Petitionen von der jenseitigen Kammer adoptirt worden sind, insofern, daß einzelne Mitglieder dieselben zu den ihrigen gemacht haben. Sonach unterliegt es keinem Zweifel, daß es angemessen gewesen sein würde, diese Petitionen der dritten, und nicht der vierten Depu tation zu überweisen. Allerdings ist nun zwar dieser Gegen stand, ungeachtet der ständischen Bevorwortung, in der andern Kammer von deren vierter Deputation bearbeitet worden. Es kann aber das für uns nicht maßgebend sein. Denn mag auch Z. 105 der Landtagsordnung, wie schon gesagt, den Geschäfts ¬ kreis der Deputationen nach dem Inhalte der Eingaben regeln, i so gibt cs doch noch eine Rücksicht, die höher steht, eine Rück sicht, diewielleicht in der Landtägsordnung nicht ausgesprochen, aber von der Staatsregierung und der Kammer nichtsdestoweni ger jederzeit als gültig anerkannt worden ist. Es ist dies die Con- nexität der Sache. Wäre daher — und ich glaube dies als ge schehen annehmen zu dürfen — wäre daher die erste Petition, die über diese Angelegenheit in der zweiten Kammer eingcgangen ist, von keinem Mitglieds der zweiten Kammer bevorwortet, und deshalb der vierten Deputation überwiesen worden, so finde ich es der Connexität der Sache willen ganz erklärlich, daß auch die später eingcgangenen Petitionen derselben Deputation zur Begutachtung überwiesen worden, gleichviel, ob ein oder das andere Mitglied der jenseitigen Kammer dieselben zu den seinigen machte. Anders scheint aber das Verhältniß bei uns. Nur ein Beschluß der jenseitigen Kammer — denn der ausgelegenen Pe titionen hat sich Niemand angenommen — bringt diese Sache auf unsere Negistrande. Wir hatten daher den Gesichtspunkt der Connexität, der drüben aufgefaßt worden ist, nicht aufzufassen. Wir hatten uns nur nach der Vorschrift der Landtagsordnung zu richten, und es wäre deshalb angemessen gewesen, diese Petitionen der dritten und nicht der vierten Deputation zuzuweisen. Ich stimme daher in dieser Beziehung mit der vierten Deputation und bemerkenurin Erwiederung dessen, was der BürgermeisterStarke angeführt hat, daß von einer Competenz der ersten Deputation schlechterdings nicht die Rede sein kann. Es ist sehr wahr, daß in den Petitionen eine neue Gesetzvorlage, wenigstens eine Aenderung im Gesetze beantragt wird; allein der Gcschäftskreis der ersten Deputation erstreckt sich nicht darauf, Eingaben zu berathen, die überhaupt eine Gesetzvorlage bezwecken, sie von der Staatsregie rung zu erbitten, für nöthig halten; nein, er beschränkt sich einzig auf schon von der Staatsregierung an die Kammer gebrachte Gesetzentwürfe. Wären diese Petitionen auf dem Landtage ein gegangen, auf welchem die neue Gesetzvorlage über die Jagd be- rathcn wurde, dann hätte sich allerdings die erste Deputation nicht entbrechen können, sie eben um der Connexität willen mit zu berathen; anders aber ist es heute,,wo ein Gesetz zur Begutach tung nicht vorlkegt. Hierüber scheint es mir, als wenn — vor ausgesetzt, daß ich den Vortrag des Referenten richtig verstanden habe — auch noch eine andere Frage von der vierten Deputation auf die Bahn gebracht worden wäre, die Frage nämlich, ob man neben denjenigen Petitionen, welche jenseits bevorwortet worden' sind, auch die hier ausgelegt gewesenen Petitionen, deren sich Nie mand angenommen hat, bei der Berathung des Gegenstandes mit ins Auge fassen müsse. Ich sollte nun meinen, daß es an gemessen wäre, alle diesen Gegenstand umfassenden und an die erste gelangten oder zurückgelangten Petitionen zu berücksichtigen, weil sich doch wohl mit Bestimmtheit nicht v,erkennen läßt, aus welchen Petitionen zunächst der in der zweiten Kammer gefaßte Beschluß hervorgegangen ist. Es ist möglich, daß jener Beschluß hervorgegangen ist ebenso aus den Petitionen, die man jenseits bevorwortet hat, als aus den andern Petitionen, welche das stän dische Vorwort nicht erlangt haben; und eben um dieses Umstan-
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