Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Der Beschwerdeführer wünscht zuvörderst, daßdkeStände- versammlung überzeugt sein möge, daß nur die unabweisbare Dringlichkeit ihn zu dem Schritt, dieselbe zu belästigen, nöchige, und bittet um eine günstige Aufnahme seines Gesuches; er sagt ferner, daß er aus Börle bei Oschatz gebürtig und Zimmermann von Profession sei, sowie/daß er sich dermalen in Ochsensaal aufhalte. Laut seines beiliegenden Abschiedes, 6. <l. Oederan den 21. October 1819, habe er mit Inbegriff von 5 Campagnejah- ren 18 Jahr 4 Monate in königl. sächsischen Kriegsdiensten ge standen, den schweren und bekanntlich zum Theil mit über menschlichen Anstrengungen verbundenen Feldzügen von 1809, 1812, 1813,1814 uud 1815 als Gemeiner im RegimentPrinz Clemens Uhlanen beigewohnt, während seiner Dienstzeit sich stets zur vollkommenen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten bezeigt und seine Dienste im Frieden wie im Kriege mit Treue und Pünktlichkeit erfüllt; seine Gesundheit sei aber durch, die vielen Strapazen uud besonders durch den russischen Feldzug gänzlich zerstört. Bereits im Jahre 1819 habe er wegen Untüchtigkeit zum Dienste um seinen Abschied nachsuchen müssen; seitdem habe sich sein Gesundheitszustand von Jahr zu Jahr dermaßen verschlim mert, daß er, seit beinahe 10 Jahren an Händen und Füßen durch Gicht gelähmt, zu aller Arbeit unfähig geworden sei. Der Beschwerdeführer bezieht sich zur Bekräftigung dieser Umstände auf zwei mit eingesendete ärztliche Zeugnisse und fügt hinzu, daß er kein eigenes Vermögen besitze, und daß er schon längst sein Haus nothgedrungen habe verkaufen müssen, so daß er sich gegenwärtig in der größten Armuth und Hülfsbedürftig- keit befinde; selbst ganz unfähig, seine Profession als Zimmermann zu betreiben, um dadurch nur für seine eigene Person den noth- dürftigsten Unterhalt sich zu verschaffen, liege ihm die Pflicht ob, "noch für drei unerzogene Kinder zu sorgen. Die schmerzliche Unmöglichkeit, für deren Erziehung und Ernährung nur das Nothdürftigste thun zu können, habe ihn schon längst in die ver zweiflungsvollste Lage gebracht, und das mit beigelegte dorfge richtliche Zeugniß vom 1. Februar 1843 würde die eben ange führten Umstände als der Wahrheit gemäß bestätigen. Da er nur lediglich durch den sich immer mehr verschlimmerten Gichts zustand, dessen Heilung kaum mehr möglich, in solche Dürftigkeit gerakhen, und keine Mittel habe, ärztliche Hülfe in Anspruch zu nehmen und kostspieligen Kuren sich zu unterwerfen, dieser überkommene Krankheitszustand aber und der daraus hervorge hende Mangel an allem Verdienste einzig den erlittenen Kriegs- strapazen beizumessen sei, ferner in Betracht, daß es gerecht und billig erscheine, wenn der Staat diejenigen, welche Jahrelang treu gedient und in diesem D enst das hohe Gut ihrer Gesundheit geopfert hätten, denen es dadurch unmöglich geworden sei, sich durch ihre Hände Etwas zu verdienen, mit seinen reichen Mitteln unterstütze, habe er sich erlaubt, im Monat März dieses Jahres bei dem hohen Kriegsministerio mit dem Gesuch einzukommen um Bewilligung einer jährlichen Unterstützung, sei aber hierauf abfällig beschieden worden, wie aus dem mit überreichten Be scheid zu ersehen sei. In seinen Hoffnungen durch den un günstigen Erfolg dieses Schrittes getäuscht, jedoch überzeugt von der Gerechtigkeit und Billigkeit seines Anliegens könne er sich hierbei nicht beruhigen und wolle sich daher mit dem hinge hendsten Vertrauen an die Ständeversammlung wenden, wobei er sich stütze auf die dargelegten Umstände und auf die Bestim mung in §. 40 des Gesetzes vom 17. Deccmber 1837 über die Pensionen der königl. sächsischen Militairpersonen und deren Hinterlassenen, nach welcher hinsichtlich der bereits vor Bekannt machung dieses Gesetzes entlassenenUnteroffieiere undGemeinen für besondere einzelne Fälle die Staatsbehörde ermächtigt sei, den Invaliden Isten und 2ten Grades eine Pension allerdings zu gewähren, sobald nachgewiesen werde, daß die eingetretene Er werbsunfähigkeit die unbezweifelte Folge der unmittelbar im Dienste überkommenen Invalidität sei. Er wage daher die Bitte: „die hohe Ständeversammlung wolle sich bei der hohen Staatsregierung in der Maße für ihn verwenden, daß ihm eine jährliche Pension oder Unterstützung aus Staats mitteln gewährt, und deshalb so bald als möglich An ordnung getroffen werde," und sehe einer geneigten Entschließung in froher Hoffnung ent gegen. Nach Ansicht der vierten Deputation stehen der gewünsch ten Verwendung des Bittstellens folgende Bedenken ent gegen: 1) ist derselbe im Jahre 1819 ohne Nachtheil der Jnvali- dencasse entlassen worden, 2) hat das Gesetz vom 17. December 1837, sowie jedes andere keine rückwirkende Kraft. Es wird zwar hinsichtlich des zweiten Bedenkens in der Beschwerde sich auf die §. 40 dieses Gesetzes bezogen, nach wel cher in einzelnen besondern Fällen die Staatsbehörde ermächtigt sei, den Invaliden Isten und 2cen Grades, welche vor Erlassung dieses Gesetzes entlassen waren, Pensionen zu gewähren, sobald sie nachweisen, daß ihre Erwerbsunfähigkeit die unbezweifelte Folge der unmittelbar im Dienste überkommenen Invalidität sei; doch dürfte sein Fall hier nicht getroffen werden, indem derselbe die in derselben Paragraphe vorgeschriebenen Nachweisungen nicht beizubringen vermochte. Denn obschon er als Beleg, daß sein krankhafter Zustand Folge der Kriegsstrapazen sei, zwei ärztliche Zeugnisse vorlegt, so entbehren dieselben die Z. 40 des Militairgesetzes vorgeschriebene Bestätigung der obersten Medi- cinalbehörde der Armee. Unter diesen Umstanden und in Er wägung, daß die Verwendung für dieses Gesuch nachtheilige Consequenzen haben würde, sowie unter Festhaltung des Grund satzes, daß nur diejenigen, welche gesetzmäßig einen Anspruch auf Pension haben, von Seiten der Stände eine Bevvrwortung ihrer Gesuche zu erwarten haben, schlägt die Deputation der ge ehrten Kammer vor: vorliegendes Pensionsgesuch, als zur ständischen Verwen dung nicht geeignet, abzuweisen, dasselbe aber, als an die Ständeversammlung im Allgemeinen ge richtet, annoch an die zweite Kammer abzugeben. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand zu sprechen wünscht, so würde ich die Kammer fragen: ob sie mit dem Gut achten der Deputation, welches dahin geht, den Petenten abzu weisen, einverstanden sei? — Einst immigJa. Präsident v.Gersdorf: Es würde die Sache noch an die zweite Kammer abzugeben sein, da das Petitum an die hohe Ständeversammlung gerichtet ist. Die Gegenstände unserer Heu-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder