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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Dagegen ist cs ganz in der Natur der Sache und dem We sen der Polizei begründet, daß den Behörden die Pflicht, anzuord nen und die Anordnungen auszufertigen, und den betreffenden Personen und Kommunen die Pflicht, diesen Anordnungen nach zukommen obliegt. Ferner ist es , 2) auch factisch unrichtig, daß die Ortspolizeibehörden die Khierärzte herbeizurufen hätten. Es ist dies weder gesetzlich an geordnet, noch in der Sache selbst begründet, denn bekanntlich beauftragen die Landespolizeibehörden die Bezirksthierärzte zu Beaufsichtigung der Viehmärkte, und es dürfte allerdings nicht in dem Wirkungskreis einerOrtspolizei im eigentlichen Sinne des Worts liegen, eine große Anzahl Vieh, welches, da Viehmärkte in der Regel im Freien abgehalten werden, gar nicht in den Ort selbst gebracht wird, thierärztlich besichtigen zu lassen, sondern im Interesse der Ortspolizei als solcher würde es vielmehr nur liegen , diejenigen Viebstücke, welche von Bewohnern des Orts auf dem Markte angekauft werden, besichtigen zu lassen. Es ist demnach 3) die ganze Maßregel nur durch landespolizeiliche Rücksich ten geboten, weil allerdings Viehmärkte ohne thierärztliche Auf sicht das sicherste Mittel sein würden, ansteckende Khierkrank- heiten im Lande zu verbreiten. Der Fall ist also eigentlich der, daß irgend Jemand, sei es Ortspolizeibehörde oder Commun, ver pflichtet sein soll, eine von den Landesbehörden angeordnete Po- lizcimaßregel zu bezahlen, und es ist nicht zu verkennen, daß die schlagendsten Billigkeitsgründe dafür sprechen , daß man nach dem Sinne der Petenten diejenigen, welche von der Veranlassung zu jener landespolizcilichen Maßregel Nutzen ziehen (das Stätte geld einnehmen), zu Bezahlung jener Maßregel anhalte. Jedoch die erwähnte Petition ist an die zweite Kammer ge richtet, von dieser zurückgewkesen und liegt uns also nicht zur Berichtserstattung vor, sondern wir haben uns ausschließlich mit dem jenseitigen Anträge zu beschäftigen, Weicker dahin geht, die Bezahlung der mehrerwähnten Auslösung der'Thierärzte den Patrimonialgerichtsinhabern aufzulegen, ohne Rücksicht darauf- ob von ihnen daS Stättegeld eingenommen wird. Da es nun aber im Lande auch viele Viebmärkle gibt, bei welchen nicht die Rittergutsbesitzer oder Patrimonialgerichtsinhaber, sondern die Communen das Stättegeld einnehmen, so würde durch eine Maßregel im Sinn der zweiten Kammer in der Lhat Nichts ge schehen, als daß man eine Anzahl Communen, welche nicht Stättegeld einnehmen, von der unangenehmen Nothwendigkeit befreite, auf einen Viehmarkt, der ihnen Nichts cinbringt, ge wisse Kosten zu verwenden, und dagegen an andern Orten eine vielleicht nicht geringere Anzahl von Gerichtsinhabern, die eben falls kein Stättegeld einnehmen, in dieselbe Nothwendigkeit ver setzen würde, ein Antrag, durch welchen nur eine Unbilligkeit mit einer andern vertauscht werden würde. Auch nach den von dem Herrn Regierungscommissar der Deputation gemachten Mittheilungen scheint es rathsam, es vor der Hand bei den jetzigen gesetzlichen Bestimmungen bewenden zu lassen. Die Deputation rath daher der verehrten Kammer an, den von der zweiten Kammer beschlossenen Antrag: im Verein mit der ersten Kammer bei der hohen Staatsregierung dahin anzu tragen, daß die Stelle der Verordnung vom 30. Juli l 836, wor in den Bezirksthierärzten für die Besuchung eines Viehmarkts für den Lag 1 Thlr. als Entschädigung für ihren Neiseaufwand zuge sichert worden, insoweit, als bestimmt worden, daß die Bezahlung dieses'Thalers jedesmal aus den Communcassen zu leisten, hin wiederum aufgehoben und dahin abgeändert werde, daß künftig die Zahlung von den Inhabern der betreffenden Ortspolizei zu entrichten fei, nicht beizutreten. Prinz Johann: Nur ungern ergreife ich das Wort in den letzten Tagen unserer ständischen Wirksamkeit, um über diesen Gegenstand zu sprechen. Es handelt sich um eine Frage des Rechts und der Billigkeit, und ich muß meine Ansicht darüber geben. Ich bin einverstanden mit der geehrten Deputation, daß den "Inhabern der Polizei diese Entschädigung nicht angcsonnen werden kann; ich bin auch damit einverstanden, daß nur derje nige, der das Stättegcld einnimmt, eigentlich dazu verbindlich sein kann, ich kann mich aber mit den formellen Gründen, welche die Deputation abgchalten haben, nicht einverstehen. Der Vor schlag der zweiten Kammer geht doch dahin, deck gerügten Uebel- stande Abhülfe zu verschaffen. Ich -glaube, cs wird kein Be denken haben, den Vorschlag der zweiten Kammer mit einem andern, der uns billig scheint, zu vertauschen. Es geschieht ja sehr häufig, daß selbst der ursprüngliche Antrag eines Petenten in der Kammer von der Deputation modisicirt wird, warum sollte nicht auch der Antrag der zweiten Kammer modisicirt wer den können? Ich würde.deshalb darauf antragen, daß der An sicht der Deputation ungeachtet der Antrag der zweiten Kammer mit der Veränderung angenommen würde: „daß in Orten, wo Stättegeld erhoben werde, der fragliche Aufwand von demjeni-. gen, der das Stättegeld erhebt, getragen werden solle." Präsident v. Gersdorf: Ich will zuvörderst den Antrag Sr. Königl.Hcheit zur Unterstützung bringen und frage die Kam mer: ob sie ihn unterstützt? — Erwirb zahlreich unter: stützt. Bürgermeister Starke: Ich erlaube mir auf den Antrag Sr. Königl. Hoheit zu-erwiedern, daß die Deputation cs zwar für billig und angemessen hielt, einen solchen Vorschlag der hohen Kammer zur Annahme zu empfehlen; allein sie war daran ge hindert, weil nicht nur mehren Deputationsmitgliedern bekannt war, sondern auch vom königl. Herrn Kommissar bestätigt wurde, daß in einer großen Zahl von Orten, denen die Conces- sion zu Abhaltung von Viehmärkten ertheilt worden ist, gar kein Stattegeld erhoben wird. Es läßt sich daher eine bestimmte Regel in der jetzt verschlagenen Maße nicht verschreiben, weil es in der Handhabung derselben an einem Principe in Bezug auf die Orte fehlen würde, wo Stättegeld gar nicht erhoben wird. Bürgermeister Wehner: Ich habe den Antrag Sr. Königli chen Hoheit unterstützt, aber ich gestehe aufrichtig, daß ich nicht' glaube, daß ich auch für ihn stimmen werde. Ich habe nämlich wieder eine ganz andere Ansicht wie Se. Königliche Hoheit. Ich meine nämlich, die Deputation hat darin Recht, wenn sie be hauptet, daß das Stättegeld an und für sich nicht einen Grund ab geben könne dazu, daß die Thierarzte von denjenigen, welche das Stättegeld einnebmen, bezahlt werden. Ich glaube, die Regel ist wohl die, wer die Polizeiaufsicht zu besorgen hat, der muß auch den Aufwand tragen, den die Pol'zei verursacht. Nun will ich zugeben, daß viele Fälle vorhanden sind, wo das anders ist.
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