Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
die Eintragung einer gar nicht zweifelhaften Nealgerechtigkeit nicht lediglich von der richterlichen Willkür abhängig zu machen, durch die beschlossene Abänderung nicht erreicht worden, auch diese Abänderung wesentlich auf dasselbe hinauskomme, was der Ent wurf besage, überdies das Bedenken überhaupt nicht als gewich tig erscheine. Gutachten der Deputation: §.14. Die diesseits beschlossene Abänderung wieder fallen zu las sen, da dieselbe, wenn auch nach Ansicht der Deputation richtig, doch nicht so wichtig ist, um deshalb eine Differenz mit der zwei ten Kammer bestehen zu lassen. Präsident v. Gersdorf: Stimmt die Kammer darin mit ihrer Deputation überein, daß sie den diesseitigen Beschluß bei tz. 14 wieder fallen lassen wolle? — Gegen I Stimme Ja. Referent Bürgermeister v: Gross: Gesetzentwurf unter I.: s) u. s. w. hiernächst i>) bewendet es bei den Vorschriften des Gesetzes über Ab lösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17. März 1832, §. 26l, und des Gesetzes über Zusammenlegung der Grundstücke vom 14. Juni 1837, §§.38, 41, wo nach die Grund- und Hypolhekenbehörden auf Grund der ihnen von der Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen zugehenden bestätigten Ablösungs- oderGemeinheitstheilungsrecesseoderZusammenlegungs- pläne wegen der dabei vorkommenden Abtretungen und Erwerbungen von Land, sowie wegen der auf Grundstücke übernommenen Renten die nöthigen Einträge in das Grund- und Hypothekenbuch zu machen haben. Dergleichen Renten erlangen nach obiger Regel (§. 3) erst durch'die Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch die ihnen ssn§. 45 ves angeführten Gesetzes vom 17. März 1832 beigelegte Eigenschaft dinglicher Lasten. Beschluß der zweiten Kammer: §18. Zuzusetzen, unter commissarischer Zustimmung: „Bis dahin ist im Verhältniß zu Dritten das Grund stück noch mit der durch die Rente abgelösten Natural verbindlichkeit behaftet zu betrachten.", Gutachten der Deputation: §.18. Beizutreten. Präsident v. Gersdorf: Ist die erste Kammer gemeint, der zweiten beizutrrten? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: Gesetzentwurf unter I.: §. 19. Dem vorstehend (§. 18) aufgestellten Grundsatz unbeschadet sollen die Grund- und Hypolhekenbehörden nicht nur zur Gül tigkeit der in das Grund- und Hypothekenbuch einzutragenden Rechtsgeschäfte theils durch Erin nerung der Betheiligten, theils nach Umständen durch Befragung derjenigen, deren Einwilligung zur Gültigkeit des Rechtsgeschäfts nothwendig erscheint, und zu Erhaltung der Rechte Betheilkgter mitzu wirken suchen, sondern auch, wenn ihnen Veränderungen an ein getragenen Gegenständen amtlich bekannt werden, diejenigen Einleitungen treffen, welche zu den dadurch.begründeten Einträ gen oder Löschungen nothwendig sind. Beschluß der zweiten Kammer: §. 19. „Dem vorstehend (§. 18) aufgestellten Grundsatz unbescha det sollen die Grund- und Hypothekenbehörden nicht nur zu Er haltung der'Nechte Betheiligter mjtzuwirken suchen, sondern auch, wenn ihnen Veränderungen von eingetragenen Gegen ständen amtlich bekannt.werden, diejenigen Einleitungen treffen, welche zu den dadurch begründeten Einträgen oder Löschungen nothwendig sind." Gutachten der Deputation: §. 19. Bei dem Gesetzentwürfe zu beharren, in Erwägung, daß einestheils durch den Wegfall der die Thätigkeit des Richters einigermaßen beschränkenden Clausel einer unbefugten Ein mischung desselben noch mehr Spielraum gegeben würde, andern- ' theils einer solchen unbefugten Einmischung die Aufsichtsbehörden jederzeit entgegentreten werden. Präsident v. Gersdorf: Die Deputation räth uns an, bei dem Gesetzentwürfe zu beharren, und ich frage: ob Sie ge meint sind, dies zu thun?— Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: Gesetzentwurf unter I.: §.20. Jeder in däs Grund- und Hypothekenbuch eingetragene Be sitzer eines Grundstücks, jeder darauf eingetragene Gläubiger, des gleichen jeder Andre, der wegen eines mit dem Besitzer oder Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses, ein Interesse glaub haft nachweist, kann von denjenigen Stellen des Grund- und Hypothekenbuchs, worauf sich sein Interesse bezieht, Einsicht nehmen, auch beglaubigte Auszüge erlangen. Jedem Andern ist ohne Einwilligung des eingetragenen Be sitzers weder die Einsicht des Grund- und Hypothekenbuchs/ noch ein Auszug daraus mitzuchrilen. Beschluß der zweiten Kammer: §. 20. Einzuschalten noch: „bestehenden, oder bevorstehenden'" Am Schluffe des'ersten Satzes einzuschalten: „Oeffentlichen Behörden und namentlich den Aufsichts behörden und Gerichtsinhabern ist diese Einsichtsnahme ohne jenen Nachweis gestattet." Gutachten der Deputation: 8- 20. Der Einschaltung beizutreten, jedoch unter Vertauschung des Wortes, „bevorstehenden", mit einzugehenden, welches bestimmter, auf den Nachweis eines bereits eingeleiteten Rechts geschäfts hinweist. Eine gleiche Einschaltung wurde bereits in der ersten Kam-, mer bei Berathung des Gesetzentwurfs beantragt, jedoch auf die Versicherung des königlichen Kommissars, daß in der Ausfüh rungsverordnung darauf Rücksicht genommen werden solle, zu- rückgenömmen (H. Abth. S. 184). Die Deputation findet daher
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder