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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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die Aufnahme einer solchen Bestimmung kn das Gesetz unbedenk lich, wünscht aber das Befugniß auf solche Behörden zu be schranken, welchen diese allgemeine Einsicht im öffentlichen In teresse zustehen muß, Wogegen andere Behörden immer das spe- cielle Interesse in Beziehung auf den einzelnen Fall.nachzuweisen haben werden, und beantragt sonach folgende Fassung: „den Stadträthen in Bezug auf die Stadtgerichte, an dern Gerichtsinhabern in Bezug auf ihre Gerichte, sowie den Aufsichtsbehörden ist diese Einsichtsnahme ohne jenen Nachweis gestattet." Präsident v. Gersdorf: Ist die Kammer gemeint, unter Vertauschen des Wortes „bevorstehenden" mit „einzugetzenden" der Deputation beizutreken? — Einstimmig Ja. Staatsminister v. Kön neritz: In Bezug auf das weitere Gutachten der geehrten Deputation möchte ich mir erlauben, auf eine kleine Jncongruität kn der Fassung aufmerksam zu Wachen. Das Ministerium hat allerdings kein Bedenken, daß der Satz in das Gesetz ausgenommen werde, obwohl sein Zweck auch auf dem Vcrordnungswege erreicht werden könnte. Es hat nun die ge ehrte Deputation vorgeschlagen, „den Stadträthen in Bezug auf die Stadtgerichte, andern Gerichtsinhabern in Bezug auf ihre Gerichte, sowie den Aufsichtsbehörden ist diese Einsichtsnahme ohne jenen Nachweis gestattet." Daraus würde aber folgen, daß an dere öffentliche Behörden allerdings den Nachweis eines Interesse liefern müßten, was wohl auch richtig ist, denn es kann Behör den geben, die kein Interesse daran haben; allein wie die §. ge faßt ist, würde der Nachweis dahin gehen müssen, „aufdas Interesse wegen eines bestehenden oder einzugehenden Rechtsverhältnisses" sich zu legitimsten. Das würde aber nicht paffen, denn ein Stadtrath z. B. kann sehr wohl das Interesse haben, die Grund- und Hypotbekenkücher einzusehen, ohne daß er ein Rechtsgeschäft ekngehen will. Dies ist nicht im mer der Fall, Auch würde der Kall nicht mit getroffen, wenn die Gerichtsbarkeit in der Stadt königlich ist. Ich glaube, es würde sich dieser Uebelstand ändern lassen, wenn man sagte: „den Stadträthen u. s. w. ist diese Einsichtsnahme ohne Nachweis eines besonder» Interesse gestattet." Daraus folgt, daß die übrigen öffentlichen Behörden den Nach weis wohl liefern müssen, aber nicht den eines Interesse wegen ei nes schon bestehenden Rechtsverhältnisses. Bürgermeister Schill: Bin ich auch beinahe allenthalben mit der geehrten Deputation einverstanden, so hätte ich doch hier gewünscht, daß die Fassung der zweiten Kammer mit der von dem Herrn Staatsminister vorgeschlagenen Modisication beibe halten würde, weil die von der Deputation vvrgeschlagere leicht Grund zu Mißverständnissen und Irrungen geben könnte. Es heißt : „den Stadträthen in Bezug auf die Stadtgerichte, an dern Gerichtsinhabern in Bezug auf ihre Gerichte, sswie den Aufsichtsbehörden ist diese Einsichtsnahme ohne jenen Nachweis gestattet." Allein es kann auch Falle geben, wo die Geuckts- barkeit abgegeben wurde, kein Stadtgericht mehr vorhanden ist, sondern ein königliches, und da würde bei wörtlicher Auslegung der Stadtrath nicht das Recht babm, diese Einsicht zu nehmen. Es handelt sich aber hier nicht darum, daß das Nicht solle aus geübt werden von dem Inhaber der Gerichtsbarkeit, sondern der Verwaltungsbehörde ist in dem Falle, welchen der Herr Staats minister angeführt hat, unentbehrlich, dergleichen Einsicht zu ha best , und aus diesem Grunde kann ich für meine Person mich nicht mit der Ansicht der geehrten Deputation einverstanden er klären, sondern würde für die Fassung der zweiten Kammer stimmen. Staatsminister v. Könn eritz: Allerdings möchte ich da gegen erwähnen, daß die Fassung der zweiten Kammer wieder zu generell ist; denn unter öffentlichen Behörden wild dann jede Behörde überhaupt verstanden werden und also auch jede ohne Nachweis eines bcsöndcrn Interesse zur Einsicht gelangen. Es ist bereits der Fall angeführt, daß hiernach selbst ein Postamt die Vorlegung des Grund- und Hypotkekenbuches verlangen kann, ohne ein besonderes Interesse zu haben. Es hat die Fassung ihre Schwierigkeit, aber ich hätte geglaubt, daß sie durch die von mir vorgeschlagene Fassung gehoben würde, wenn cs nämlich hieße: „ohne Nachweis eines besonder« Interesse"; denn dann wird ein Stadtrath auch bei einem königlichen Gerichte die Ein sicht verlangen können. Bürgermeister Schill: Darauf bemerke ich, daß dem Stadtrath der Nachweis nicht zugemuthet werden kann; es kom men die Behältnisse so vielfach vor, wo cs wünschenewerth, ja nothwendig ist, daß ein ganz einfaches Ve-fabren siattsindet; denn der Stadtrath hat an dieser Angelegenheit ein Int resse an sich, so daß es eines Nachweises nicht bedarf. Ich kann mich also durch das, was der Herr Justizminister bemerkte, von mei nem Bedenken nicht abhalten lassen. Ich kann niet t wünschen, daß in dieser Beziehung Conflkcre zwischen der Vcrw. ltung und Justiz entstehen. Ich habe nur noch beiläufig zu bemerken, daß es überhaupt dem Grundsätze nach viel räthlicher erscheinen würde, wenn die Anwendung des Gesetz s den Verwaltungsbe hörden und nicht der Iust'z überlasten wird. Referent Bürgerm. v. Gross: Der Herr Staatsminister hat schon die Bedenken erwähnt, welche der Derutation bcigegargen sind gegen die Fassung dcs von der zweiten Kammer beantrag'en Zusatzes; aber auch das Bedenken, was der He>r Bürgernuister Schill gegen die Fassung der Deputation vorgebracht bat, wird sich erledigen, sobald die vcw Herrn Staatsmirister vorgeschla gene Fassung angenommen wird. Ich für meine Person würde kein Bedenken haben, insoweit vom Anträge der Deputation ab zugehen, und ersuche den Herrn Präsidenten', die übrigen Mit glieder der.D putatkon um ihre Zustimmung zu befr.'gm. (Alle Mitglieder der Deputation treten dem Referenten bei.) Staatsminister v. Könneritz: Es körnen der Fassungen sehr verschiedene gewählt werden, und vielleicht läßt sich das Bedenken des Herrn Bürgermeister Schill dadurch bcs.it'gen, wenn es hieße: „Sowie d njenigen öffentlichen Behörden, deren Interesse schon aus ihrer öffentlichen Stellung beroorgebt, daß diese Einsichtsnahme ohne Nachweis seines besondern Interesses gestattet. Bürgermeister Schill: Hiermit bin ich ganz einverstanden.
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