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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Bürgermeister S tarker Es ist bereits erwähnt worden, daß die Fassung, wie sie von unserer Deputation vorgeschlagcn worden ist, nur den Fall berücksichtigt, wenn eine Stadt sich noch im Besitze der Gerichtsbarkeit befindet, und es wird nach der von Sr. Excellenz geschehenen Erläuterung Fürsorge gesche hen, daß auch Behörden, welche die Gerichtsbarkeit abgetreten haben, die Einsichtnahme in die Grund - und Hypothekenbücher unverwehrt bleibe. Doch muß ich zu dem von dem Herrn Bür germeister Schill geäußerten Wunsche und Bedenken noch den Wunsch hinzufügen, daß in der Ausführungsverordnung die Modalität festgesetzt werden möge, wie von öffentlichen Behör den bei königlichen Gerichten die Einsichtnahme gefordert werden könne und solle. Wenn nämlich eine Verwaltungsbehörde aus Communalrücksichten bei einem königlichen Gericht um Vorle gung der Grund - und Hypothckenbücher ansucht, und zufällig zwischen den Behörden ein nicht gerade ganz freundliches Ein vernehmen stattfindet, so ist nach analogen anjetzt mitunter vor gekommenen Fällen ,'zu besorgen, daß das könkgl. Gericht jedes mal ein förmliches schriftliches Gesuch um Edition verlangen werde, damit das Gericht vorher erst Resolution darüber fassen könne, ob überhaupt mit Vorlegung des Grund - und Hypothe kenbuchs zu verfahren sei. Um nun dies und ähnliche kleine Jn- conbenicnzen zu vermeiden, ist zu wünschen, daß in der Ausfüh rungsverordnung bestimmt würde, daß ohne besondere Forma lität auf bloße mündliche Communicarion die Vorlegung zu er folgen habe. Secret. Bürgcrm. Ritterstädt: Es möchte doch wohl erstge nauer erörtert werden, ob der erste Vorschlag Sr. Excellenz an genommen werde oder der zweite. Prinz Johann: Ich bin für den ersten Vorschlag und rathe, dabei stehen zu bleiben. Das Bedenken des Herrn Bür germeisters Schill würde sich durch eine Bestimmung in der Aus führungsverordnung erledigen, denn ich glaube nicht, daß das specielle Interesse jedesmal processualisch nachzuweisen ist. Liegt eS in der Stellung der Behörde selbst, so wird , wenn gutes Ein vernehmen stattfindet, die Einsichtnahme in das Grund- und Hypothekenbuch ihr gewährt werden, und für ein übles Einver- ständniß kann in der Ausführungsverordnung im Sinne des Herrn Bürgermeisters Starke gesorgt werden. Die Fassung des ersten Vorschlages des Herrn Staatsministers scheint nun doch bestimmter und ich halte es für wünschenswerth, diesfallsige Be-, stlmmung durch Verordnung zu erlassen. Da aber die zweite Kammer diesen Antrag einmal beschlossen hat, so dürfte wohl unser Beitritt in der vorgeschlagenen modisicirten Maße wün schenswerth sein, während der Antrag der zweiten Kammer in seiner ursprünglichen Gestalt zu weit zu gehen und zu allgemein scheint. Bürgermeister S chill: Mir wäre cs allerdings auch ganz erwünscht gewesen, wenn diese Bestimmung aus dem Gesetze weggelass'N worden wäre und wenn man sic nur in die Verord nung , wie es früher die Absicht der hohen Staatsregierung war, ausgenommen batte; allein kommt einmal diese Bestimmung in das Gesetz, so kommt es doch auf ihre Fassung wesentlich an, und so glaube ich, daß man sich wohl mit der des Herrn Staatsmi nisters einverstehen könnte, da sie im Stande ist, die Bedenken zu beseitigen. Es handelt sich nicht nur von der Zukunft, wo man sich bei dem Abtritt von Gerichtsbarkeiten vorsehen könnte, sondern es handelt sich auch um das Verhältniß in den Städten, wo die Gerichtsbarkeit bereits abgegeben ist und die Verwaltungs behörde die Gerichtsbarkeit nicht mehr hat. Dieses Mißver- ständniß würde durch die Fassung des Herrn Staatsministers be- seitigt werden. Will man keine Bestimmung anriehmen und von der zweiten Kammer abweichen, der Staatsregierung über lassen, im Verwaltungswege nachzuhelfcn, so bin ich ganz ein verstanden; aber mein Bedenken bezieht sich nur darauf, daß, wenn einmal eine Fassung in das Gesetz ausgenommen wird, diese so gefaßt werde, daß sie nicht zu Mißverständnissen führe. Referent Bürgermeister v. Gross: Es war früher die Ab sicht der Kammer, eine Bestimmung hierüber der Ausführungs verordnung zu überlassen, und sie nicht in das Gesetz aufzuneh men; aber um die Differenz zwischen beiden Kammern zu besei tigen, hat man sich entschlossen, die Bestimmung d-r im Bericht enthaltenen Fassung zu genehmigen, wobei die Deputation dem ersten Vorschläge des Herrn Staatsministers beigetreten ist. Ob der nunmehrige Vorschlag Sr. Excellenz angenommen werde, habe ich der verehrten Kammer zu überlassen. Die zweite Fassung Sr. Excellenz scheint mir doch zu weit zu ge hen, denn insofern das Interesse einer öffentlichen Behörde schon aus ihrer Stellung hervorgehen soll, würde eine so generelle Be stimmung auch auf solche Fälle bezogen werden können, wo der Herr Staatsminister selbst die unbedingte Einsichtsnahme für bedenklich hält. Prinz Johann: Man könnte diese Fassung annehmen, wenn man am Schlüsse noch hinzufügte: „Das Nähere ist noch durch Verordnung zu bestimmen." Freiherr v. Welck: Die Sache scheint noch sehr zweifelhaft, und da wir ohnedies mit dem vorliegenden Bericht wohl schwer lich heute durchkommen werden, so dürste es wohl gerathen sein, die Frage nochmals der geehrten Deputation zu Abgabe einer andern Fassung zu übergeben, welche morgen zu erfolgen hätte. ' Prinz Johann: Die Deputation hofft sehr, daß das Ge setz heute vollständig berathen werde. Wenn die geehrte Kammer ihr diesen Auftrag gibt, so wird sie sich desselben nicht entbrechen können, allein die angedeutete Hoffnung wollte sie hei den drin genden Zeitumständen nicht aufgeben. DomherrV. Günther: Ich trage auf Schluß der De batte an. Präsident v. Gexsdorf: Ich glaube, daß ich zuvörderst Veranlassung haben würde, die Frage darauf zu stellen: ob der letzte Antrag des Herrn Justizministers wegen Einschaltung einiger von ihm hinzugefügter Worte von der Kammer angenom men werden wolle? — Er wird einstimmig angenommen. Präsident v. Gexsdorf: Es würde nun, da Se. Königs. Hoheit erklärt hat, daß, wenn der letzte Antrag angenommen würde, man nur noch hinzufügen möchte: „das Nähere hierüber solle noch auf dem Verordnungswege eröffnet werden", die Kam-
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