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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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mer zuvörderst zu fragen sein: obste diesen Antrag unterstützt?— Wird ausreichend unterstützt. Präsident v. Gersdorf: Ferner frage ich: ob die Kam mer ihn annehme? — Er wird einstimmig angenommen. Präsident v. Gers dorf: Endlich frage ich: ob die Kam mer den von der Deputation zu §. 20 beantragten Satz, wie er nun besteht, annehmen wolle? — Er wird ebenfalls einstim mig angenommen. Referent Bürgermeister V. Gross: Gesetzentwurf unter I.: 22. Hiernach kann insonderheit 1) eine vom Besitzer vorgenommme Veräußerung oder Ver pfändung des Grundstücks demjenigen gegenüber, welcher da durch das Eigenthum oder eine hypothekarische Forderung unter lästigem Rechtstitel und im guten Glauben erworben hat, und als neuer Besitzer oder alS Gläubiger im Grund- und Hypo thekenbuch eingetragen ist, von einem Andern, welcher das Grund stück früher erworben hat, dessen Erwerbung aber nicht in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen ist, nicht angefochten werden; 2) derjenige, zu dessen Gunst eine Beschränkung des Be sitzers eines Grundstücks in der Verfügung über dasselbe besteht, muß eine von Letzterem vorgenommme Veräußerung oder Ver pfandung des Grundstücks dem in Folge davon in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragenen neuen Besitzer oder Gläubiger gegenüber, welcher sein Recht unter lästigem Titel und im guten Glauben erworben hat, als gültig gegen sich anerkennen, wenn die Dispositionsbeschränkung nicht in das Grund- und Hypothekcnbuch eingetragen war; 3) dagegen u. s. w. - 4) der hypothekarische Schuldner kann die Einrede, daß eine in das Grund- und Hypotbekenbuch eingetrageneFordcrung durch Zahlung oder auf andere Weise erloschen sei, oder Einwendungen gegen die Richtigkeit der Forderung wider den Dritten, welcher dieForderung unter lästigem Titel und in gutem Glauben erworben hat, und als Inhaber derselben in das Grund- und Hy pothekenbuch eingetragen ist, nicht gebrauchen, wenn die Forde rung nicht im Grund- und Hypothekenbuche gelöscht, oder eine den Einwendungen gegen die Richtigkeit entsprechende Abände rung darin bewirkt worden ist; 5) auf gleiche Weise muß der Cessionar bei unterbliebener Eintragung der Cession in das Grund- und Hypothekenbuch (§. 8!) einem Dritten, welcher die nämliche hypothekarische For derung späterhin von dem eingetragenen Gläubiger unter lästigem Nechtstitel und im guten Glauben erworben hat, und als deren Inhaber in das Grund- und Hypothekenbuch ein getragen worden ist, weichen und dessen Recht gegen siegelten lassen; 6) eine zur Ungebühr geschehene Löschung einer hypotheka rischen Forderung im Grund- und Hypothckenbuch behält gleich wohl Gültigkeit in Ansehung derer, welche, nachdem die Löschung geschehen war, unter lästigem Rechtstitel und im guten Glauben das Eigenthum an dem Grundstück durch Eintragung ibrer Erwerbung und ihres Besitztitels oder eine hypothekarische Forderung durch Eintragung als Gläubiger oder als Cesstonarien erlangt haben- . I. 77. Beschluß der ersten Kammer: §. 22. Zn den Sätzen unter 1, 2, 4, 5 und 6 die Worte: unter lästigem Rechtstitel, inW gfall zu bringen, da, insofern nicht die bei der Paulianischen Klage stattsindenden Voraus setzungen eintreten, das Erforderns der Erlangung des frag lichen Gegenstandes unter lästigem Nechtstitel nicht begründet erscheint. Beschluß der zweiten Kammer: §. 22. Bei dem Gesetzentwürfe zu beharren, weil das höhere Prin- cip, daß Niemand sich mit dem Schaden eines Andern bereichern dürfe, verletzt werden würde, wenn auch die Schenknehmer und Alle, welche, unentgeltlich erwerben, in den in der§. angeführten Fällen gegen Ansprüche sichergestellt sein sollten, welche von den Schenkgebern und den Uebrigen, von denen sie cau8am haben, als begründet anzuerkennen sind. Gutachten der Deputation: §. 22. Die Deputation kann um so weniger anrathen, hier der An sicht der zweiten Kammer beizustimmen und zu dem Gesetzent wurf zurückzukehren, da. auch die königlichen Commissarien mit dem Beschlüsse der ersten Kammer sich vollständig vereinigt, und denselben bei der Berathung in der zweiten Kammer gegen die jenseitige Deputation vertheidigt haben. -Der an sich richtige Grundsatz, daß Niemand mit des.Attdern Schaden sich bereichern dürfe, ist auf dritte Personen — und als solche sind auch Schenk nehmer im Verhältniß zu den Schenkgebern zu betrachten — welche einen Gegenstand im guten Glauben auch tltulo lucrutiv» erworben haben, nicht anwendbar, sobald nicht die Voraus setzungen der Paulianischen Klage vorhanden sind, von welchen jedoch bei den in dieser §. enthaltenen Bestimmungen nicht die Rede ist, Außerdem enthält §. 22 nur die weitere Ausführung des in §. 21 ausgesprochenen Hauptgrundsatz's, in welchem eben falls der Bedingung des lästigen Rechtstitels nicht gedacht ist. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand darüber spricht, kann ich wohl sofort fragen: ob die Kammer nach dem Beirache der Deputation ihrer früheren Ansicht, wodurch die derzw'iten Kammer abgelehnt sein würde, getreu bleiben wolle? — Man beharrt einstimmig bei der früheren Ansicht. Referent Bürgermeister v. Gross: Gesetzentwurf unter I.: » 8-29. . .. An dem Grundstück eines Dritten kann nur mit dessen Bewilligung, und an einem Grundstück, über welches der Besitzer (§. 5) frei zu verfügen nicht berechtigt ist, nur mit Zustimmung der Betheiligten eine Hypothek erworben werden^ Beschluß derzweitenKammer: §. 29. An einem Grundstück, über welches der Besitzer (§. 5) frei zu verfügen nicht berechtigt ist, kann nur u. s. w. Gutachten derDeputatron: §.29. Beizutreten. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: Will auch die Kam in:»: hier beitreten? — Einstimmig Ja. 2
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