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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Referent Bürgermeister v. Gross: Gesetzentwurf unter I.: tz.38. 5) Vermächtnißnehmer und diejenigen, denen Etwas auf ben Todesfall geschenkt worden, haben wegen des ihnen Ver machten oder Geschenkten ein Recht auf Sicherstellung durch Hy- polhck an den Immobilien des Erblassers. Der Nachlaßbe hörde liegt ob, für Eintragung dieser Hypothek in das Grund- und Hypvthekenbuch-auch A.mts- halber Sorge zu tragen, und bewendetes in dieser Beziehung bei der Vorschrift der erläuterten Proceßordnung »6 tit. X1.V. §. 4 und des Man dats über die Eröffnung und Bekanntmachung der gerichtlich erklärten oder niedergelegten letzten Willlen vom 30. October 1826 §. II. Beschluß der ersten Kammer: §.38. 5) Vermachtnißnehmer und diejenigen, denen Etwas auf den Todesfall geschenkt worden, haben wegen des ihnen Ver machten eher Geschenkten ein Recht, auf Sicherstellung durch Hypothek an den Immobilien des Erblassers anzutragen; Amtshalber aber ist die Eintragung nur bei Unbe kannten oder sehr entfernten Vermächtnißneh- mern vorzunehmen. Beschluß der zweiten Kammer: §.38. Der ersten Kammer nicht beizutretcn, indem der relative Begriff der großen Entfernung eine Unsicherheit in das richterliche Verfahren bringen müsse, überdem nach der angezogenen Vor-, schrift der erl. Proceßordnung auch Cautionsbestellung von den Erben erfordert werden könne. Gutachten der Deputation: §. 38. Aus den im ersten Deputationsbericht (MH. II. S. 362) und den bei der Beratung in der Kammer (Landt.-Mitth. S. 552flg. angeführten Gründen bei dem Beschlüsse zu beharren. Referent Bürgermeister v. Gross: Es haben bei der ersten Berathung des Gesetzentwurfs sehr ausführliche Discufsionen darüber flattgefunden, und die Kammer wird sich der Gründe erinnern, die dafür und dagegen ausgestellt worden sind, und welche die Deputation auch gegenwärtig bei der im Bericht erwähnten Fassung stehen zu bleiben veranlassen. Bürgermeister Hüble r: Ich habe meinerseits schon bei der ersten Berathung die Gründe entwickelt, aus welchen es mir wünschenswerth schien, bei der ursprünglichen Fassung des Ge setzentwurfes stehen zu bleiben und die Bestimmung der erläu terten Proceßordnung nä 111. XI-V, §. 4 und des Mandats vom 30. Oct. 1826 § II beizubehckten, und nur, weil diegeehrte Deputation den gänzlichen Wegfall dieser Bestimmung in Vor- schlcg gebracht hatte, erlaubte ich mir zur Vermittlung den von der hohen Kammer angenommenem Antrag zu stellen, auf wel chem dis dcrmalige Schlußfassung beruht. Da jedoch diest Schlußfassung jenseits Anstoß gefunden und Veranlassung zu einer Differenz mit der zweiten Kammer geworden, so kann ich nicht umhin, mich nochmals für die unveränderte Beibehaltung der §. 38 des Gesetzentwurfes und dahin zu verwenden, daß man in diesem Punkte der Ansicht der zweiten Kammerbeitrelen möge. Die Sache scheint mir nicht von solcher Wichtigkeit, um sich von der zweiten Kammer zu trennen, und es dürste um so angemessener sein, bei dem Gesetzentwürfe stehen zu bleiben', da die Bestim mung nach den Erfahrungen, die ich gemacht habe, nur als nütz lich sich bewährt hat. Siaatsminister v. Könneritz: Auch das Ministerium muß sich dasür verwenden, daß die Kammer dem Gesetzentwürfe und der zweiten Kammer beitrete. An und für sich ist schon gegen den Zusatz zu erinnern, daß er etwas höchst Schwankendes hat. „Amtshalber aber ist die Eintragung nur bei unbekannten oder sehr entfernten Vermächtnißnehmern vorzuneh- men." Der Begriff „sehr entfernte Vermächtnißnehmer" ist sehr schwankend, und wo es darauf ankommt, einen gesetzlichen Rechts titel zur Hypothekenbestellung zu haben, kann man nicht eine so schwankende Bestimmung treffen. Ein zweiter Grund, warum das Ministerium glaubt, daß es bei dem Gesetzentwurf verblcibeq möchte, ist, daß die Bestimmung nicht blos auf den Fall einer Hypothekenbestellung sich bezieht, sondern nach der erläuterten Proceßordnung kann ebenso gut Caution verlangt werden, oder es kann ein Theil des Nachlasses zur Sicherheit in Beschlag ge nommen werden. Durch den gegenwärtigen Vorschlag wwdr nun in Ansehung der Caution oder der Beschlagnahme Nichts geändert, sondern' nur bei der Hypothekenb.stellung, und es würde dadurch eine Inkonsequenz entstehen. Es scheint in der Khat eine Bestimmung, in welchen Fällen ein Vermächtnißnehmer vom Richter Nachlaßsicherung zu bestellen habe, nicht in die Hypothe kenordnung zu gehören, sondern sie gehört mehr in das Civilrccht. Prinz Johan n: Was mich besonders bestimmt hat, mich für die Beibehaltung auszusprechen, ist, daß in dem Entwurf eine Differenz in dem Verhältnisse zwischen dem Vermächtniß nehmer und d m Miterben liegt. Der Miterbe hat ein weit grö ßeres Interesse daran, daß er nicht benachtheiligt wird bei der Besitznahme, und doch sorgt für diesen Niemand von Amtswe gen, während für Interessen, die oft geringer sind, von Amtswe gen gesorgt wird. Dies war der Grund, welcher mich bestimmt hat, mich gegen die Ansicht der zweiten Kammer zu erklären. Es kommt hinzu- daß es in sehr wenig Fällen ausgcsührt wird; wenigstens sind mir Fälle bekannt, wo eine Versicherung dieser Art nicht verlangt worden ist, und in den meisten Fällen würde sie eine große Belästigung ohne allen Grund mit sich führen. Staatsminister v. Könneritz: Das Beispiel von den Mirerben paßt nicht, da Einer allein nicht disponiren kann. Domherr v. Günther: Das Beispiel, das Se. Königliche Hoheit ansührte, muß ich doch jür sehr passend erklären. Es ist nicht einzig davon dieRede, einen solchen Nachlaß sicherzustellen, in welchem sich Grundstücke befinden. Es kann ein Nachlaß sehr bedeutend sein, und d nnoch keine Grundstücke enthalten — er kann sich ganz in den Händen des einen anwesenden Erben be finden — wer sorgt dann für die abwesenden Miterben? Und weshalb soll ein Legatar besser daran sein, als ein Miterbe? -
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