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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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v. Zedtwitz: Ich werde mich für den Gesetzentwurf erklä ren, weil nach der vorgeschlagenen Fassung die Richter gewiß steten Unannehmlichkeiten ausgesetzt s.in würden. Denn entwe der würde es zu Beschwerden kommen, daß sie die Legatare nicht sichrgestellt haben, oder es würden Klagen darüber geführt wer den, daß sie cs gethan haben. Dergleichen steten Verlegenheiten oder wohl gar Vertretungsansprüchen möchte ich aber die Richter nicht gern ausgesetzt sehen, und doch würden sie denselben wohl kaum entgehen können, wenn die vorgeschlagene Fassung ange nommen würde. Referent Bürgerm. v. Gross: Daß die gegenwärtige Fas sung an einer gewissen Relativität leidet, ist nicht abzuleugnen. Aber es ist dies nicht die Schuld der Deputation, sondern es ist diese Fassung erst durch einen Antrag wahrend der Verhandlung in der Kammer hineingebracht worden, wogegen die Deputation der Ansicht war, die Bestellung einer Hypothek Amtshalber in einem solchen Falle im Allgemeinen zu verwerfen. Uebrigens sind die Schwierigkeiten und Jnconvemenzen nicht zu verkennen, die bei einer solchen Amtshalber «»''zunehmenden Hypothekenbe stellung eintreten können, was auch von Seiten des Herrn Staats ministers nicht in Abrede gestellt worden ist, und die Deputation hat also sich nicht entschließen können, von dem damals gefaßten Beschlüsse zurückzugehen. Ich muß der Kammer anhcimstellm, ob sie dabei beharren oder sich mit dem Beschlüsse der zweiten Kammer vereinigen will. Präsident v. Gersdorf: Wenn Nichts weiter gesprochen wird, kann ich wohl zur Fragstellung übe g Herr.' Die Deputa tion räth uns an, aus den von ihr schon früher angeführten Gründen bei dem früheren Beschlüsse der ersten Kammer zu be harren, und ich frage: ob sie dieS zu thun gemeint sei? —Wird von 14 gegen 13 Stimmen bejaht. Referent Bürgermeister v. Gross: Gesetzentwurf unter I.: 8- 41. Gegen die Eintragung von Hypotheken für die in Z. 37,38, 39 genannten Gläubiger und gegen die Eintragung eines Aus zugs (§.40) sind Widersprüche nicht zu beachten,' und haben selbst Appellationen keine Suspensivkraft. Es steht aber dem Wider sprechenden frei, seine Einwendungen rechtlich auszuführen, um sodann die Löschung suchen zu können. Beschluß der ersten Kammer: §. 41. Hierbei der hohen Staatsregierung zur Erwägung anheim zugeben, ob nicht eine besondere gesetzliche Bestimmung über das be« erfolgtem Widerspruch des Ehemanns gegen, die von der Ehefrau verlangte Eintragung ihres Einbringens in das Grund- und Hypothekenbuch zu beobachtende Verfahren zu erlassen sein möchte. Beschluß der zweiten Kammer: 8-41. Dem, Anträge nicht beizutreten, da, wenn ein Gesetz in der von der ersten Kammer angedeuteten Maße erlassen werden solle, die Vorschrift des Mandats vom 4. Juni 1829 aufgeho ben werden müsse, daß dem Ehemann bei einem von der Ehefrau 1.77. allein angebrachten Gesuch von der bereits erfolgten Eintragung Nachricht zu geben sei. Gutachten der Deputation: §. 41 Wenn gleich bei diesem Beschlüsse der zweiten Kammer ein Mißverstandniß vorzuwqlten schn'nt, indem der Antrag gar nicht dahin gerichtet ist, der Ehefrau das Recht, die Eintragung zu verlangen, zu entziehen, sondern nur eine Form für ein abge kürztes Verfahren bei erfolgtem Widerspruch des Seemannes zu bestimmen, doch den Antrag fallen zu lassen, da die bei dem jetzigen Verfahren ekntretenden Jnconvemenzen schon zur Kennt- niß der Staatsregierung gebracht sind. Präsident v. Gersdorf: Ist die Kammer gemeint, der Deputation hierin beizukreten und den frühem Antrag fallen zu lassen? — Es wird allgemein beigestimmt. Referent Bürgermeister v. Gross: Gesetzentwurf unter 1. 8-47. Nur Forderungen, welche der Summe nach bestimmt sind, können in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen werden. Daher muß, wenn die Größe eines durch Hypothek sicherzu stellenden Anspruchs unbestimmt ist, behufs der Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch ein Betrag bestimmt werden, nach dessen Höhe das Grundstück haften soll. tz. 49. Die Eintragung einer Forderung in das Grund- und Hypothekenbuch kann auch nur auf b-stimmte Immobilien ge schehen. Beschluß der zweiten Kammer: 8- 47, 49. Der §. 47 folgende Fassung zu geben: „Die Eintragung einer Hypothek in das Grund- und Hypothekenbuch kann nur 1) auf bestimmte Grundstücke, 2) für eine der Summe nach bestimmte Forderung geschehen." Daher muß u. s. w. Die §. 49 in Wegfall zu bringen. Gutachten der Deputation: §.47,49. Diese nur formelle, nicht materielle Abänderung abzulehnm und bei dem Gesetzentwürfe zu beharren. Präsident v. Gersdorf: Ich kann wohl die Frage an die Kammer stellen: ob sie jene nicht materielle Abänd-rung ablch- nen und bei dem Gesetzentwürfe beharren wolle? — Wird e i n- stimmig bejaht. Referent Bürgermeister V. Gro ss: Gesetzentwurf unter I.: §51. Ist eine mit einem Rechtstitel zur Zrlangung einer Hypo thek versehene Forderung durch unverdächtige Urkunden oder nach Befinden auf andere Weise bescheinigt, die förm liche Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch kann ab.r -2*".
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