Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1696 wegen eines noch zu beseitigenden, das Wesen der Handlungnicht betreffenden Mangels nicht sogleich erfolgen, so kann auf Ansu chen des Betheiligten die Forderung einstweilen im Grund- und- Hypothekenbuch vorgemerkt werden. Diese Vormerkung u. s. w. Beschluß der zweiten Kammer: 51, Zn Wegfall zu bringen die Worte: „oder nach Befinden auf andere Weise". Gutachten der Deputation: §. 51. Beizutreten. Präsident v. Gersdorf: Ist die Kammer gemeint, in Be zug auf den Wegfall der hier bezeichneten Worte beizutreten? — EinhelligJa. Referent Bürgermeister l). Gross: Gesetzentwurf unter I.: §.52. /Nach verletzten von den königl. Commissarken gegebenen Fassung, S- 364 des ersten Berichts.) Die Hypothek als dingliches Recht, erstreckt sich auf das ganze Grundstück, auf alle feine Theile und Zubehörungen, den Zuwachs und auf die Früchte,, letzteres insoweit natürliche und gemischte Früchte (krnctns naturales et inllnstriales) noch unabgesondert und insoweit andere Nutzungen (kructus «Vlies) noch nicht betagt sind. Beschluß der ersten Kammer: 52. Die Hypothek als dingliches Recht erstreckt sich auf das ganze Grundstück, auf alle seine Meile und Zubehörungen, desgleichen auf den Zuwachs, sowie auf dieam Lage einer eingetrete nen nothwendigen Subhastation noch als Bestand- theile anzusehenden oder von dem Zeitpunkte der angelegten Sequestration oder des eröffneten Con- curses an aus demselben bezogenen natürlichen und gemischten Früchte (kructus naturales et. müustriales) ingleichen auf die von den beiden letztgedachten Zeitpunkten erwachsenden bürgerlichen Früchte (kructus clviles). Beschluß der zweiten Kammer: §.52. Die Hypothek als dingliches Recht erstreckt sich aufdas ganze Grundstück, auf alle seine Theile und Zubehörungen, desgleichen auf den Zuwachs, sowie auf die am Lage einer eingetretenen Zwangsversteigerung, oder bei Anlegung der Sequestration, oder bei Eröffnung desConcurses noch unabgesonderten Natürlichen und gemischten Früchte (kructus naturales et imlu- striales), ingleichen auf die von den beiden lktztgedachten Zeit punkten an erwachsenden bürgerlichen Früchte (kructus civiles). .Gutachten der Deputation: 8-52. Beizutreten. Präsident v. Gersdorf: Wollen Sie der Fassung der zweiten Kammer hier betreten? — Einmüthig Za. Referent Bürgermeister V. Gross: Gesetzentwurf unter I.: §. 56. Die Abtrennung eines Grundstücks von einem andern, des- en Zubehörung es ist, kann der Regel nach nicht anders geschehen, als mit der Einwilligung der darauf versicherten Gläubiger. Beschluß der zweiten Kammer: §. 56. Nach dem Worte „Zubehörung" eimuschalten) „oder von einem Grundstückskörper, dessen Bestand- theil". Gutachten der Deputation: §. 56. Beizutreten. Präsident v. Gersdorf: Sind Sie gemeint, hier beizutre ten?— Wird einstimmig bejaht. Referent Bürgermeister ».Gross: Gesetzentwurf unter I.: §. 57. Diese Einwilligung braucht jedoch nicht beigebracht zu wer den, sondern kann vom Richter ergänzt werden, wenn u. s. w. Beschluß der zweiten Kammer: 8. 57. Nach den Worten „sondern kann" einzuschalten: „wofern nicht ein ausdrücklicher Widerspruch vor liegt". Gutachten der Deputation: §.57. Bekzutreten. Präsident v. Gersdorf: Sind Sie gcm-i't, auch hier bck- zutreten? —^ Wird gleichfalls einstimmigbejaht. Referent Bürgermeister ».Gross: Gesetzentwurf unter I.: §§. 60 und 61. Dem Besitzer oder neuen Erwerber eines Grundstücks, wel ches nicht schon Zubehörung eines andern ihm zugehörigen Grund stücks ist, steht der Regel nach frei, ob er dasselbe als ein beson deres Grundstück unter besonderer Nummer und mit einem eige nen Folium im Grund- und Hypothekenbuche besitzen, oder ob er es zu einem andern Grundstück, welches er besitzt, hinzuschla gen und als Zubehörung desselben in das Grund- und Hypotheken buch eintragen lassen will.' §. 61. Jedoch kann 1) wenn auf dem Grundstück u.s.w. Beschluß der zweiten Kammer: §60. Dem Besitzer oder neuen Erwerber eines Grundstücks wel ches nickt schon Zubehörung eines andern ihm zubehörigen Grundstücks ist, steht der Regel nach frei, ob er dasselbe als ein besonderes Grundstück unter besonderer Nummer und mit einem eigenen Folium im Grund- und Hypothekenbuche besitzen, oder ob er es zu einem andern Grundstück, welches er unter der
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder