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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Präsident v. Gersdorf: Die Deputation bat zu tz. 68 bemerkt, 1) sie rathe der Kammer an, b-i dem Gesetzentwürfe zu beharren, und ich frage: ob Sie damit übcremsiimmen? — Einstimmig Ja. Präsidntv. Gersdorf: Ferner, daß Sie den Zusatz an nehmen mögen am Schluffe der Paragraphe: „für eine solche Unterbrechung ist es j.doch nur anzusehen, wenn der Gläubiger den Proceß langer, als sechs'Monats hat liegen lassen," und ich frage: ob Sie diesen Zusatz annehmen? — Wird gegen 3 Stim men angenommen. Referent Bürgermeister 0. Gross: Gesetzentwurf unter I.: tz. 71, 72. Die Eintragung einer Forderung in das Grund- und Hy pothekenbuch entzieht dem Besitzer des Grundstücks nicht das Bcfugniß, einem andern Gläubiger eine Hypothek daran einzu raumen. Ein Versprechen des Schuldners, ohne Einwilligung oder ohne Vorwiffen des hypothekarischen Gläubigers keinem Andern eine Hypothek an dem Grundstück einzuräumen, hat keine weitere Wirkung, als daß, wenn es im Grund- und Hypotheken buch eingetragen ist, die Grund- und Hypothekenbehörde ver pflichtet ist, von der geschehenen Eintragung einer andern Forde rung jenem Gläubiger Nachricht zu geben. Die Eintragung einer Forderung in das Grund- und Hy pothekenbuch. entzieht dem Schuldner auch nicht das Recht, das Grundstück zu veräußern. Beschluß deiszweiten Kammer: §.71,72. Als tz. 71 den Satz einzuschalten: „Dem Schuldner verbleibt das Recht, über die von ibm verpfändete Sache soweit zu verfügen, als es ohne Verletzung der Sicherheit des Gläubigers geschehen kann." Referent Bürgermeister v. Gross: Es versteht sich unstrei- 'trg von selbst, daß Jemand in der Disposition eines ihm eigen- thümlich zugehörigen, jedoch einem Andern verpfändeten Gegen standes nur insoweit beschränkt ist, als das Gesetz ausdrücklich bestimmt. Jndeß hält die Deputation da^ür, daß der Einschal tung des erwähnten Satz s beizutreten sei, um über diesen un wesentlichen Gegenstand nicht eine D fferenz herbeizuführen. v. Aedtwitz: Dieser Satz ist doch wohl rein überflüssig, Und um deswillen glaube ich auch, daß ihmnicht b izutreten sei. Denn daß dem Schuldner das Recht verbleiben muß, über die von ihm verpfändete Sache insoweit zu verfügen, als cs ohne V rletzung der Sicherheit sein s Gläubigers geschehen kann, das braucht wohl nicht erst noch ges tzlich ausgesprechm.zu werden. Ist dies aber nicht zu leugnen, so wnß ich auch nicht, warum wir hier nachgeben sollen, wo gewiß jedes Kammermitglied es fühlt, daß eine überflüssige Bestimmung in das Gesetz ausgenommen werden soll. ReferentBürgerme'ster V. Gross: Daß die Aufnahme die ses Satzes gcwz überflüssig ist, habe ich schon bemerkt. Allein die Deputation wollte hier beitreten, da es sehr wünscheus- werth ist, daß die ständische Zustimmung zu dem Gesetz durch cine so unwesentliche Differenz verzögert werde. v. Zrdtwitz: Es sieht aber doch gewiß nicht gut aus, wenn in ein Gesetz etwas rein Ueberflüssigcs ausgenommen wird. Staatsminister v. Könne ritz: Für überflüssig muß ich diesen Satz auch erklären; cs ist ein Satz, der höher steht, daß durch die Verpfändung das Nicht, über die verpfändete Sacke zu verfügen, nicht beschränkt wird. Ich muß dies auch in Bezie hung auf den Nachsatz erklären. Jcdoch glaube ich, es lediglich der geehrten Kammer überlassen zu können, ob dieser Satz aus genommen werden soll. Präsident v. Gersdorf: Die Deputation hat uns hier bei tz. 71 hinsichtlich des einzuschaltenden Satzes angeratben, beizu treten, und ich frage die Kammer: ob sie dcm beitnten wolle? — Es wird gegen 7 Stimmen beigetreten. Referent Bürgerme'ster v. Gross: Sodann hat die zweite Kammer beschlossen, tz. 71 und 72 in folgender Fassung zu ver einigen,: „Ungeachtet der Eintragung einer Forderung in das Grund- und Hypvtheksnbuch behält der Schuldner das Recht, den Gegenstand der Hypothek zu ver äußern, oder einem andern Gläubiger eine Hypothek daran einzuräumen. Ein Versprechen des Schuldners, ohne Einwilligung oder ohne Vorwissen des hypothekari schen Gläubigers das Eine oder das Andere nicht zu thun, hat keine weitere Wirkung, als daß, wenn es im Grund- und Hypothekenbuch eingetragen ist, die Grund- und Hypvth kenbehörde verpflichtet ist, von der geschehenem Veräußerung des Grundstücks oder Eintragung der andern Forderung jenem Gläubiger Nachricht zu gebend Gutachten der Deputation: Beizutreten, jcdoch in Betracht, daß in dem ganzen Gesetz immer nur Grundstücke als Gegenstände einer Hypothek bezeich net werden, auch nach ausdrücklicher Vorschrift ter tz. 13 Alles, was im Gesetz wegen der Grundstücks bestimmt ist, ebenfalls von den dinglichen Rechten und Gewerbsberechtigungen zuversteben ist, welche mit Hypotheken beschwert werden können, die Worte: „den Gegenstand der Hypothek" zu vertauschen mit „das Grundstück." Präsident v. Gersdorf: Die Deputation rathetuns an, unter Voraussetzung der Vertauschung der Worte: „den Gegen stand der Hypothek" mit den Worten: „das G u dstick ,, der zweiten Kammer bcizutrcten, und ich frage: ob Sie dies zu thun gemeint sind? —Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister O. Gross: Gesetzentwurf unter I-: §-73. Inwieweit die Veräußerung von Zubel'örungen eines mit Schulden behafteten Grundstücks dem Besitzer gestattet sei, ist in tz. 56,57,64 bestimmt. Beschluß der ersten Kammer: §.73. Das Citat Z. 63 K noch hinzuzufügen.
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