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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Beschluß der zweiten Kammer: . Z-73. Außer §63 bnoch hinzuzufügen §. 58, dagegen §. 64 aus fallen zu lassen. Gutachten der Deputation: 8- 73. Berzutreten. Präsident v. Gersdorf: Ist die Kammer gemeint, auch Le'zutreten? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister 0. Gross: Gesetzentwurf unter I.: §. 74. Mit solchen neuen, den Werth des Grundstücks mindern den Reallasten, welche zur Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch geeignet sind, (§. 14 Nr 5) Ablösungsrenten ausgenommen, darf der Besitzer des Grundstücks letzteres ohne Einwilligung der darauf versicherten Gläubiger nicht beschweren. Doch findet eine Ergänzung u. s. w. Beschluß der zweiten Kammer: Z. 74. Nach den Worten, „nichzbeschweren," bcizufügen: „Dasselbe gilt, wenn bei Grundstücksabtrennungen die Nepartition eines verhältnißmäßigen Theils der Reallasten auf das Trennstück (§. 49) nach dem Willen der Contrahenten und der Berechtigten unterbleiben soll." Gutachten der Deputation. §.74. Beizutreten. P äsident v. Gersdorf: Ich frage: ob auch hier die Kam mer beitr.tcn will? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister 0. Gross: Gesetzentwurf unter I.: §-. 76. Wenn aber eine Forderung in einem Gelddarlehne besteht, und in das Grund- und Hypothckenbuch eingetragen worden ist, bevor noch die Auszahlung des Darlebns an den Schuldner wirklich erfolgt war, so kann der Schuldner die Ein rede des nicht gezahlten Geldes, auch ohne solche durch eine in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragene Prötestation gewahrt zu haben, dem jenigen dritten Inhaber der Forderung entgegensetzen, welcher letztere innerhalb der nächsten dreißig Tage nach geschehe ner Eintragung an sich gebracht hat. Beschluß der ersten Kammer: 8- 76. Wenn aber eine Forderung in einem Gelddarlehn besteht, und in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen worden ist, bevor noch die Auszahlung des Darlehns an den Schuldner wirklich erfolgt war, so sichert eine vor Ablauf der nächsten dreißig Tage nach geschehener Eintra gung der Forderung in das Grund- und Hypothe- kenbuch angebrachte uud in das Grund- undHypo- thekenbuch eingetragene Protestation dem Schuld ner den Gebrauch.der Einrede des.nicht gezahlten Geldes gegen denjmigen dritten Inhaber der Forderung, welcher letztere innerhalb jener dreißig Tage an sich gebracht hat- Beschluß der zweiten Kammer: §. 76. Der ersten Kammer beizutreten, jedoch am Schlüsse folgen den Zusatz beizufügen: „Die Zulässigkeit und Wirksamkeit dieser Einrede ist übrigens nach den darüber bestehenden Süchtsgrundsätzen zu beurtheilen." Gutachten der Deputation: 8-76. Beizutreten. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob auch die Kammer diese Ansicht theilt? — EinsiimmkgJa. Referent Bürgermeister v. Gross: Gesetzentwurf unter I.: §- 77. Ferner muß der dritte Inhaber einer Forderung von ver fallenen Zinsen oder andern in regelmäßigen Zeiträumen wieder kehrenden Abentrichtungen die Einrede der Zahlung in Bezug auf diese Gegenstände feiner Forderung unbedingt gegen sich gelten lassen, obwohl die geleistete Zahlung im Grund- und Hypothekenbuch nicht verlautbart ist. Beschluß derzweitenKammerr §. 77. Ferner muß der dritte Inhaber einer Forderung in Bezug auf verfallene Zinsen oder andere in regelmäßigen Zeiträumen wiederkehrende Abentrichtungen die Einrede der Zahlung gegen sich gelten lassen, obwohl die geleistete Zahlung im Grund - und Hypothekenbuch nicht verlautbart ist. Gutachten der Deputation: 8-77. Der zufolge des Protokolls der zweiten Kammer vom 20. Juli von dem königl. Commiffar beantragten Fassung: „Ferner muß in Bezug auf verfallene Zinsen oder an dere in regelmäßigen Zeiträumen wiederkehrende Abent richtungen der dritte Inhaber der Forderung die Einrede u. s. w. beizutreten. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob Sie gemeint sind, der letzteren Fassung im Berichte beizutreten? — Einstim mig Ja. Referent Bürgermeister v. Gros s: Gesetzentwurf unter I.: 8.88. Die Haftung, des dritten Besitzers als solcher für die Schuldner des Grundstücks erstreckt sich aber nicht weiter, als letzteres zur Befriedigung der Gläubiger hinreicht. §.89. Hat jedoch der dritte Besitzer die eingetragenen Schuldenbesondersübernommen, so muß er für selbige als Schuldner auch mit semrm übrigen Vermögen haften und kann deshalb mit einer persönlichen Klage belangt werden. Diese persönliche Verbindlichkeit dauert jedoch bei dem drit ten redlichen Besitzer nur so lange, als er oder seine Erben das verhaftete Grundstück besitzen, es wäre denn, daß sie bereits auf Zahlung gerichtlich belangt worden. Wegen der Zinsen, w lche der dritte Besitzer von den be, sonders übernommenen eingttragenen Schulden während
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