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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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leistete, oder deren Betrag bei unbegründeter Weigerung derZah- lungsannahme Seiten des letztem gerichtlich niederlegte, auch ohne daß dieser die Forderung abtritt, die Stelle und das Recht -es befriedigten Gläubigers und somit.den Anspruch auf Eintra gung dieser Erwerbung in das Grund - und Hypothekenhuch." „Dieser Anspruch findet jedoch im Falle der 8- 94 nicht statt, wenn bei Eintragung der Forderung in das Grund - und Hypothekenbuch zugleichfestgesetzt worden ift, daß die Zahlung nach und nach in bestimmteii Terminen erfolgen und wegen des Gezahlten die Hypothek gelöscht werden soll, vielmehr erlöscht solchenfalls die Hypothek in Ansehung jeder geleisteten Zahlung, bei welcher ein Theil der Forderung noch ungetilgt übrig geblie ben ist." Referent Bürgermeister v. Gross: Die zweite Kammer will also diese Bestimmung beschranken auf das eigentliche Ein- trlttsrecht, mit Ausschluß des in der §. 95 erwähnten Einlö- sungsrechts. Ein Grund, die Bestimmung auf das erstere zu beschränken, ist eigentlich nicht vorhanden, indeß findet sich die Deputation doch veranlaßt, die Zustimmung zum Beschluß der zweiten Kammer anzurathen, weil das wirkliche Einlösungs recht nur in den allerseltensten Fällen ausgeübt werden düifte, wenigstens ist mehren Mitgliedern der Deputation in ihrer lang jährigen Praxis ein solcher Fall nicht vorgekommen, und daher scheint es unbedenklich, der zweiten Kammer beizutreten. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob auch die Kam mer der zweiten Kammer hier beitreten will? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: Gesetzentwurf unter I.: §. 108. Sind jedoch ältere hypothekarische Gläubiger, als der, wel chem das eiserne Capital zusteht (§. 106), oder der Auszugsbe rechtigte oder Leibrentenberechtigte (§. 107) vorhanden, so sind diese ältern Gläubiger zu verlangen berechtigt, daß die gerichtliche Zwangsversteigerung auf eine Weise bewerkstelligt werde, daß ste nicht Gefahr laufen, an ihren Forderungen Einbuße zu erlei den. Der Richter hat daher auf ihren Antrag die Versteigerung unterAnnahmezweifacherGebote, nämlich einmalaufdas Grund stück mit der Beschwerde des eisernen Capitals oder des Auszugs oder per Leibrente, dann aber auch auf das Grundstück ohne diese Beschwerde zu bewerkstelligen. Beschluß der zweiten Kammer: tz. 108. Hinzuzufügen: „Ergibt sich bei dem Ausgebote mit der Last des Auszugs, des eisernen Capitals odex der Leibrente, daß die ältern hypothekarischen Gläubiger durch Ueberweisung dieser Beschwerungen an den Ersteher nicht gefährdet werden, so erledigt sich das Widerspruchsrecht jener Gläubiger, und dee Richter hat nun die Versteigerung mit dem Aus zuge, deyl eisernen Capital oderder Leibrentefortzusetzen." Referent Bürgermeister v. Gross: Die Deputation ist der Ansicht, beizutreten. Präsidentv. Gersdorf: Ist die Kammer auch gemeint, hier beizutreten? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: Gesetzentwurfunter!.: §.115. .Der Inhaber einer in das Grund- und Hypothekenbuch ein ¬ getragenen Forderung, welcher vom Besitzer des verhafteten Grundstücks auf andre Weise befriedigt wird , kann sich jedoch nicht entbrechen, demselben auf Verlangen anstatt einer Ver zichtleistung eine Session der Forderung auszuskllen. Beschluß der ersten Kammer: §.115. Zuzufügen: „insofern nicht bei der Eintragung in das Grund - Und Hypothekenbuch die Leistung der schuldigen Zahlung zu bestimmten Terminen unter Löschung der Hypothek fest gesetzt worden ist, in welchem Falle die Hypothek erlöscht und der Anspruch auf Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch wegfällt." Beschluß der zweiten Kammer: §. 115. Dem Zusatz folgende Fassung zu geben: „insofern nicht bei Eintragung der Forderung in 'das Grund- und Hypothekenbuch zugleich festgesetzt worden ist, daß die Zahlung nach und nach in bestimmten Ter minen erfolgen, und wegen des Gezahlten die Hypothek gelöscht werden soll, in welchem Falle die Hypothek in Ansehung jeder geleisteten Zahlung, bei welcher ein Theil der Forderung noch ungetilgt geblieben ist, erlöscht." Gutachten der Deputation: §. 115. Beizutreten, da der Zusatz materiell ganz unverändertge bliebenist. . Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer hier ebenfalls beitreten will? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: Gesetzentwurf unterl.: . §.118. Verfällt der Besitzer des Grundstücks in Concurs, so haben die gemeinen Gläubiger keinen Anspruch darauf, daß der Betrag einer auf den Besitzer selbst gekommenen hypothekarischen Forde rung (§. 114,115) von der Specialmasse des Grundstücks ab gesondert und zu ihrer Befriedigung verwendet werde, so lange andere auf das Grundstück eingetragene Gläubiger nicht 'vollstän dig befriedigt sirch. ' Beschluß der zweiten Kammer: §.118. Statt§. 114,115zu allegiren: §. 115,117. Gutachten der Deputation: §. 118. Beizutreten. Präsident v. Gersdorf: Treten Sie auch hier bei? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: Gesetzentwurf unter I.: ,§. I2l. Jedoch tritt an die Stelle der in dem angeführten Mandat vom 18. November 1779 s»b 1.1. bestimmten Frist von vier- undvierzig Jahren, welche verflossen sein muß, damit die Til gung der Forderung rechtlich vermuthet werden und das Edictalverfahren zum Zweck der Ungültigerklärung erfolgen könne, künftig eine Frist von 31 Jahren 6Wochen und 3Tagen. Diese Frist u. s. w. Beschluß der ersten Kammer: §121. Die Worte: die Tilgung der Forderung rechtlich vermuthet werdenund, in Wegfall zu bringen.
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