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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Daraus gefolgert werden müsse, es könne keine Präsumtion der Tilgung der Schuld gewesen sein, welche bis dahin bestanden und der erlassenen Edictalladung zur gesetzlichen Grundlage ge dient habe. Domherr v. Günther: Vorder Hand muß ich bei dem Deputationsgutachten stehen bleiben Und gegen das, was der Hertz Regierungscommifsar eben bemerkt hat, Folgendes entgeg nen. Es heißt in der 121. tz..: „Es tritt an die Stelle der früher .bestimmten Frist von44Jahren, welcheverflossen sein muß, damit die Tilgung der Forderung rechtlich vermuthet werden kann rc." „jetzt eine Frist von ZI Jahren 6 Wochen und 3 Lagen rc." Es ist also hier eine rechtliche Wermuthung aufgestellt, mithin we der eine xroeoumtio kkwii, noch eine praosuintio juris et äv jure, sondern eine xraesumtio zuris. Diese hat aber die wesentliche Eigenschaft, daß sie den, für den sie spricht, des Beweises über hebt, und der andere Lheil muß, wenn er sie beseitigen will, das Gegentheil derselben nachweisen, folglich würde die Bedeutung jenes Satzes, wenn man die Worte: „damit die Tilgung der Fvrderungrechtlichvermuthet werden kann," stehen läßt, folgende sein: „Wenn die gesetzliche Frist von 31 Jahren 6 Wochen und ZLagen verflossen ist, so wird die Tilgung der Forderung recht lich vermuthet; es wird also, da das bloße Erscheinen eines Gläubigers noch kein Beweis ist, daß seine Forderung nicht ge tilgt sei, nun dem erschienenen Gläubiger obliegen, den negativen Satz zu beweisen, daß die Forderung nicht getilgt sei." — Das ist aber ebenso wohl gegen die Meinung der hohen Staatsregie rung , als gegen die Meinung der Kammern. Denn Alle sind datüber einig, daß, wenn der Gläubiger im Edictaltermine er scheint, nicht er die unterbliebene Tilgung seiner Forderung beweisen soll, sondern der Schuldner die geschehene Tilgung. Nun dann, wenn im Edictaltermine Niemand erscheint, soll die Tilgung präsumirt und die Hypothek cassirt werden: — Wenn das Wort: „rechtlich" wegfiele , so würde ich zwar die ganzen Worte: „damit die Tilgung der Forderung vermuthet werden kann," immer noch für überflüssig, aber doch nicht für nachtheilig halten. So lange es aber heißt: „damit die Tilgung der For derung rechtlich vermuthet werden kann," muß ich dabei stehen bleiben, daß sieter Intention der hohen Staatsregierung gänz lich entgegen, sind, denn ich wiederhole nochmals, daß, wenn dem Gläubiger die rechtliche Präsumtion der Tilgung der Forde rung entgegenstehen soll, alsdann auch nothwendig ihm der Be weis obliegt, daß sie nicht getilgt sei. Königl. Commissar H änel: Diese Schlußfolgerung kann ich nicht zugeben. Der Gläubiger liefert den Gegenbeweis eben dadurch, daß er auf die Edictalladung erscheint und sich dahin ausweist, daß er dieselbe Person, welche das Hypothekenbuch als Gläubiger nennt-oder daß er deren Succeffor ist. Staatsminister v.Könn eritz: Ich möchte hinzufügen, daß eS nicht blos im Ablaufe der Zeitfrist liegt - daß die alten Hypo theken erlö'chen, sondern es steht gleich in der vorhergehenden „Wegen Ungültigerklärung solcher in das Grund- und Hypothe kenbuch eingetragenen Forderungen, deren rechtmäßiger Inhaber unbekannt ist." Das gehört also unbedingt neben dem Ablau der Zeit zur Erlassung von Edictalien und so hört allerdings auch, wenn der Gläubiger sich meldet und legitimirt als Inha ber der Forderung, die rechtliche Wermuthung von selbst auf. Domherr v. Günther: Ich erwiedere darauf, daß das Erscheinen des Gläubigers und die Legitimation desselben kein Beweis ist, noch sein kann, daß die Forderung getilgt sei. Es wird aus den Worten: „dieTilgung wird rechtlich vermuthet" ein Mißverständm'ß entstehen; man wird und muß ihnen einen andern Sinn beilegen, als ihnen die hohe Staatsregierung bei gelegt wissen will. Da nun einerseits die hohe Staatsregierung nicht in Abrede gestellt hat, daß sie für das Gesetz nicht nothwen dig sind, — da andererseits soviel wenigstens unzweifelhaft ist, daß sie zu bedeutenden Mißverständnissen Anlaß geben werden, so muß ich bei der Ansicht der Deputation stehen bleiben. Präsident v. Gersdorf: Die Deputation hat nun zu H, 121 angetragen, auf dem Wegfall der bemerkten Worte zu beharren, und ich frage die verehrte Kammer: ob sie dem Gut achten der Deputation beitritt? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: Gesetzentwurf unter I.r §. 130. Bei den Einträgen in das Grund- und Hypothekenbuch und den Auszügen aus demselben, sowie bei den Ausfertigungen in Grund- und Hyvothekensachen haben die Grund - und Hypo- thekenbehörden mit größter Genauigkeit zu Werke zu gehen. Beschluß der zweiten Kammer: tz. 130. Am Schlüsse hinzuzusetzen: ' „Einzeichnungen in das Grund- und Hypothekenbuch können auch außerhalb des Gerichtsbezirks gültig vorge nommen werden." Die Deputation rath an, hier beizutreten, denn es ist sehr wichtig, die Bestimmnng aufzunehmen, daß die Eintragungen in das Grund- und Hypothekenbuch auch außerhalb des Ge richtsbezirkes vorgenommen werden können, denn es würden sonst in Beziehung auf die Vorschrift des Gesetzes vom 27. October 1834 unter VII. gegen Gültigkeit einer solchen Handlung Zwei fel entstehen. Präsidentv. Gersdorf: Tritt die Kammer hier der De putation bei? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister!). Gross: Gesetzentwurf unter!.: §. 131. Die Grund - und Hypothekenbehörden haben Jedem die Rechtshülfe ohne Verzug zu leisten, daher die erforderlichenEin- träge und Löschungen im Grund - und Hypothekenbuch so bald als möglich und nach Ordnung der Anmeldung ohne Begünsti gung des Einen vor dem Andern vorzunehmen. Beschluß der ersten Kammer: §131. In die Schrift den Antrag aufzunehmen, daß in der Aus» führungsverordnung den Gerichtsbehörden zur Pflicht gemacht werde, die Eintragungen unverzüglich vorzunchmen. Beschluß der zweiten Kammer: §131. Dem Anträge der ersten Kammer nicht beizutreten, da er nichts Anderes bezwecke, als schon in der §. enthalten.
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