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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Die zweite Kammer will aber hier nicht beitreten, und die Deputation ist der Ansicht, diesen Antrag fallen zu lassen. Präsident v. Gersdorf: Sind auch Sie gemeint, den An trag wieder fallen zu lassen? — Einstimmig Za. Referent Bürgermeister v. Gross: Gesetzentwurf unter I.: §. 136. Sie haften insonderheit dafür, 1) daß Alles, was bei ihnen zur Aufnahme in das Grund- und Hypothekenbuch angemeldet wird, und dazu geeignet ist, in das Grund - und Hypothekenbuch am gehörigen Orte und auf die gehörige Art richtig ausgenommen werde; 2) daß von jeder u. s. w. Beschluß der zweiten Kammer: 136. Einzuschalten nach den Worten, „am gehörigen Orte:" . „so bald als möglich nach Ordnung der Anmeldung (§. 131,132)". Die Deputation glaubt ebenfalls, daß hier beizutre- ten ist. Präsident v. Gersdorf: Wellen Sie auch hier beitrcten? — Einstimmig Za. Referent Bürgermeister v. Grossr Gesetzentwurf unter I.: §. 139. Gesuche in Grund- und Hypothekensachen sind bei den Ap pellationsgerichten zu Dresden und Budissin (§. 126) stets schrift lich qnzubringen, bei Untcrgerichten hingegen können sie sowohl mündlich als schriftlich angebracht werden. Mündliche Anbringen sind sogleich zu Protokoll zu nehmen. Beschluß der zweiten Kammer: §. 139. ' Hinzuzufügen: „und es ist hierin die Tagesstunde, wo sie erfolgten, zu bemerken. Letzteres muß auch bei Eingang schriftlicher Gesuche beobachtet werden." Gutachten der Deputation: 8.139. Peizutreten. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob Sie auch hier bei treten wollen? — Einstimmig Ja. Staatsminister v. Könneritz: Zue Erläuterung muß ich bemerken, was ich schon in der zweiten Kammer erwähnt habe, daß daraus eine Gesetzwidrigkeit durchaus nicht gefolgert werden kann. ' Es gehört zu der Ordnung, aber chne eine rechtliche Fol gerung daraus ziehen zu können. Referent Bürgermeister 0. Gross: Gesetzentwurf unter I.; 8.152. Dem Besitzer mehrer einzelner (walzender) Grundstücke, welche er zusammen unter einem und demselben Rechrstitel er worben hat, und auf deren keinem besondere, die übrigen nicht afsicirende Schulden hasten, ist jedoch gestattet, dieselben, auch ohne die einen zu Zubehörungen der andern zu machen, (§. 60) zusammen auf ein F -lium im Grund- und Hypothekenbuch brin gen zu lassen. Diese Vereinigung mebrer walzenden Grund stücke auf einem Folio besteht dann so lange und insoweit, als nicht einzelne darunter befindliche ohne die übrigen veräußert oder verpfändet werden. Beschluß der zweiten Kammer: 8- 152. Einzuschalten nach den Worten: „erworben hat," „und unter der Gerichtsbarkeit einer und derselben Hy- pothekenbchörde besitzt." D'ese Worte sind nach dem Gutachten der Deputation ab zulehnen, da nach §.60 schon dieBedingung hinzugefügt ist, daß eine Zu/ammenschlagung herunter verschiedenen Gerichtsbarkeiten gelegenen Grundstücke in den Grund- und Hypothekenbüchern nur unter Zustimmung der betheiligten Grund- und Hypothe kenbehörden geschehen kann. Staatsminister v. Könneritz: Die Ansicht, den Zusatz abzulehnen, beruht wohl auf einem Zrrthume. Es sind diese Worte hier ebenfalls nicht überflüssig, denn §. 152 handelt eigentlich von einem andern Falle, als §. 60. §. 60 handelt von d m Falle, wo man mehre Grundstücke auf ein Folium schreiben will, um ein Grundstück, was mehre Lheile bildet, zur Pcrtineuz zu machen. §. 152 handelt aber von dem Falle, wo blos zur Erleichterung des Grundstücksbesitzers, welcher walzende Grundstücke hat, damit sie nicht so viele einzelne Folia bilden, alle diese walzenden Grundstücke nur auf ein Folium unter ver schiedenen Nummern geschrieben werden können. Sie werden dadurch gar nicht Pertincnz, so lange sie nicht zusammen verpfän det werden. Es ist also ein ganz anderer Fall, und es möchten daher die Worte: „und unter der Gerichtsbark.it einer und der selben Hypothekenbehörde besitzt", nicht überflüssig sein. Referent Bürgermeister v. Gross: Die Deputation hat geg'aubt, daß dieser Grundsatz auch hier anzuwenden wäre. In sofern jedoch die hohe Staatsregierung in einem solchen Falle die Eintragung in dasselbe Grund- und Hypothekenbuch nicht für zulässig hält, wird wohl auch Seiten der Deputation kein Be denken stattsinden, hier beizutreten, und es würde, insofern die übrigen geehrten Mitglieder der Deputation beistimmen, also das Deputationsgutachten sich dahin andern, daß man der zwei ten Kammer beitrete. (Die übrigen Deputationsmitglieder erklären sich auch da mit einverstanden.) Präsident v. Gersdorf: Ich frage nun die geehrte Kam mer: ob sie nach der neuen Ansicht der Deputation dem Zusatze beitreten wolle? — Einstimmig J a. Referent Bürgermeister v. Gross: Gesetzentwurf unter I: §. 155. So lange dieses Zubehörigkeitsverhältniß besteht, findet wegen eines solchen Grundstücks gar kein weiterer Eintrag in das Grund- und Hypothekenbuch des andern Gerichts oder be ziehendlich des andern Orts, wo es gelegen ist, auch nicht bei Besihveränderungen statt. Beschluß der zweiten Kammer: §. 155. So lange dieses Zubehörigkeitsverhältniß besteht, findet we gen eines solchen Grundstückes gar kein weiterer Eintrag in das Grund- und Hypothekenbuch des andern Gerichts oder beziehend- lich des andern Orts, wo es gelegen ist- statt, ausgenommen, daß bei Pertinenzstücken unter Gerichtsbarkeit eines andern Gerichts die Grund- und Hypothekenbehörde des Hauptgutes von vorge-
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