Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
gangenen Besitzveränderangen jenem andern Gericht durch Mit- lheikung einer Abschrift des auf dem Folio des Hauptgures be wirkten Eintrags eines neuen Besitzers Nachricht zu geben hat, und dem andern Gericht unbenommen ist, von dieser Besitzverän derung auf dem Folio des Pertinenzstücks ebenfalls Bemerkung zu machen. Die Deputation war hier der Ansicht beigetreten, da durch diese Bestimmung der eigentlichen Behörde über das Grundstück Veranlassung gegeben ist, die Besitzveränderungen bei demselben auch in ihrem Grund-und Hypothekenbuche fortzusühren, was allerdings von Nutzen sein kann. Präsident v. Gersdorf: Tritt die geehrte Kammer hier bei? — Einstimmig Za. , Referent Bürgermeister 0. Gross: Nach §. 156 beantragt die Deputation eine Ausatzparagraphe cinzuschalttn, als: Beschluß der zweiten Kammer: §. 156 b. Durch die in der §. 154flg. getroffenen Bestimmungen werden auf Seiten der Inhaber der Gerichtsbarkeit über Perti nenzstücke Befugnisse zu Erhebung gewisser Abgaben bei Besitz veränderungen an Grundstücken oder bei Hypothekenbestellungen, wo dergleichen hergebracht, oder sonst rechtsgültig erworben sind, in keiner Weise abgeändert. Die Deputation räch an, hier beizutreten, da dieser Zusatz mit der frühem Bestimmung, die durch die beschlossene Zusatz- paragraphe 7 K getroffen worden ist, ganz übereinstimmt. Präsident v. Gersdorf: Tritt hier auch die geehrte Kam mer bei? —- Einstimmig Za. Referent Bürgermeister v. Gross: Gesetzentwurf unter I: § 165. Das Grund- und Hypothekenbuch hat folgende drei Ru briken: I. der Sache, II. des Besitzers, 16, der Schulden. Jedes einzelne Grundstücksfolium zerfällt in diese drei Ab- theilungen, ausgenommen, daß bei Pcrtinenzstücken, die unter Gerichtsbarkeit eines andern Gerichts oder in der Flur eines an dern Orts liegen (§. I54flgd.) das ihnen im Grund - und Hypo thekenbuch dieses andern Gerichts oder dieses andern Orts anzu weisende Folium sich auf die erste Rubrik beschränkt. Beschluß der zweiten Kammer. §. 165. Nach dem Worte „erste" einzuschalten: „beziehendlich auf die erste und zweite". Es wird auch hier beizutreten sein, da diese Einschaltung Folge der Abänderung der Z. 155 ist. Präsidentv. Gersdorf: Ich frage: ob auch hier dieKam- Mer beitreten wolle? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: Nach §. 170k hatte die geehrte Kammer einen Zusatz als §. 170 v beschlossen. Beschluß der ersten Kammer: Der Wegfall der Erben als Zwischenbesitzer des Grund stücks in den zuvor (Z. 169, 170) bemerkten Fällen entbindet nicht von der Verpflichtung zu Entrichtung des Gefammt- und Sterbelehngeldes, insoweit ein Befugm'ß zu dessen Erhe bung in Fällen dieser Art rechtsgültig erworben ist. Die zweite Kammer trat dieser Ausatzparagraphe bei, jedoch unter folgender Fassung: §. 170o. Beizutreten unter folgender Fassung: „Der Wegfall Sterbelehngeldes, und an ¬ derer sonstigen Abentrichtungen, insoweit ein Befugniß darauf in Fällen dieser Art rechtsgültig er worbenist." Es ist nur eine Ausdehnung der Bestimmung der Zusatz- paragraphe auf solche, den Erben obliegende Verpflichtungen, die außer dem Gefammt- und Stcrbelehngelde noch besonders gültiger Weise hergebracht sind. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob auch Sie beitreten wollen? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: Gesetzentwurf unter I: §. 1«1. Wenn eingetragene Forderungen 'durch Erbfall ohne Da zwischentreten einer Cession auf andere Personen übergehen, so ist eine besondere Eintragung dieser mit der Person des Inhabers der Forderung vorgegangenen. Verän derung in das Grund- und Hypothekenbuch weder an sich, noch bei einer später vo,n sämmtlichen Erben vorgenom menen Cession oder Verpfändung erforderlich. Beschluß der zweiten Kammer: §. 181. „Wenn eingetragene Forderungen durch Erbfall ohne Da zwischentreten einer Cession auf andere Personen übergehen, so bedarf es einerbesvndernEintragung der Erben alsnun- mehriger Inhaber der Forderung in das Grund- und Hypothrkenbuch weder an sich, noch bei einer Cession oder Ver pfändung, welche später von den Erben insgesammt vorgenommen wird." Die Deputation ist dieser Fassung beigetreten. Präsident v. Gersdorf: Treten Sie auch hier bei? — Einstimmig Ja. . , Referent Bürgermeister V. Gross: Gesetzentwurf unter I: 182. Doch ist von Mehren, welchen eine in das Grund - und Hypothekenbuch eingetragene Forderung zugefallen ist, ein Jeder für seinen Antheif die Eintragung dieser Erwerbung in das Grund - und Hypothekenbuch, auch der Ausfertigung eines be- sondern Hypothekenbriefs (h. I86flg.) zu verlangen berechtigt. Beschluß der zweiten Kammer: §.182. Am Schluffe beizufügen: „und es muß diese Eintragung vorausgehen, wenn ein solcher seinen Anthcil an der Forderung besonders cediren oder verpfänden will." Es versteht sich das wohl von selbst, und so hat die Depu tation kein Bedenken, auch hier den Beitritt anzurathen. Präsident v. Gersdorf: Will die geehrte Kammer auch hier beitreten?— Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: Beschluß der zweiten Kammer: §. 188. Einen Antrag in die Schrift aufzunehmen, daß in der Aus führungsverordnung die Behörden angewiesen werden möchten,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder