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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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tzrS Grund und Bodens und die Anlegung neuer Nahrungen Le- treffend,, zu übernehmen. Referent Prinz Johann: Zuvörderst lautet der Bericht: Nachdem die zweite Kammer den in der Aufschrift genann ten Gesetzentwurf unter verschiedenen Modifikationen mit 38 ge gen 26 Stimmen angenommen hat, erstatten nunmehr die Unter zeichneten über die obschwebenden Differenzen in folgendem den von ihnen erforderten Bericht. Zu §. 1- Die erste Kammer hat dieser §. folgende Fassung gegeben: „Von einem Rittergute oder einem bei dem Appel- lationsgericht zu Dresden oder Budisfin zu Lehn ge henden Gute darf künftig mehr als ein Bierth eil der auf dasselbe bei Erlassung gegenwärtigen Gesetzes zu rechnenden Steuereinheiten weder auf einmal noch nach und nach abgetrennt werden." ' - Die zweite Kammer setzt dafür folgende modificirte Fassung: „Von einem — künftig auf einmal oder nach und nach nur so diel abgetrennt werden, daß zweiDnt- thelle der auf dem Grund und Boden, mit Ausschluß der Gebäude, bei Erlassung gegenwärtigen Gesetzes haftenden Steuereinheiten bei dem Stammgut ver bleiben." Die Deputation empfiehlt der Kammer den Beitritt, indem die formelle Abänderung zur Vereinfachung der Oekonomie des Gesetzes beiträgt; die Erweiterung der Dismembrationsfreiheit von auf aber durch die Bestimmung wieder sachgemäß be schränkt wird, daß nur die auf dem Grund und Boden haftenden Steuereinheiten in Betracht kommen sollen. Referent Prinz Johann: Die Kammer wird sich erin nern, dflß der Hauptpunkt bei der ersten Berathuyg dahin ging, die Bezugnahme auf die alten gesetzlichen Bestimmungen zu vermeiden, In diesem Bezüge ist die zweite Kammer beigetrc- ten, und sie hat es nur formell umgekehrt, insofern, als sie be stimmt, was b?i dem Complexe bleiben muß, nicht, was getrennt werden kann. Erweitert ist die Abtrennung von auf nur daß sie auf die Steuereinheiten beschränkt worden ist, die auf dem Grund und Boden hasten. v. Heynitz: Ich hatte bei der ersten Berathung über die sen Gegenstand das Amendement gestellt,, daß es nur gestattet sein sollte,^-zu dismembriren. Ich gebe zwar zu, daß jetztviellcicht nichtganz unwesentliche Gründe da sind, von der gefaßten Ansicht der geehrten Kammer abzugehen; ich kann aber nicht umhin, die von mir früher angegebenen Gründe zu wiederholen. Ich halte im Allgemeinen das Dismembriren für sehr bedenklich und für den Staat nachtheilig wirkend, und ich habe namentlich in Be treff der Rittergüter noch einen besonder» Grund für Einschrän kung der Disnn'mbrationsbefugniß aus politischen Rücksichten. Die Rittergutsbesitzer haben nach unserer Verfassung eine be sondere Vertretung, und insofern können Dismembrationen von Rittergütern von Einfluß auf unsere Kammer sein, und ich habe daher ein großes Bedenken dagegen. Referent Prinz Johann: Ich muß dagegen bemerken, die Verringerung der Rittergüter in Bezug auf das Areal wirkt nicht so unbedingt auf die Verringerung des Guts an sich, als bei einem Bauergute-, da mit den Rittergütern noch eine Menge anderer Einnahmen verbunden sind, die .bei den Bauergütcrn fehlen. Dagegen läßt sich nicht verkennen, daß gerade bei Rit tergütern, wo ost entfernte Beistücke sind, das für Dismembra tionsfreiheit spricht, was bei Bauergütern nicht dafür spricht. Präsident v. Gersd or f: Wenn Nichts weiter erörtert wird, so habe ich nach dem Deputationsgutachtsn zu fragen: ob Sie, wie die Deputation uns anempsiehlt, hier der zweiten Kammer beitreten wollen? — Es wird gegen 1 Stimme beigetreten. Referent Prinz Johann: Nun heißt es im Berichte: Zu tz. 2. Diese §, welche die erste Kammer unverändert angenommen hat, soll nach jenseitigem Beschluß folgenden Zusatz erhalten: „3) Bei Dorfauen oder Angern und Gemeindegrund stücken." Der Beitritt wird empfohlen. Referent Prinz Johann: Es enthält nämlich diese §. die Fälle , wo gar keine Dismembrationsbeschränkung eintreten soll. Es scheint unbedenklich, auch diesen Punkt darunter mit aufzu- ! nehmen, um so mehr, als bei Gemeindegrundstücken ohnehin die Genehmigung der Obrigkeit eintreten muß. Präsident v. Gersd or fr Seiten der Deputation ist auch hier uns angerathen worden, unfern Beitritt zu der jenseitigen Ansicht auszusprechen. Treten Sie auch hier bei? — Ein stimmig Ja. Referent Prinz Johann: Im Berichte heißt es weiter: Zu §.4. Die diesseits unverändert angenommene §. rvard von der zweiten Kammer in folgende Fassung gebracht: „Von geschlossenen Grundstücken darf künftig auf ein mal oder nach und nach nur so viel abgetrennt wer den, daß zwei Drittbeste der auf deren Grund und Bo den, ausschließlich der Gebäude, bei Erlassung gegen wärtigen Gesetzes hastenden Steuereinheiten bei dem Stammgut verbleiben." ' Die Verschiedenheiten dieser Fassung von der des Entwurfs bestehen: ; 1) In einer formellen Abänderung nach Maßgabe des Vorschlags zu §. I. 2) In Bestimmung eines Zeitpunktes, nach welchem der geschlossene Complex berechnet werden soll, durch Einschaltung der Worte: bei Erlassung gegenwärtigen Gesetzes" ' 3) in Erhöhung des relativen Minimi von der Hälfte auf Z, und 4) in Weglassung des absoluten Minimi von 150 Steuer einheiten. Zu 1 dürfte derBeitritt unbedenklich sein. Au 2.' Diese Worte find zwar auf Remonstration der könig lichen Commiffarien als mit den Bestimmungen §. 3 (5 o) nicht wohl vereinbar bei der ersten Berathung in diesseitiger Kam mer in Wegfall gebracht worden. Es bestimmt nämlich jene §. eine doppelte Art der Berechnung des Komplexes vor und nach Aufstellung der Grund - und Hypothekenbücher. Es schien so nach, als ob.letztern Falls derTermin der Vollendung des Grund- und Hypothekenbuchs der Berechnung des Minimi zu Grund zch
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