Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Präsident v. Gersdorf: Es würde zunächst zu fragn sein: ob die Kammer zu tz, 5c heitreten wolle? — Einhel lig Ja. Referent Prinz Johann: Die erste Kammer hatte eine Znsatzparagraphe folgenden Inhalts einzuschalten beschlossen: Bei Bildung neuer geschlossener Complexe werden die Steuereinheiten der verbundenen Lheile zusammengerech net und zwar in Betreff der Trennstücke und walzenden Grundstücke nach der bei derConsolidation in Betreff der Gutscomplexe nach der ursprünglichen (§. 1 und 3) dazu gehörigen Zahl." Die jenseitige Kammer hat diese Paragraphe abgelehnt. Der Vorschlag der ersten Kammer ging einerseits davon aus, zu verhüten,, daß durch Consolidationen, die Dismembra tionsfreiheit erweitert werde, wie solches im jenseitigen Bericht S. 87,9 näher auseinandergesetzt ist; andererseits von derNoth- wendigkeit für Bildung neuer Complexe feste Bestimmungen zu erlangen. Da jedoch erstere Besorgniß durch die veränderte Fas sung zu Z. 1 und 4 verbunden mit §. 6 beseitigt wird, die Bil dung neuer Complexe aber nach! dem Vorschläge der zweiten Kammer zu §. 6, zu dem die Deputation den Beitritt aneathen wird, keinen Einfluß mehr auf Dismembrationsfragen be hält , so empfehlen Unterzeichnete, die Zusatzparagraphe fallen zu lassen. Man tritt derDeputgtion auch hier einstimmig bei. Referent Prinz Johann: Iw Berichte heißt es weiter: ZuZ.6. Diesseits war diese Paragraphe nach dem Entwürfe, doch mit folgendem Zusatz angenommen worden: „insofern es nicht nach H. 60 und 6 1 des Gesetzes, die Einführung von Grund- und Hypothekenbüchern betref fend, vom .......... mit einem andern consolidirt wird, weichenfalls die Bestimmungen §56 Platz greifen." Die zweite Kammer dagegen hat der ganzen Paragraphe fol gende Fassung gegeben: „Was von einem geschlossenen Grundstück abgetrennt wird, erhält die Eigenschaft eines walz en denGrund- stücks, wenn es nicht bebaut wird, oder in Folge Tau sches in einen geschlossenen Complex eintritt. Auch in einem solchen Falle, ebenso wie wenn Trenn stücke oder walzende Grundstücke kraft ausdrücklicher Er- , klärung mit einem geschlossenen Grundstück consolidirt worden sind, treten bei Dismembrationen die Vorschrif ten §. 1 und 4 unverändert ein." Die Deputation muß aus dm im jenseitigen Bericht Seite 881 ersichtlichen Gründen die Verkostung des Princips, daß das Lrennstück wieder als ein neuer Complex anzusehen sei, um so mehr zur Annahme empfehlen, als das Gesetz dadurch an Ein fachheit gewinnt und durch die Erhöhung des relativen Minimi auf zwei Drittheil das Bedürfniß, die Entstehung neuer geschlos sener Complexe zu begünstigen, sich bedeutend vermindert.^ Dagegen kann die Deputation die Ausnahme wegen bebau ter Grundstücke nicht angemessen finden. Sie glaubt vielmehr, daß das Princip, einmal angenommen, auch 'rein durchgeführt werden müsse, indem man sonst wieder neue von §. 1 und 4 ab weichende Bestimmungen für sothane Complexe treffen müßte. Sie schlägt daher vor, die jenseitige Fassung, jedoch unter Weg lassung der Worte: „bebauet wird, oder" anzunehmen. v. Zed twitz: Unsere geehrte Deputation hat auf der 396. -4*' Seite die von der zweiten Kammer vorgeschlagene §. uns eben falls zur Annahme empfohlen, will jedoch die Worte daraus ent fernt wissen: „wenn es nicht bebaut wird". Ich glaube aber, daß gerade durch die Beifügung dieses Satzes der Zweck des Ge setzes weit besser und vollkommener wird erreicht werden, als au ßerdem^ Denn wenn das abgetrennte Grundstück bebaut wird, so wird hierdurch eine neueNahrung gegründet, dagegen dasselbe, wenn es nicht bebaut ist, ein walzendes Grundstück bleibt, daS nur bei anderen Wirthschaften mit fortgeführt und zu ihnen zu gekauft werden kann. Will man nun die Zerstückelungen der Güter nicht mehr bis ins Unendliche fort geschehen lassen, so ist es wohl sehr gut, den Zusatz: „wenn es nicht bebaut wird" in die §. mit aufzunehmen; denn dann verhindert man wenigstens, daß nicht zu viele kleine Parcellen daraus entstehen. Es würde viel mehr nur eine neue'größere Nahrung dadurch hergestelltwerde,wenn nach Befinden ein solches Drittheil von einem ganzen Grund stücke ab - und bebaut würde. Wäre dies aber nicht der Fall und das abgetrmnte Grundstück wäre nicht bebaut worden, so könnte kei.n Anderer davon Gebrauch machen, als Einer, der schon ein bebautes Grundstück besäße, und es würde also das Grundstück wieder zu einer andern schon bestehenden Nahrung geschlagen werdet. Ich trage demnach allerdings Bedenken, dem Anträge der Deputation beizustimmen, und gebe derselben zu erwägen, ob man nicht gerade durch den Zusatz dem Zwecke des Gesetzes viel näher kommt, als wenn er wegbleibt. Vicepräsident v. Carlo witz: Was mich hauptsächlich be stimmt hat, der zweiten Kammer nicht beizutreten, ist die Unbe stimmtheit in den Worten „bebaut wird," Was heißt das: „wenn ein Grundstück bebaut wird" ? Heißt dies, wenn z. B. ein Kalkofen, ein sogenannter Schneller darauferrichtet wird, oder verlangt man Wohngebäude? Ich würde kein Bedenken tra gen, der zweiten Kammer beizutreten, wenn nur eine genauere Bestimmung darüber gegeben wäre. Da mir aber sofort nicht ein Ausdruck beikommt, welcher den Zweck einer genaueren Be stimmung erreicht, so halte ich es für vorzüglicher, dem Amende ment des Abg. v. Thielau Nicht beizutreten. Referent Prinz Johann: Ich bitte ums Wort, um Etwas zur Bertheidigung des Deputationsgutachtens zu sagen. Es ist die^Hauptsache des Gesetzes eigentlich, einen Stamm größerer Güter zu erhallen; auf diesen Zweck geht die Ansicht der zweiten Kammer, indem sie das relative Minimum erhöht. Ein sekun därer Zweck würde es sein, daS Entstehen kleiner Güter zu vcr- hüten. Dies scheint mir weniger in der Absicht zu liegen. Es scheint also kein Grund vorhanden zu sein, geradezu neue Complexe wieder zu bilden, sondern man will nur verhüten, daß die alten Complexe nicht ganz verschwinden. Schwierigkeit würde die
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder