Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Ausnahmebestimmung der zweiten Kammer jedenfalls haben. Abgesehen davon, was der Vicepräsident jener Kammer ange führt hat, wie soll es gehalten werden, wenn die Grund stücke erst später bebaut werden? Sollen sie aufhören, walzende Eigenschaft zu haben, oder sollen sie die walzende Eigenschaft be halten? Ferner bestimmt das Gesetz den Termin, von dem an die Steuereinheiten gerechnet werden sollen, die Erlassung des Gesetzes; für solche neue Complexe würden dann spatere Termine entstehen , und die Sache würde offenbar weit complicirter. Man hat geglaubt, es sei besser, das Princip rein durchzu- führen. v. Zedtwitz: Der Herr Vicepräsident schien meinen An sichten und Bemerkungen nicht eigentlich entgegen zrr sein, son dern len Zusatz nur deshalb entfernt hai-en zu wollen, weil der dafür gewählte Ausdruck nicht bestimmt genug sei. Wäre dies der Fall, was ich zugeben will, so könnte man ja durch Einschie ben weniger Worte dem sehr leicht abhelfen, und zwar dadurch, daß man sagte, wenn es nichtmitWohn- und Wirtschafts gebäuden bebaut wird. Denn solchenfalls wäre doch wohl offenbar eine neue Nahrung aus dem abgebauten Stücke entstanden, die ich eben nicht gern wieder verkleinert sehen möchte. Vicepräsident v. Carlowitz: Da möchte ich mir wieder die Frage erlauben, wie cs gehalten werden soll, wenn Jemand nicht Wohn - und Wirthschaftsgebäude anbaut, sondern vielleicht nur eine Ziegelscheune, welche in der Mitte steht zwischen Wohn- und Wirthschaftsgebäuden. Es läßt sich einmal nicht so genau bestimmen, wenn der Fall ekntrklt, wo man einem Grundstück die Eigenschaft eines walzenden Grundstückes entnehmen könnte. Präsident v.Gersdorf: Wenn Nichts weiter bemcrktwird, würde ich zu fragen haben, ob der Herr Geheimerath v. Zedtwitz einen Antrag stellt? v. Zedtwitz: Ich würde allerdings wünschen, daß die Morte der zweiten Kammer mit ausgenommen würden, jedoch mit dem von mir vorgeschlagenen Zusatze: „mit Wohn- und Wirthschaftsgebäuden." Referent Prinz Johann: Es ließe sich sehr gut machen, wenn man die Frage trennte, wenn man fragte: ob man die Worte der zweiten Kammer „bebaut wird, oder" annehmen oder abwerfen wolle. v. Zedtwitz: Bei diesen letzteren Worten würde ich mir, weil das Bedenken des Herrn Bicepräsidenten allerdings begrün det ist, die Einschaltung erlauben „mit Wohn- und Wirthschafts gebäuden". Referent Prinz Johann: Dann würde es ein Antrag sein, welcher der Unterstützung bedarf, Präsident v. Gersdorf: Dann würde ich die Kammer zu fragen haben: ob sie den Antrag unterstützt^ — Wird hin reichend unterstützt. Präsident v. Gersdorf: Zuvörderst würde ich, ohneauf den jetzigen Antrag cinzugehcn und mit dem Vorbehalte, später auf denselben zurückkommen zu können, die Kammer fragen: ob sie dem Gutachten der Deputation beitritt? — Gegen 1 Stimme Ja. Referent Prinz Johann: Dieser diesseits unverändertangenommcnen Z.7 hatman jen seits folgende Fassung gegeben: „Ein gesetzliches Vorkaufsrecht sinded künftig bei Ab trennungen nicht mehr statt; es kann sich jedoch solches ausdrücklich bedungen werden." Der Beitritt wird empfohlen. Referen t Prinz Johann: Es ist dies eigentlich nur eine Fassungsfrage. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer sä §.7 dem Gutachten der Deputation beitreten wolle? — Wird einhellig bejaht. Referent Prinz Johann: Zu 8- 8 hatte die erste Kammer folgenden Antrag in der ständischen Schrift zu stellen beschlossen: „Daß den Gerichtshaltcrn ebenso wie in §. 2 s der Ver- - ordnung zu dem Gesetz, den Gewerbsbetrieb auf dem Lande betreffend, zur Pflicht gemacht werde, da wo es sich nach §. 5 b um Dispensation bandelt, die Ent schließung der Gutsherrschaft in Betreff ibrer Ansicht über die Räthlichkeit der Dispensation Alaubhaft zu den Acten zu bringen." Dieser Antrag war jenseits abgelchnt aus den im Depu- tationsbericht S. 884 ersichtlichen Gründen. Die Unterzeich neten vermögen dieselben jedoch als durchschlagend nicht zu er kennen. Hier wie bei der Aufnahme von Handwerkern steht em ' öffentliches Interesse dem Privatinteresse der Betheiligten gegen über. Die Schwierigkeiten in der Ausführung Haden sich bei chem Gesetz über den Gewerbsbetrieb auf dem Lande nicht gezeigt und sind schon darum geringer anzuschlagen, weil cs sich blos von eigentlichen Dispensationsfällen Z. 5 b handelt. Die Deputation rathet daher an, bei dem Antrag zu be harren. Präsident v. Gersdorf: Wenn Nichts gesprochen wird, frage ich: ob die Kammer nach dem Beirathe der Deputation bei dem Anträge den Satz: „Daß den Gerichtshaltern ebenso wie in §. 2 » der Verordnung zu dem Gesetz, den Gewerbsbetrieb auf dem Lande betreffend, zur Pflicht gemacht werde, da wo es sich nach §. 5 b um Dispensation handelt, die Entschließung der Gutsherrschaft in Betreff ihrer Ansicht über die Räthlichkeit der Dispensation glaubhaft zu den Acten zu bringen." in die Schrift zu bringen beharren wolle ? — Wird gegen 1 Stimme (Bürger meister Gottschald) bejaht. Referent Prinz Johann: Als §. 8b hat die zweite Kammer folgende Zusatzparagraphe einzuschalten beschlossen: „Auch erlischt die §. 14 des Gesetzes vom 17. März 1832 über Ablösungen und Gemeinheilstheilungen denSpecial- commissarien ertheilte Competenz zu Nepartition der
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder