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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Steuern und sind auch die dort erwähnten Fälle einer Zertheilung oder rheilweisen Abtrennung eines Grund stücks künftig wie Dismembrationsfqlle, anderer Art und daher lediglich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestim mungen hierüber zu behandeln,, jedoch Kosten dabei unter Beobachtung der §. 60 Gesetzes vom ... - . nicht zu liquidsten." > Diese Z. ist eine Folge der von der zweiten Kammer be schlossenen Ablehnung des Gesetzentwurfs über die durch das neue Grundsteuersystem bedingten Abänderungen der Gesetze über Ab lösungen rc., dessen erste §. in einer etwas veränderten Form hier her verwiesen werden soll. - Es dürfte die Annahme dieser §. von dem Beitritt der ersten Kammer zu jenem Beschluß abhängig sein. Die Deputation, der im klebrigen ein Bedenken gegen die tz. nicht beigeht, schlägt daher vor, dieselbe auch diesseits für den Fall des Beitritts zu Ablehnung obenerwähnten Gesetzes even tuellanzunehmen, setztjedoch dabei voraus, daß aus derselben eine Anwendung der Beschränkungen des vorliegenden Gesetzes auf die Fälle §. 29 unter c des Ablösungsgesetzes, wo eine Land abtretung auf einseitigen Antrag stattfinden kann, nicht gefolgert werden möge. Referent Prinz Johann: Dies, Letztere glaubten wir deswegen hinzufügen zu müssen, weil man aus den Worten fol gern könnte, „sie werden lediglich nach allgemein gesetzlichen Be stimmungen zu beurtheilen sein," daß da, wo die Ablösung auf einseitige Provocation stattfinden könne, die Beschränkung wegen zwei Drittel, nach Befinden wegen ein Achtel Platz greifen müsse. Dies scheint bei gezwungener Abtrennung nicht gut thunlich. Staats Minister No ftitz und Jänckendorf: Die An sicht der Staatsregierung ist allerdings, daß §. 20 sub o des Ablösungsgesetzes gar nicht berührt wird. Präsidentv. Gersdorf: Ich würde hier die Kammer zu fragen haben: ob sie der Ansicht der Deputation bei §. 8 b bei treten könne — Der Beitritt erfolgt einstimmig. Referent Prinz Iohann: Zu §. 9. Diese §. war in der ersten Kammer in folgender Fassung angenommen worden: „Alle die Abtrennung von Grundstücken betreffenden ge setzlichen Bestimmungen werden hiermit aufgehoben, in sonderheit das Mandat vom 4. Januar I82K, das Ver bot, Aubehörungen von Rittergütern oder andern der gleichen Besitzungen willkürlich abzutrennen, so wie in Betreff der Oberlausitz die Verordnung vom 21. Juli 1825, denselben Gegenstand betreffend. In Betracht der Lehngüter wird jedoch an den bis herigen gesetzlichen Bestimmungen wegen der Verbind lichkeit, lehnsherrliche Einwilligungzu Dismembrationen zu erlangen, Nichts geändert. Die zweite Kammer ist zum Entwürfe zurückgekehrt, jedoch unter Ablehnung der Worte: „insoweit anerkannt sind." (§. 1.) ' ' , Die,Deputation vermochte die im jenseitigen Berichte S. Z886 gegen die diesseitige Fassung erhobenen Einwürfe für un begründet nicht zu finden. Insbesondere glaubt sie, daß, wie cs auch nach kommissarischer Versicherung die Absicht der hohen Staatsregierung ist, von allen in Bezug auf Abtrennung von Real gerechtsamen bezüglichen Bestimmungen zu abstrahiren sei, da hier mannichfache schwierige civilrechtliche Fragen einschlagen, und empfiehlt daher der Kammer den Beitritt zum jenseitigen Beschluß. Fürst v. Schönburg: Es ist mir das Bedenken beige- gangen, ob nicht privatgefetzliche Bestimmungen dadurch be schränkt werden, z. B. durch die Lehnsverhältnisse werden Dis membrationen ebenfalls beschränkt. Man könnte daher hier hin zusetzen: „insoweit sie nicht auf privatrechtlichen Verhältnissen beruhen, werden hiermit aufgehoben". Referent Prinz Johann: Die Worte „insoweit sie nicht in diesem Gesetze anerkannt sind," müssen wohl wegfallen, Henn sie beziehen sich auf Z. I. Dort sind nun Kine Bestimmungen ausgenommen. Ich glaube auf keinen Fall, daß es auf privat rechtliche Verhältnisse angewendet werden kann, das Gesetz hat rein politische Gründe. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Ob es eines Zusatzes in Ansehung auf das lehnsherrliche Verhältnis« bedürfe, habe ich der geehrten Kammer zwar anheimzustellen, sollte aber kaum glauben, daß es desselben bedarf, da schon aus der Discussion hervorgeht, daß dies Verhältniß unberührt blei ben soll. Referent Prinz Johann: Das lehnsherrliche Verhältniß wird hierdurch nicht berührt. Es handelt sich um die Frage, ob aus landcspolizeilichen Gründen Dismembration gestattet wer den soll oder nicht. Fürst v. Schönburg: Nach der gegebenen Erklärung halte ich den Zusatz für überflüssig, man würde sich auf die De batte beziehen können. Präsident v. Gersdvrf: 'Ich würde nun zu fragen ha ben: ob die Kammer dem jenseitigen Beschlüsse beitreten wolle? — Einstimmig Ja. Referent Prinz Johann: Wenn ferner die zweite Kammer dem diesseitigen Beschluß: „der hohen Staatsregierung zur Erwägung zu stellen, ob nicht eine gesetzliche Lösung der Zweifel über die Fol gen von Dismembrationen, bei denen es an Genehmi gung der kompetenten Behörde mangelt, nölhkg werden dürfte" , nicht beigetreten ist, so dürfte cs unbedenklich sein, diesen Antrag fallen zu lassen. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob es auch der Kammer unbedenklich erscheine, diesen Antrag fallen zu lassen? — EinhelligJa. Referent Prinz Johann: Den zweiten Hauptabschnitt des Gesetzentwurfs hat die erste Kammer mit dem einzigen Zusatz am Schlüsse §. 12 ange nommen: „Auch kann dieselbe für einzelne Eheste des Landes ein geringeres als das §. 11 bemerkte kleinsteMaß festsetzen." / Die zweite Kammer hat den ganzm zweiten Hauptabschnitt ^us den im jenseitigen Bericht Seite 888 ersichtlrchen Gründen mit 42 gegen 20 Stimmen abgelehnt.
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