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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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der in gleichem Grade verschwägerten Personen, keine Wechsel strenge gegen einander üben sollen- Unter den in gerader Linie verschwägerten Personen hat man, laut einer vom jenseitigen. Referenten bei der Debatte in der SHung am 28. Juli gegebenen Erläuterung zwar nur Schwiegervater und Schwiegersohn und Tochter verstehen wollen. Offenbar aber würbe der unter Nr. 2 gebrauchte Ausdruck nicht nur die entferntem Grade der Schwä gerschaft in gerader Linie (Schwiegergroßeltern, Schwiegerenkel u. s. w.), sondern auch die sogenannte Stiefverwandtschaft in derselben Linie (Stiefgroßvater, Stiefvater, Sohn, Enkel u. f. w.) umfassen. Daß die Gründe, aus denen die zweite Kammer von der Disposition des Entwurfs abgegangcn ist, in mancher Hinsicht viel für sich haben, kann nicht geleugnet werden. Doch kann sich die unterzeichnete Deputation nicht allenthalben mit densel ben einverstehen. Bei der Kategorie unter 1 ist Nichts zu erin nern. Bei der sub 2 scheint der Beitritt insofern ralhsam, als es wohl sachgemäß ist, daß in der geraden Linie der Blutsver wandtschaft nicht blos den Descendenten gegen die Adscendenten, sondern auch umgekehrt, den Adscendenten gegen die Descenden- ien der Gebrauch des Wechselarrests verweigert werde. Der Grund, den man für die Gestattung des Wcchselvessahrens von Seiten des Bakers gegen den Sohn anführt, daß der Erstere den Letztem voraussetzlich nur arretiren lasse, um ihn zu'bessern, scheint nicht hinreichend; denn der Schuldarrest ist ein processua- lisches Executionsmittel, um den schlechten Schuldner zur Zah lung zu zwingen, nicht aber ein pädagogisches Correctionsmittel, um den unordentlichen Menschen zur Besserung zu nöthigen, welches letztere ohnehin bei einem der Erziehungsgewalt des Va ters entwachsenen Sohne nicht an seinem Orte sein würde. — Anlangend dagegen die Skief- und Schwiegerberwandkschaft, so ist zwar auch hier eine Art von Ehrcrbietkgkeitsverhältniß der Kinder gegen die Stief- oder Schwiegereltern vorhanden; aber es ist keinesfalls so eng, wie das vorige. Hier dürfte es also wohl genügen, wenn nur den Stief- und Schwiegerkindern der Gebrauch des Wechselrechts und überhaupt der Schuldhaft gegen die Stief- und Schwiegereltern nicht gestattet wird. Man be antragt daher, bei Nr. 2 den Ausdruck so zu fassen: „gegen Blutsverwandte in auf- oder absteigender Linie, inglcichen gegen Stief- und Schwiegereltern, so lange das Afsinitätsverhältniß dauert;" Bei Nr. 3 ist ebenfalls anzuempfehlen, Wechselarrest unter Geschwistern nicht zu gestatten. Allein dies auch auf die Schwa gerschaft ausdehnen zu wollen, hieße jedenfalls zu weit gehen. Zwischen Geschwistern findet ein natürliches Band statt; zwischen Schwagern blos ein konventionelles, und zwar ein solches, das ohne und selbst wider den Willen des einen Theils entstehen kann. Man schlägt daher vor, Nr. 3 unter Wegfall der Worte: „ und Verschwägerte in gleichem Grade" so zu fassen: „ gegen vollbürtige und halbbürtige Geschwister;" empfiehlt übrigens den ganzen ersten Satz von §. 34 in dieser ab geänderten Maße zur Annahme. Staatsminister v. Könne ritz: Dseser Punkt dürfte wohl besonders discutirt werden. ReferentDomherr v. Günther: Ich stellederhc hen Staats regierung anh» im, ob dieser Punkt besonders berathen werden soll, da der zweite Satz in derselben §. einen andern Gegenstand be handelt. ' >, Staatsminister v. Könneritz: Mit der Ansicht der De putation, daß auch Stiefkinder und Schwiegerkinder gegen Stiefeltern und Schwiegereltern oder weitere Adscendenten nicht die Wechselhaft sollen anlegen können, ist das Ministerium ein verstanden. Dagegen aber muß sich das Ministerium erklären, daß Adscendenten nicht gestattet sein sollte, gegen Descendenten, sowie Geschwister gegen einander Wechselarrest anlegen zu lassen. Die geehrte Deputation hält cs dem natürlichen Gefühl zuwider, !in solchen Verhältnissen Schuldhast zu g°statten. Es gibt allerdings Manches, was dem Gefühle widerspricht, und so mag cs auch hier der Fall sein. Allein, wo es auf Rechtsver hältnisse ankommt, muß man sich durch bloße Gefühle nicht lei ten lassen. Man muß die hohem Rechtsgrundsatze consequent verfolgen. Das Verhältniß der Adscendenten gegen die Descen denten ist ein so ganz anderes, als wie das der Descendenten gegen die Adscendenten, daß das Ministerium einen rationellen Grund, warum man gegen die Descendenten nicht die Wechselhaft an legen soll, nicht auffinden kann.. Die Kinder sind den Eltern Achtung und Gehorsam schuldig, die Eltern den Kindcm Liebe. Ist Beides aus dem natürlichen Bande entsprungen, so gibt es doch ganz verschißene Verhältnisse, und die Rechtsverhältnisse, die aus diesem Bande entstehen, können durchaus nicht recip ok sein. Die Kinder sind den Eltern Achtung und Gehorsam schuldig. Dies ist ein Gebot, was die Gesetzgebung anerkennen und in den verschißenen Verhältnissen des Rechts, sei cs des Erinünal-, sei es des Civilrechts, allerdings durchführen soll und kann, so daß sie Alles zu vermeiden hat, was diesem Satz widerspricht. Eltern sind dagegen den Kindern nur Liebe schuldig. Der erstere Satz, daß Kinder den Eltern Gehorsam und Achtung schuldig sind, erweitert den Kreis der Pflichten der Kinder und kann den Kreis ihrer Rechte beschränken. Daß die Eltern für ihre Kinder sorgen und sie li.ben sollen, kann den Kreis der Pflichten der El tern erweitern, aber nimmermehr den Kreis ihrer Rechte beschrän ken. Eltern müssen gegen die Kinder dieselben Rechte haben, als gegen dritte Personen; ja düs Gesetz muß ihnen noch größere und mehr Rechte, als gegen dritte Personen, zugcstehn als Aus fluß des Familienrechts. Könnte es nun auch an und für sich gleichgültig erscheinen, ob man eine Ausnahme mehr aufnimmt, ob der Schuldarrest erst hier stattfinden soll, oder nicht, so muß man doch in einem Nechtssysteme Ein Princip consequent durchführen, und hauptsächlich in dieser Beziehung muß ich mich dagegen aussprechen. Es kommen im Rechtssysteme noch ver schiedene Beziehungen vor, in welchen das Band zwischen Eltern und Kindern nicht reciproke, sondern gerade ganz entgegengesetzte Rechtsverhältnisse herbeiführt. So z. B. werden im Criminal- rechte Realinjurien gegen Adscendenten von Amtswegm untersucht und bestraft, Beleidigungen der Eltrn gegen die Kinder nur auf Antrag. So ist es ferner im Criminalrecht ein Erschwerungs grund bei Beleidigungen, wenn die Destendmten ihre Adscen denten beleidigten, dagegen gewiß ein Milderungsgrund, wenn die Adscendenten die Descendenten beleidigt haben. So kann man auch im Civilrecht diesis Verhältniß nicht rcclprok hinstel- len. Andere Enlerbungsgründe sind es, warum die Adscenden-
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