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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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es jedenfalls in der Natur der Sache liegt, daß bei Beschluß fassung über die jetzt vorliegenden Artikel jede Disceptation über die oben berührten Streitfragen möglichst vermieden werden müsse. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand spricht, frage ich die Kammer: ob sie nach der Ansicht der Deputation hier ihren Beitritt aussprechen will? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §.40. Der Hauptsatz von §. 40, daß die Dauer des Schuld arrests künftig nicht mehr lediglich in die Willkür des Gläubigers gestellt, sondern auf ein Maximum von zwei Jahren beschrankt sein solle, ist von beiden Kammern gleichmäßig anerkannt wor den. Dagegen haben sich über einzelne Modalitäten dieser Be stimmung erhebliche Meinungsverschiedenheiten ergeben, welche sich hauptsächlich darauf beziehen, ob ein und derselbe Gläubiger persönlich oder durch einen Cessionar, wegen verschiedener An sprüche oder auch wegen verschiedener Theile oder Termine einer und derselben Forderung die Erneuerung des Schuldarrests, weün auch jedesmal nur auf die Dauer von zwei Jahren beantra gen könne. Die erste Kammer hat sich der strengeren Meinung zugewendet, und daher derZ. 40 folgende Fassung gegeben: Mer Schuldarrest, sowohl der auf Angelöbniß oder Wechsel und Wechselclausel beruhende, als auch her als Executionsmittel eintretende, kann nur zwei Jahre hin durch andauern, mit deren Ablauf der Schuldner sofort des Arrests zu entlassen. Wenn einem und demselben Kläger wider den Schuld ner mehre den Antrag auf Schuldarrest begründende Ansprüche zustehen, oder eine und dieselbe derartige For derung in mehren Terminen zahlbar, oder über einzelne Theile einer Gesammtschuld besondere Urkunden ausge stellt sind, so kann der Schuldarrest wegen jedes einzel nen Anspruchs, Termins oder Theils der Forderung bis zur Dauer von zwei Jahren wiederholt werden. Die zweite Kammer, von der entgegengesetzten Ansicht ausgehend, hat auf den Vorschlag ihrer Deputation dieseFassung abgelehnt, und dafür folgende angenommen: Aller Schuldarrest kann 1) wegen eines und desselben Anspruchs, oder 2) wegen mehrer vor der Haftnahme entstandener Ansprüche eines und desselben Gläubigers nicht länger als zwei Jahre hindurch andauern, mit deren Ablauf der Schuldner sofort des Arrests zu entlassen ist. > Durch eine nach der Haftnahme geschehene Cession des geklagten oder eines andern Anspruchs desselben Gläubigers an einen Dritten kann diese Bestimmung nicht umgangen werden. Eine wechselrcchtliche Uebcrtragung wechsel mäßiger Forderungen nach §. 35 ist als Umgehung nicht anzusehen. Hierbei wurde noch bemerkt, daß, wenn §.34 mit §.35, dem oben ewähnten Beschlüsse gemäß, verbunden werden sollte, hierdie Verweisung auf §. 35 wegfallen müsse. Gegen den von der ersten Kammer gemachten Zusatz erklärte sich die Deputation der zweiten Kammer vorzüglich deshalb, weil durch ihn die wohlthätige Wirkung der Z.'so gut wie gänzlich vereitelt werde. Sie hielt die Bestimmung, daß die Schuld- I. 79. hast nicht blvs wegen eines Ausspruchs, sondern auch wegen meh rer gleichzeitiger Ansprüche eines rmd desselben Gläubigers nur zwei Jahre dauern dürfe, für nothwendig, umderwucheri- schen Erfindsamkeit Grenzen zu setzen;.für consequent, -weil .das Gesetz keine Summe des Anspruchs berücksichtige, und mit sich selbst in Widerspruch kommen würde, wenn es gestattete, daß z.B. ein in fünf Wechseln L 200 Thaler vertheilter Anspruch eines Gläubigers mehr Rechte, als ein einziger Anspruch nach Höhe von 1000 Thalergewährte; für ausreichend endlich, weil der Fall höchst selten oder gar nicht vorkommen dürfte, wo, nach dem ein Gläubiger den Schuldner mehre Jahre lang vergeblich im Gefängnisse gehalten hatte, sich noch ein Zweiter fände, der blos zur Befriedigung seiner Rachsucht den Arrest auf seine Ko sten fortstellen zu lassen sich entschlösse. Die Zusatzbestimmung, die Cession betreffend, achtete man aber theils durch den schon bei §. 34 geltend gemachten Grund satz, daß Niemand mehr Recht auf einen Andern übertragen könne, als er selbst Habe, theils durch die Hinweisung auf die Zweckmäßigkeit des gemachten Vorschlags fürchinlänglich gerecht fertigt. Die jetzt bcrichterstattende Deputation trägt in ihrerMajo- rilät Bedenken, der geehrten Kammer den Beitritt zu diesen Be schlüssen anzurathen. - Ganz abgesehen nämlich noch von dem allgemeinen Grunde, daß der behauptete Widerspruch des Gesetzes mit sich selbst gar nicht vorhanden ist, — daß ferner durch die von der zweiten Kam mer gefaßten Beschlüsse die Rechte der Wechselgläübiger immer mehr und mehr zu GunfteN der Schuldner beschrankt werden, steht der in der zweiten Kammer angenommenen Fassung haupt sächlich Folgendes entgegen: Nach dem in Sachsen geltenden Rechte kann aus einer Schuldurkunde, auch wenn in ihr der Entstehungsgrund der Schuld (die caus» <lsbencll specialis) nicht ausgedrückt ist, den noch der Urkundenproceß, mithin auch der Wechselproceß, erho ben wexden. Gerade diese Form der Urkunden ist auch die aller gewöhnlichste. Ob also die durch sie verbriefte Schuld,auS einem und demselben Grunde mit einer andern herrühre, über welche derselbe Gläubiger ein zweites Dokument hat, kann man aus keiner von beiden Urkunden ersehen. Würde nun also ein solches Schulddocument cedirt, so würde von folgenden zwei Unzuträg lichkeiten nothwendig eine eintreten. Entweder müßte man dem Cessionarius den freien Gebrauch der Schuldhaft gestatten, und dann würde die gesetzliche Bestimmung, daß der ursprüngliche Gläubiger wegen eines und desselben Anspruchs oder wegen meh rer vor der Haftnahme entstandener Ansprüche nur ein Recht auf zweijährige Haft des Schuldners habe, sehr leicht hinterzogen werden können. Oder man nähme an, daß dem Cessionar nicht mehr Recht auf Schuldhaft zukomme, als der Cedent gehabt ha ben würde- — Und dann wären allen Betrügereien und Chicanen gegen einen solchen Cessionarius Thor und Lhüre dermaßen geöff net, daß Sessionen von dergleichen Dokumenten fast unmöglich werden würden. Die Majorität der Deputation ist daher der Meinung, daß die geehrte Kammer woblthue, auf dem früheren Beschlüsse zu beharren, doch in der Maße, daß aus der oben angegebenen von ihr früher angenommenen Fassung die nach den Worten „der Schuldarrest" folgende Stelle: „sowohl der auf Angelöbniß oder Wechsel und Wechsel clausel beruhende, als auch der als Executionsmittel ein tretende" 2*
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