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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Se. KöniglicheMajestät lassen den getreuen Ständen in den Anlagen den Entwurf zu einem Gesetz , die durch das neue Grundsteuersystem bedingten Abänderungen der Gesetze über Ablösungen und Gemein- Heitstheilungen, ingleichen über Zusammenlegungen der Grundstücke betreffend', nebst den dazu gehörigen Erläuterungen und Gründen zugehen, und sind ihrer Erklärung hierauf in Huld und Gnaden gewärtig, womit Sie den getreuen Ständen jederzeit wohl beigethan bleiben. ' . Dresden, den 30. März 1843. Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. Der Eingang des Gesetzentwurfs lautet: Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc, finden, mit Rücksicht auf die Einführung des neuen Grundsteuersystems, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, folgende Abänderungen der Gesetze vom 17. Mär^z 1832 über Ablösungen und Gemeinheitstheilun- gen, und vom 14. Juni 1834 über Zusammenlegung der Grund stücke für nöthig., - Die allgemeinen Motive sagen: Die Einführung des neuen Grundsteuersystems kann auf die fernere Anwendbarkeit der beiden Gesetze: über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17. März 1832 u nd über Zu sammenlegung der Grundstücke vom 14. Juni 1834 nicht ohne Einfluß bleiben. Insonderheit müssen dabei zwei Eigenthüm- lichkeiten des neuen Grundsteuersystems wirksam sein: der Weg fall des bisherigen steuerrechtlichenUnterschieds zwischen ge schlossenen Gütern und walzenden Grundstücken einerseits, und andererseits die Besteuerung alles Grundbesitzes im Lande nach einheitlichen Grundsätzen. Die erstere dieser beiden Rücksichten verliert jedoch dadurch viel von ihrem Einflüsse, daß der Unter schied zwischen geschlossenen Gütern und walzenden Grundstücken, seines Wegfalls in steuerrechtlicher Beziehung ungeachtet, nach den Bestimmungen §§.55,60,151 und flgd. des mittelstDecrets vom 2. Januar dieses Jahres vorgelegten Gesetzentwurfs, die Grund - und Hypothckenbücher und das Hypothckenwesen be treffend, ingleichen des mittelst Decrets vom 17. Februar dieses Jahres vörgelegten Gesetzentwurfs, die Theilbarkeit des Grund- eigenthums und die Anlegung neuer Nahrungen betreffend, in privatrechtlicher Beziehung, sowie in Bezug auf die Beschränkung der Dismcmbrationsfreiheit beibehalten worden ist, und daher zwar seine bisherige steuerrechtliche Grundlage und Bedeutung, nicht aber alle fernere Wirksamkeit verliert, und der Gebahrung mit den geschlossenen Gütern und ihrer Zerschlagung andere, als die bisherigen Grenzen gesetzt werden. Mit Rücksicht aus diese in der Gesetzgebung bevorstehenden Veränderungen wurde daher auch eine Revision der obgedachten beiden Gesetze nöthig. Sie gehörte nicht in allen Beziebungen in den Bereich des neuen Hypothekengesetzes; in andern davon nicht getroffenen mußte sie zum Gegenstand einrr besondern Gesetzvor lage gemacht werden, und zwar um so mehr, als das bereits im Entwürfe vorliegende neue Hypothekengesetz, worin die für das selbe sich eignenden Rücksichten auf die obgedachten beiden agra rischen Gesetze allenthalben genommen worden sind, erst mit einem später« Zeitpunkte in Wirksamkeit treten wird, als das neue Grundsteuersystem, und daher zugleich etwaigen Ungewißheiten über das in der Zwischenzeit geltende Recht zu begegnen war. Abgesehen nämlich von den in dem Entwürfe zum Hypo thekengesetze bereits berücksichtigen und ausdrücklich bestätigten 'Bestimmungen der obgedachten b.äden Gesetze, erledigen sich manche a ndere Bestimmungen derselben, namentlich die Z§. 15, 16 und 18 des Ablösungsgefetzes bei Einführung des neuen Grundsteuersystems dadurch von selbst, daß mit demselben die bisherige Steuerfreiheit desGemeindeeigenthums und des Ritter gutsbodens, ingleichen die Ritterpferde und Donativbeiträge, sowie die Quatembersteuern in Wegfall kommen. Dagegen versteht es sich, da der §. 154 des Ablösungsge setzes, in Betracht kommende Unterschied zwischen geschlossenen Gütern und walzenden Grundstücken durch die künftige Gesetzge bung nicht in Wegfall kommr, sondern nur modisicirt wird, von selbst, daß diese Bestimmung, sowie die in §. 6 des Zusammen legungsgesetzes ihre Anwendbarkeit und Gültigkeit behält, nur mit dem Unterschiede, daß künftighin die Frage über die walzende Eigenschaft der Grundstücke nicht mehr nach den Steuerkatastern, sondern nach den Grund - und Hypothekenbüchern zu entscheiden sein wird. Auch die §. 40 des Zusammcnlegungsgesetzes enthaltene Bestimmung, daß bei einer Zusammenlegung die auf jedem zur Abtretung gelangenden Grundstücke haftende Pertinentialqualität oder walzende Eigenschaft mit übergeht, behält ihre fortwährende Gültigkeit; nur werden diese Eigenschaften künftighin lediglich nach den Einträgen in die Grund - und Hypthekenbücher zu be- urtheilen sein. Es hat sich daher bei der Revision der mchrgedach- ten beiden Gesetze ergeben, daß zur ausdrücklichen Berücksichti gung in dem vorliegenden Gesetzentwurf nur die in demselben an gezogenen Bestimmungen übrig bleiben. (Der königl. Commissar v. Schaarschmidt tritt in den Saal.) Referent Freiherr v. Welck: Ich werde mir nun erlauben, den allgemeinen Theil des Berichts vorzutrag-n: Daß die, durch das steue Grundstcuersystem zugleich be dingte Aufhebung des bisherigen Unterschiedes zwischen ge schloffenen und walzenden Grundstücken in steuer recht l i ch e r Beziehung und Besteuerung alles Grundbesitzes im Lande, nach ein heitlichen Grundsätzen, einige Bestimmungen der Gesetze vom 17. März 1832 die Ablösungen und Gemeinheitstheilungen be treffend, . und vom 14. Juni 1834, die Zusammenlegung der Grundstücke betreffend, -alteriren müsse, kann keinem Zweifel unterliegen. Die hohe Staatsregierung hat sich durch diesen Umstand zu Vorlegung eines besondern Gesetzentwurfs bewogen gefunden, der durch allerhöchstes Decret vom 30. März l. I. den Ständen zur Begutachtung mitgetheilt wird; cs hat auch diese letztere be reits in der zweiten Kammer in der Maße stattgefunden, daß hie gedachte Kammer, auf den Vorschlag ihrer be richterstattenden ersten Deputation, (ekr. Beil, zur III. Abtheil. 2. Samml. S. 685 flg.) „den vorgelegten Gesetzentwurf abzulehnen, die we sentlichsten Bestimmungen desselben aber, theils in das neue Grundsteucrgesetz, theils in das neue Gesetz über Theilbarkeit des Grundeigenthums, aufzuneh men beschlossen hat".
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