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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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In der 69sten öffentlichen Sitzung der ersten Kammer wurde die Deputation zu gutachtlicher Berichtserstattung über den ge dachten Gesetzentwurf beauftragt, und dieselbe entspricht andurch diesem Auftrage, indem sie zuvörderst folgende allgemeine Be merkungen vvranschickt. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen drei verschiedene Bestimmungen: 2. (ekr. §. 1.) Nach tz. 14 des Gesetzes über Ablösungen und Ge- meinheitslheilungen vom 17. März 1832 haben, so ost bei vorkommenden Auseinandersetzungen steuer barer Grund und Boden, wegen theilweiser Abtretung, als Entschädigungsmittcl, oder bei einer Gemeinheirs- thcilung, zertrennt wird, die Erwerber der Trenn- und Theilstücke die aufliegenden Schocke und Quatember verhälinißmäßig mit zu übernehmen, und der Betrag derselben soll durch die Specialablö sungscom- mission, nach vorgängiger Vernehmung mit der Steuerbehörde, bestimmt werden. Diese Concurrenz der Ablösungsbehörden wird in den Motiven zu K. 1 des Gesetzentwurfs als unver einbar mit dem neuen Grundsteuersystem bezeichnet und deshalb in der gedachten §. selbst festgesetzt: „daß die cbengedachten Fälle einer Zertheilung oder theilweisen Abtretung eines Grundstücks, rücksicht- lichder Rcpartition der Steuereinheiten, künftig hin nach den allgemeinen gesetzlichen Be stimmungen zu behandeln seien. s. (clr. §. 2.) Nach Z. 40 des Gesetzes vom 14. Juni 1834 über Zusammenlegung der Grundstücke. nimmt derjenige Gründ und Boden, welchen bei einer dergleichen Zu sammenlegung j der einzelne Lheilhaber zugetheilt erhalten hat, in aller Hinsicht die rechtliche Nglur und Eigenschaft der dafür abgetretenen Grundstücke chn, so daß auf selbigen auch die Pertinentialqualität, oder die walzende Eigenschaft der Letzteren, desgleichen alle daraufhaftendenSteuernundandernReal- abg aben und Oblasten ohne Weiteres über gehen. — Die Motive zum vorliegenden Gesetzent wurfenthalten jedoch die aus dem Princip des neuen Grundsteuersystems ganz folgerecht entwickelten Grün de: weshalb die Steuerbehörden in Zukunft alle durch eine Z rsammenlegung neu sich bildenden Grundstücks- complexe neu vermessen, boniriren und die einzelnen nunmehrigen Complere besteuern müssen; es ist daher in der zweiten 8- des Gesetzentwurfs (in deren erster Zeile anstatt der Worte „desselben Gesetzes" es vielmehr beißen muß: „des Gesetzes vom 14. Juni 1834") die betreffende Abänderung der obigen, zeither gesetz lichen, Bestimmung ausgesprochen und zugleich auf den Inhalt der §. 18 des Gesetzentwurfs „die Ein führung des neuen Grundsteuersystems betreffend " in sofern hingewiesen worden, als daselbst sub b als eine der Ausnahmen von der Unveränderlichkeit der Grund- . steuer auch der Fall aufgestellt ist: „ wenn in Folge einer Grundstückszusammenlegung die Errichtung eines neuen Katasters erforderlich werde." r. 7S. (ctr. §§. 3,4,5.) Aus dem nicht abzuleugnenden Umstande, daß bek der einer neuen Vmheilung des Grundeigenthums zu Grunde zu legenden Bonitirung eine Rücksichts nahme auf gegenseitiges Uebereinkommen der Bethei ligten nicht ausgeschlossen ist, theils aber auch wirk lich hierbei andere Grundsätze^ als diejenigen, zu be folgen sind, nach denen die Bonitirung zum Behuf der neuen Grundsteuer erfolgen muß, mithin dieVer- theilung der Steuereinheiten auf die bei der Zusam menlegung entstandenen Trennstücke mit der bei der neuen Vertheilung des Eigemhums zu Grund gelegten Bonitirung nicht immer gleichen Schritt halten kann, folgert die hohe Staatsregierung, daß sich in manchen Fällen eine gegenseitige Ausgleichung der Betheiligten über die hierdurch eingetretenen Veränderungen als billig und nothwendig darstellen werde. — Sie beab sichtigt zudem Ende, den Zusammenlegungscommis- saricn auf dem Verordnungswege besondere Anwei sungen zu ertheilen, nach denen die Betheiligten über dergleichen Ansprüche, hoffentlich in den meisten Fal len, in Güte zu vereinigen sein würden, stellt jedoch für den entgegengesetzten Fall in den 3, 4,5 des vorliegenden Gesetzentwurfs zugleich gesetzliche Be stimmungen auf, nach denen eine solche Ausgleichung zu bewirken sein würde. — Die Deputation vereinigte sich sofort zu der Ansicht: daß die »ulr a und K vorstehends gedachten Bestimmun gen unbedenklich, und zwar in der weiter unten im speciellen Theil dieses Berichts in unmaßgeblichen Vorschlag zu bringenden Weise, resp. in das neue Ge setz über Theilbarkeit des Grund und Bodens, und in das neue Grundsteuergesetz ausgenommen werden können; sie trägt um so weniger Bedenken, ihrer ver ehrten Kammer diese Maßregel anzuempfehlen, da mit derselben auch die hohe Staatsregierung in der 98sten öffentlichen Sitzung der jenseitigen Kammer ihr vollständiges Einverständniß erklärt hat. D.e Deputation hat sich zwar, wie weiter unten näher gedacht werden wird, von der Nothwendigkeit und Nathsamkeit des sub c in diesem Bericht erwähn ten Ausgleichungsverfahrens nicht zu über zeugen vermocht, aber selbst wenn ihr die verehrte Kammer hierin nicht beistimmen könnte, so würde es doch auch für die zu dem fraglichen Endzweck festzu setzenden Bestimmungen des Erlasses ein s besonder» Gesetzes nicht bedürfen, und so scheint denn auch in dieser letztem Beziehung der Ablehnung des vorliegen den Gesetzentwurfs als solchen ein Bedenken durch aus nicht entgegenzustehen. (Wäi rend des Vortrags verläßt Staatsminisier v. Kön neritz den Saal und Staatsminister Nostitz und Jäncken« dorf tritt ein.) Prinz Johann: Da ich mich in Bezug auf den Punkt o mit der Deputation nicht ganz vereinigen kvnn , so würde es an d r Stelle sein, mich gegen Ablehnung des Gesetzentwurfs zu erklären. Da aber die Deputation selbst sagt, es würde die Frage darüber der Annahmefrage präjudiciren, so muß ich an nehmen, daß, wenn die Kammer den Gesetzentwurf ablehnen wollte, die Bestimmung über diese Frage muthmaßlich in das 3
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