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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Petition des Abg. Scholze in Betreff des sogenannten Unter- thaneneides. Präsident v. Gersdorf: Ist an den Referenten der drit ten Deputation in dieser Angelegenheit abzugeben. — Es hat Herr Meinhold um Verlängerung seines Urlaubs gebeten, jedoch^ Mr auf eine ganz kurze Zeit, weil er bei einer Commission in jener Gegend, wo die Eisenbahn durchgeht , erscheinen muß. Er bittet um Urlaub bis zum 12. d. M. — Nächstdem laßt sich der Herr Oberhofprediger v. v. Ammon für heute entschuldigen, in dem er gerade heute bestimmte Amtsgcschäfte auszuführen hat.' — Nächstdem hat schon vor einigen Lagen der Vorstand der hie sigen Scheibenschützengssellschast den Wunsch zu erkennen gege ben, daß die erste Kammer an den Vergnügungen dieser Gesell schaft Theil nehmen möge. Dieser Herr hat zugleich die Güte gehabt, einen Subscriptionsbogen anher zu geben, der auf dem grünen Tische in der Kammer ausgelegt worden ist. Wenn Jemand von Ihnen sich dem Feste anschließen wolle, würde ich den Vorstand der geehrten Gesellschaft dann noch heute Nachmit tag in Kenntniß zu setzen haben. Graf Hohenthal (Püchau): Ich wollte um Erlaubniß bitten, zwei ständische Schriften vorzutragen. Secretair v. Biedermann: Ich wollte nur erst der geehrten Kammer anzeigen, daß wieder mehre Petitionen, welche ausgelegen haben, nunmehr beizulegen sein werden, indem die Frist abgelaufen ist, in welcher sie ausliegen sollten, ohne daß sich ihrer Jemand angenommen hat. Cs ist 1) die Petition Karl Stcinhäuser's zu Chemnitz um Einführung eines allgemei nen Ernte - und Dankfestes, welche nur an die erste Kammer ge richtet worden ist, und also nun beizulegen sein wird. Die zweite ist eine Petition von Mühltroff und Pausa, das Turn wesen betreffend. Diese Petition ist an die zweite Kammer ge gangen, ist dort berathen worden und man Hat beschlossen, nicht daraus einzugehen. Sie wird also auch beizulegen sein. Der dritte Gegenstand sind Petitionen, das Jagdwesen betreffend, worauf man in der zweiten Kammer keine Rücksicht genommen hat, und sie werden daher auch beizulegen sein. Präsident v. Gersdorf: Es werden nun also alle drei Petitionen beizulegen sein. Graf H oh en th al (Püchau): Es sind diese beiden ständi schen Schriften in der zweiten Kammer gefertigt und von Ihrer dritten Deputation geprüft worden. Sie betreffen die Aufhe bung der Schutzunterthänigkeit in der Oberlausitz, und die Er richtung von Friedensgerichtcn. (Die ständische Schrift auf die Petition des Abg. Zische um Aushebung der Schutzunterthänig keit in der Oberlausitz wird vorgrtragen.) Präsident v. Gersdorf: Erklären Sie sich mit dem In halte dieser Schrift einverstanden? — Einstimrüig Ja. Graf Hohenthal (Püchau) trägt die -zweite ständische Schrift, die Petition des Abg. Braun um Errichtung der Frie densgerichte betreffend, vor. Präsident v. Gersdorf: Genchmigt die Kammer auch den Inhalt dieser Schrift? — Einstimmig Ja. Präsident v. Gersdorf: Es werden nun b eide Schriften, da die Genehmigung erfolgt isi, abgelassen werden können. — Wir würden nun übergehen können zum ersten Gegenständ der Tagesordnung, dem Vortrage des Berichts der vierten Depu tation über die Beschwerde des Stadtraths zu Sebnitz, das Be- fugniß zu Ertheilung von Hausbauconcessioncn betreffend. Herr Bürgermeister Gottschald wird als Referent uns diesen Vortrag erstatten. Referent Bürgermeister Gottschald: . Die von dem Stadtrathe zu Sebnitz an die Ständever sammlung eingereichte Beschwerde, welche der unterzeichneten Deputation zur Prüfung und Begutachtung überwiesen und von dieser, was das Formelle betrifft, als zulässig erkannt worden ist, beruhet auf folgendem Sachverhälttiiß. Im vorigen Jahre entstand zwischen gedachtem Stadtrathe zu Sebnitz und dem königlichen Justiz- und Rentamts Hohenstein bei Gelegenheit eines von einem sebnitzer Bürger und Grund stücksbesitzer beabsichtigten Hausbaues eine Competenzirrung rücksichtlich des Befugnisses zur Ertheilung vonHausbauconces- sionen. Während nämlich der Stadtrath dieses Befugniß für sich in Anspruch nahm, weil er nach Einführung der allgemeinen Städteordnung nicht blos als Verwalter der städtischen Angele genheiten, sondern zugleich als kraft des Gesetzes bestehende obrigkeitliche Verwaltungsbehörde mit allen ihr als -solcher zu- iändigen ortsobrigkeitlichen Befugnissen und als Organ ver Staatsregierung zu betrachten sei und er lediglich die Sicher- heits- und Wohlfahrtspolizei innerhalb des städtischen Gemeinde bezirks im Auftrage der Staalsregierung auszuüben, insbe sondere aber nach denBestimmungendes der allgemeinen Städte ordnung unter v. angefÜHten Regulativs die Au fsicht über das städtische Bauwesen zu fuhren und er in solchen Bauconcessions- angelegenheiten die gesetzlich erforderliche Berichtserstattung an das Finanzministerium unmittelbar zu bewirken habe, war dage gen das Justiz - und Rentamt anderer Meinung und nahm jenes Befugniß für sich in Anspruch. Letzteres stützte diese darauf, daß Sebnitz von jeher eine umnittelbare Amtsstadt gewesen, bis zur Einführung der Städteordnung nicht die geringsten obrigkeitlichen Rechte, selbst die niedere Polizei nicht anders als im Namen des Amtes ausgeübt habe, der Staatssiscus daher, Sebnitz ge genüber, als Grund - und Erbherrschaft erscheine und als solche alle- grundherrlichen Rechte, namentlich auch die Pa trimonialgerichtsbarkeit und somit auch das Befugniß zur Er theilung von Hausbaucöncessiönen, die auch bis aufdie neueste Zeit stets von dem die Stelle des Staatssiscus vertretenden Ju stiz- und Rentamte ertheilt worden, ausgeübt habe. Nachdem der genannte Stadtrath diese Competenzirrung dem Ministers des Innern angezeigt und um Belehrung des Justiz - und Rentamtes über das Irrige dieser Ansicht gebeten, hochgedachtes Ministerium aber diese Angelegenheit zuvörderst an die königliche Kreisdirection zu Dresden zur Beschlußnahme in erster Instanz hatte gelangen lassen, so hat letztere für die Ansicht des Justiz- und Rentamtes entschieden und zwar: weil von dem Ministerio des Innern im Einverständniß mit demFinanzministerio, als bereits im 1.1836 die Frage über die Anwendbarkeit des Generale vom 14. Novern« ber 1825, die Erbauung neuer Häuser unter Amts- und Kammergutsjurisdiction betreffend, in denjenigen Amts städten, deren Jurisdictionsverhältnifse durch Einfüh rung der allgemeinen Städteordnung Veränderungen er-
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