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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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ML menlegungen nicht übereinstimmen mit den Besteuexungsgrunh- sätzen. Es hat dies zwar als Argument gegen das Gesetz sollen geltend gemacht werden, aher es spricht dafür- daß der, der die selben Reinertragseinhciten bekommt, vielleicht mehr Steurrein- heiten bekommt und dadurch schlechter wegkommt. Besonders tritt dieses Bedenken dann hervor, wenn Jemand sein Grundstück bedeutend verbessert hat. Hier sind die Steuereinheiten nicht erhöht worden. Er erhält nun bei der Zusammenlegung ein Grundstück, was nicht so ameliorirt ist, wie das seinige, indessen der Andere ein ameliorirtcs Grundstück erhält, worauf weniger Steuereinheiten liegen, was besonders dann eintreten wird, wenn das Deputationsgutachten Beifall findet, vermöge dessen die Vertheilung der Steuereinheiten nur eine Art von Dismembra tion wäre. Erlauben Sie mir ein Beispiel anzuführen. Wir wollen annehmen, zwei Grundstücksbesitzer werfen jeder in die Zusammenlegung 6000 Reineitragseinheiten. Das ist noch nicht viel, denn es betragt nur 600 Steuereinheiten, indem die Steuereinheit 10 Neugroschen, die Neinertragseinheit hingegen nur einen Neugroschen betragt. Die beiden Besitzer werfen aber so bei der Zusammenlegung, daß der eine gerade des andern Grundstück erhält. Nun wollen wir annehmen, der eine habe auf seinem Grundstücke seit der Einführung des neuen Grund steuersystems keine Verbesserung vorgenommen, und es sei zufäl lig die Abschätzung in Bezug auf die Zusammenlegung überein stimmend mit der Abschätzung bei dem Grundsteuersystem, und es würden also 100 Steuereinheiten gewesen sein. Der andere aber, der dieselben Reinertragseinheiten mit einwirst, hat sein Grundstück seit Erlassung des Grundstmersystems ameliorirt,, durch Äusserung von Mergel, Dünger, Kalk u. dergl. Es hat ursprünglich bei dem ehemaligen schlechten Zustande nur zweihundert Steuereinheiten gegeben. DieserBesitzer kommt offenbar durch die Zusammenlegung in großen Schaden, denn er wird künftig stur sechstausend Neugroschen Revenüen haben, aber künftig sechshundert Neugroschen Steuern geben und hat also einen Nachtheil von circa 400 Einheiten, was ein Capital von 3—400 Thalern ausmacht, und ein solcher Mann kann nicht einmal auf eine Ausgleichung hoffen. Es sind nun von unserer Deputation im Einverständnis» mit der jenseitigen Kammer ver schiedene Einwsirfe gegen das Gesetz gemacht worden. Der erste geht dahin, es sei nicht möglich, daß die Sache conseqnent vurch- zuführen, indem bei Schul- und Parochialgrundstücken eine solche Ausgleichung nicht möglich sei. Das ist allerdings wahr; aber kann man nicht alle Uebelstände beseitigen, so muß man doch möglichst viele beseitigen, da ohnehin jene Lehne gewöhnlich von geringem Betrage sind und mindestens nicht so beständig jene Nachtheile eintreten. Ein zweiter Grund ist der (und dieser scheint mir sehr wichtig), daß dadurch Zerwürf nisse herbeigeführt, Kosten gehäuft und Vergleiche erschwert wer den. Die Letztem können von vornherein, da die Bestimmung des Gesetzes in den wenigsten Fallen Anwendung erleiden wird, weil die meisten Zusammenlegungen durch Vergleiche erfolgen, allerdings dabei zu Stande kommen; aber wer hindert den ein zelnen Grundstücksbesitzer, bei diesen Vergleichen zugleich zu sti- puliren, daß von einer Ausgleichung abgesehen werde? Man könnte sogar bei der Erlassung darauf Hinweisen, daß diePar- teien dies nicht stipuliren dürften; es würde aber bei einer sol chen Vergleichsbeschränkung derjenige, der durch die veränderte Besteuerung Schaden erlitte, eine Basis haben, nach welcher er die Vergleichsvorschläge vortheilhaft für sich gestalten könnte, während, wenn das Gesetz nicht angenommen wird, er allen Schaden über sich ergehen lassen muß; sollte es aber zur Ausglei- chüng kommen, sp ist die Sache nicht schwierig , ist ein «ganz ein faches Nechnungsexempel. Wer bei der Zusammenlegung mehr Steuereinheiten bekommt, wird auf Entschädigung zu rechnen haben. Es ist ferner gesagt worden, der Gegenstand sei unerheb lich, und ich will nicht untersuchen, ob er wichtig ist, es kann aller dings bezweifelt werden; ich habe aber bereits angeführt, daß schon von Capitalien von 3—400 Thalern die Rede sein kann. Aber ein Grundstück von 600 Steuereinheiten ist noch nicht be deutend, cs gibt auch welche von 6000 Steuereinheiten und es ist also nicht ein unbedeutendes Object. In allen Fällen aber, wo es sich von Recht und Billigkeit handelt, sind auch .geringe Bedenken wichtig. Wir haben Entschädigung beantragt, wo es sich kaum um soviel handelte, wie in dem vorliegenden Falle, und ich sehe mich daher gemüßiget, meinen Vorschlag dahin zu rich ten, haß die 3. §. angenommen werde. y. Watzdotf: Das Gutachten der Deputation hat von Sr. König!, Hoheit Anfechtung erlitten, und ich erlaube mir da her, dasselbe mit wenigen Worten zu rechtfertigen. Die Deputa tion hat die Grundsätze auseinandcrgesetzt, nach welchen die Bo- nitirung zum Behuf der Zusammenlegung und Besteuerung erfolgt, und welche allerdings verschieden sind, woraus natürlich auch verschiedene Resultate hervorgehcn müssen. Ich will nicht in Abrede stellen, daß es vorkommen könne, daß ein Grundstücks? besitzer, welcher nach der Zusammenlegung einen neuen Grund» stückscomplex erhält, mehr Steuereinheiten auferlegt bekommen kann, als er zuvor hatte; nichts desto weniger scheint es mir doch nicht zweckmäßig, hier eine Entschädigung deshalb stattstnhen zu lassen, denn die meisten Zusammenlegungen erfolgen durch Ver gleiche, welche entweder das ganze Geschäft, oder wenigstens die einzelnen Grundlagen desselben betreffen.' Hat nun eine Zusam menlegung in Folge eines solchen Vergleiches stattgefunden, dann ist auch anzunehmen, daß der, welcher nunmehr auf seinen ange-, wiesenen Complex mehr Steuereinheiten erhalt, entweder durch besseres odermehresLandinVortheil gekommen ist, und es scheint daher durchausnichtangemessen, ihm auf Kosten des Andern, der dadurch vielleicht Nachtheil hatte, noch anderwejte Vortheile wegen der mehr auf ihn kommenden Steuereinheiten zuzuweisen. Allein selbst für den Fall, daß eine Zusammenlegung ohne allen Vergleich nur in Folge commissarischer Entscheidung erfolgt, kann ich die Entschädigung weder fürnöthig, noch für zweckmäßig hal ten. Erstens nicht weil nach 18 b des Grundsteuergesetzes wieder eine Revision der Besteuerung für den Fall einer Grund stückzusammenlegung Vorbehalten worden ist, also in Folge des sen eine neue Ausgleichung der Steuern Platz greift, ohne daß sich die Betheiligten darüber beschweren können. Zweitens kann die
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