Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
trag das Wort: „ParticularlocÄstatüt" M „Particulürstatut" vertauscht, und die Deputation, in deren Namen ich jetzt zu Ih nen zu stechen Vie Ehte habe, rathet Ihnen an, diesem'Amen dement beizutreten. Präsident v. Gersdor f: Sie haben vernommen /wozu Ihnen der Beirath der Deputation ertyeilt worden ist, und ich frage: öb Sie demselben beistimmcn? — Einstinjyrig Ja. *"Ncferenl Domherr V. Günther: Es ist ferner im zweiten Satze derselben Paragraphe im Gesetzentwürfe folgendermaßen gesagt: „Die hiernach ernannten. Vertreterffind auch zur Ver tretung des betreffenden Gemeindetheils in Rrchtsstreitigkeiten befugt." Es ist aber durch ein Amendement der zweiten Kam mer das Wort „auch" in Wegfall gebracht, und nach reiflicher Erwägung der Gründe für und wider rathet Ihnen die Deputa tion an, auch dieser Abänderung beizutreten. , Präsident v. Gersdorf: Ich werde nunmehr zu fragen hüben: ob Sie auch dieser Veränderung beizutreten geneigt sind? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günth er: Ferner ist bei Gelegen heb der Diskussion ein Antrag folgenden Inhaltes an die hohe Staatsregierung beschlossen worden : „Die hoheStaatsregierüng zu ersuchen, der nächsten Ständeversammlung einen die Vertre tung der evangelischen Kirchengemeinden im Allgemeinen betref fenden Gesetzentwurf vorzülegen." Nun verkennt die Deputation die Wichtigkeit eines solchen Gesetzentwurfes keineswegs, sie ist auch überzeugt, daß auch die Staatsregierung in eben diesem Maße jene Wichtigkeit anerkenne und seiner Zelt einen Gesetzent wurf darüber verlegen werde. D'essenürigeachtet hat sich die Depu tation mcht überzeugen können, daß es zweckmäßig sei, die Regie rung zu ersuchen, dies schon unbedingt zu der nächsten Stände versammlung zu thun. Denn nicht nur ist die'künftige Stände versammlung schon im Voraus mit einer sehr bedeutenden An zahl hochwichtigerGesetze versorgt, sondern es findet auch gerade über mehre hierher gehörige Gegenstände zwischen beiden' Kam mern und selbst zwischen der Ständeversammlung im Allgemei nen und der hohen Staatsregierung noch zur Zeit Meinungsver schiedenheit über gewissePrincipien statt, eine Meinungsverschie denheit, welche jedenfalls erwarten läßt, daß nicht nur die Ausar beitung des Gesetzes eine schwierige, sondern auch die darüber zu haltende Debatte sehr langwierig sein werde. Aus diesen Gründen glaubt Ihre Deputation, Ihnen anrathen zu müssen, diesem Antrags nicht beizutreten, sondern ihn abzuwerfen. v. Großmann: Es kann wohl im Interesse der evan gelisch-lutherischen Kirchengemeinden kein großer Unterschied sein, ob ein solcher Antrag für den nächsten ödSr überhaupt auf unbe stimmte Zeit für einen der nächsten Landtage gestellt wird; aber daß eine Verfassung in dieser Beziehung uns gerade dringend noch thut, das ist die Ueberzeugung Aller, die der Sache auf den Grund geblickt haben. Freilich müßte von anderen Begriffes dabei ausgegangen werden, als zu welchen sich der Herr Referent bekannt hat. Möchten aber auch diese Gründe sein, welche sie wollten, so würde darüber jedenfalls in der Debatte schon ein'Ue- bereinkömmen zu treffen sein, und der hohen Staatsregierung möchte ich durchaus in Rücksicht auf andere wichtigere Gesetzent würfe wenigstens nicht Veranlassung geben, diesen Gesetzentwurf weit hinaus zu verschieben öder «6 graecas Lalenckao zu verta gen. Denn ich halte ihn für höchst dringend, zumal in den Con- juiicturen der Gegenwart. Präsident v. Gersdorf: Wenn Nichts weiter erwähnt wird, so habe ich zu fragen: ob Sie dem Beirathe Ihrer De putation in dieser Angelegenheit beitreten? — Gegen eine Stimme Ja. Präsident v. Gersdorf:,-Das Nächste, was vorzutragm sein wird, ist der Gegenstand, chie Errichtung eines landwirlh- schastlichen Creditsystems betreffend, und ich ersuche den Herrn Baron v. Friesen, uns als Referent den mündlichen Vortrsgzu geben - bitte ihn aber zugleich, noch einen Augenblick zu verziehen, bis Unser Herr Protokollant den Kheil des Protokolls, welcher die bisher vorgekommettcn Gegenstände enthält, vollendet hat. RefereNt Freiherr v. Friesen: Als die Angelegenheit der Errichtung eines ländwirthschaftlichen Creditvercins in unserer Kammer zum letzten Male zur Berathüng kam, war man bereits über folgende Punkte einig: Man' wollte zuerst gegen die Staatsregierung sich gutachtlich dahin äußern, daß man die Er richtung, von Creditinstituten für das ländliche Grundeigenthum wünschenswerth und unbedenklich halte. Ferner dahin, daß man es für unbedenklich halte, im Lande zwei Creditinstitute zvzülas- sen, eins für die Erblande, und eins für die Oberlausitz. Man war ferner einverstanden über die Sicherheit, welche einCredilin- stitut den Gläubigern gegenüber zu gewähren habe, und-hatte sich in dieser Beziehung in drei verschiedenen Punkten ausgespro chen. Man war ferner einig über die rechtlichen Eigenschaften und Rechtsbegünstigungen, welche einem Creditinstitut unentbehrlich und Seiten der hohen Staatsregierung zu gewähren sein wür den, nur mit Ausnahme eines einigen Punktes, welchen ich nach her noch speciell zu erwähnen habe. Bei unserer letzten Bera- thung vereinigten wir uns mit der zweiten Kammer noch dahin, daß man sich über die Amortisation aussprechen wolle, daß man zwar dieselbe für nützlich halte und daß ein Creditinstitut mit Amortisation noch wohlthaliger sei, als eins ohne Amortisation. Jedoch wollte man die Meinung aussprechett, daß di: Genehmi gung des Creditinstituts an die Amortisationsfrage nicht als Be dingung zü binden sei. Die zweite Kammer vereinigte sich in ihrer' nächsten Berathüng auch noch über einen sechsten Punkt 'mit unserer Kammer, nämlich über die Frage wegen Zuziehung des bäuerlichen Grundbesitzes. Die erste Kammer hatte früher sich darauf beschränkt, mehre Petitionen, welche diese Frage zum Ge genstände hatten, der Staatsregierung zur Erwägung anheim zugeben. Die zweite Kammer jedoch war weiter gegangen und hatte beschlossen, daß das bäuerliche Grundeigenthum bei Errich tung des Creditvercins schon jetzt mit angefchlossen werden solle. Dies ebenfalls mit in ihr Gutachten aufzunehmen, trug die erste Kammer Bedenken und stellte ihr Gutachten dahin, daß die hohe Staatsregierung zu ersuchen sei, die Zuziehung des bäuerlichen Grundbesitzes zu dem erbländischen ritterschaftlichen Creditvereine zu vermittteln, dastrn dies aber nicht sofo rt ausführbar sein
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder