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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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rnung unterliegen auchdje vom Urheber, selbst nichf Handschrift» sich mitgetheilten,. sondern von einer andern Person .nachge- schriebenen mündlichen Vortrage. Es tritt jedoch' hierbei allent halben die Bestimmung §. 15 ein-', Die Mute Hammer hatte dieser Z. eine andere Fassung gegeben, welche aber bei derHexa-' thunginder ersten Kammer nicht angenommen wurde, vielmehr entschied , sich dje erste Kammer dqfür, folgende Fassung anzu nehmen: „Das Recht,, literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst, welche durch Vervielfältigung auf mechanischem Wege zum Gelderwerb benutzt zu werden geeignet und den Umständen nach als dazu bestimmt zu betrachten sind, zu einer solchen Ver vielfältigung zu bringen, steht ausschließlich dem Urheber selbst und seinen Rechtsnachfolgern zu, und ist ein auf Andere übertrag bares Vermögensrecht. Wird eine dergleichen Vervielfältigung durch Unbefugte verunstaltet, so ist sie für Nachdruck oder wider rechtliche Nachbildung zu erachten." Die zweite Kammer ist nun dieser Fassung, im Materiellen vollständig beigetreten, sie hat nur eine andere Wortstellung gewünscht und vorgeschlagen, folgende Fassung anzunehmen: „Das Recht, literarische Er zeugnisse und Werke der Kunst auf mechanischem Wege zu ver- viesfältigen, steht. ausschließlich dem Urheber selbst und seinen Rechtsnachfolgern, zu, und ist ein auf Andere übertragbares Vermögensrecht. Es wird jedoch dabei vorausgesetzt, daß solche literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst zum Gelderwerbe benutzt,werden können uyd hierzu, wie aus der gewöhnlichen An wendung oder den besonderen Verhältnissen erkennbar sein muß, wirklich bestimmt sind. Wird eine dergleichen Vervielfältigung durch Unbefugte veranstaltet, so ist sie für Nachdruck oder wider rechtliche Nachbildung zu erachten." Die Abänderung ist nur formell, und die Deputation rathet daher der Kammer an, hier der zweiten Kämmer beizutreten. , . Präsident v. Gersdorf: Will die Kampier »6 tz. 1 der M.eften^amm^r,bxitreten? — Einstimmig ^a. Referent.PürgermMer v. G ross: Es war ferner in der zweiter; Kammer hei Z. 2 einSusatz vorgeschlagen worden, worin gesagt wap: ,^Dem-Fiscus steht ein Erbrecht an literarischen Erzeugnissen ober,Merken der Kunst nicht zu.. Hat daher deren Urheber andere.,Rechtsnachfolger, nicht hinterlassen,. so werden solche sofort nsst seinem Kode zum Gemeingut, vorbehaltlich je doch der dem Verleger daran bereits eingeräumten Rechtes. Die ser Zusqß wurde von der ersten Kammer abgelehnt, man. beschloß aber, den Antrag irr dje Schrift aufzunehmen: „daß der.Fiscus, wenn er ein literarisches Erzeugniß oder, Werk her Kunst e.rbe, dessen Veröffentlichung, entweder selbst veranstalren.'laffen, .oder einem Andern überlassen werde, dafern nicht bekannt sei-,,haß der Autor dieselbe selbst nicht gewollt habe, oder sonst dagegen, erheb liche Bedenken obwalten." , Die zweite Kammer wollss nuNiden Zusatz,zumGesetz fallen fassen, und dem Anträge beitreten, jedoch un.Ler der Fassung: „die Slaatsregierung zu ersuchen, daß. sie, w§nn ein literarisches Erzeugniß oder Werk der Kunst in dqs Eigenthum des Fiscus gelangt, die, Veröffentlichung cheffelb,en entweder sechst veranstalte, oder durch einenAndern veranstalten lasse, dafern nicht bekannt ist,, daß her Urheber des literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst diese Veröffentlichung selbst nicht gewollt hat, oder preßgesetzliche Bedenken dagegen obwal ten." Es ging der Deputation gegen diefe Faffung insofernsin Bedenken bei, als dadurch alle andere als preßgesetzlichx Beden ken-in Betreff der Veröffentlichung eines solchen Werkes ausge schlossen würden, und es haben sich in dem Vereinigungsverfahren beide Deputationen nun zu folgender Fassung vereinigt: „hie Staatsregierung zu ersuchen, daß sie, wenn ein literarisches,Er zeugniß oder Werk.der Kunst in das Eigenlhum des Fiscus ge langt, solches, wenn.sie es nicht selbst zu veröffentlichen geson nen sein sollte, einem Buch- oder Kunsthändler zur Veröffent lichung überlasse, es wäre denn, daß der Urheber des literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst diese Veröffentlichung selbst nicht gewollt hat, oder preßgefetzliche Bedenken dagegen ob walten." Präsident v. Gersdorf: Nachdem, was der Herr Re ferent bemerkt hat, würde es nun darauf ankommen: ob hie Kammer die künftige Fassung, die in den Worten enthalten ist: „die hohe Staatsregierung zu ersuchen, daß sie, wenn rin litera risches Erzeugniß oder Werk der Kunst in das Eigenthum des Fiscus gelangt, solches, wenn sie es nicht selbst zu veröffentlichen gesonnen sein sollte, einem Buch- oder Kunsthändler zur Ver öffentlichung überlasse, es wäre denn, daß der Urheber des lite rarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst diese Veröffent lichung selbst nicht gewollt hat, oder preßgesetzliche Bedenken dagegen obwalten." annehmen wolle? Prinz Johann: Nämlich in der Maße, wie sie in der Vereinigungsdeputation vorgeschlagen worden ist. Präsident v. Gersdorf: Es ,handelt sich wohl, nur-W das VereinWngsverfahren, uud da glaubte ich, läge das mit darin. Stimmt,.nun dje Kammer y,cr Deputation- bei.?.— Einstimmig Ja. . . - . . ' Res. Bürgerm.ll. Gross: Es war ebenfalls bei der§.2 ein Satz eingeschaltetworden auf den Antrag der Mehrheit der Depu tation, worin bestimmt wurde: „Es ist jedoch als eine verbotene Nachbildung nicht'zu achten, wenn einKunstwerk, wclchesdurch die Malerei oder, die zeichnenden Künste hervörgebracht worden ist, mittelst der plastischen Kunst, oder ein Plastisches Werk mit telst der Malerei oder der zeichnenden Künste VargestW wird." Es erhoben sich, gegen diesen Zusatz auch» bei der BerathuNg m der Kammer von mehren Seiten. Bedenken-, er wurde aber von der Majorität der Kammer angenommen. Die zweite Hammer will nun diesem Satze nicht beitreten, sondern trägt auf dessen Wegfall an- da sie ihn theils für eine casuistische BestimmüNg- theils für eine Beschränkung des künstlerischen Eigenthums att- sieht. Die Deputation hält dafür, daß ohNeiNachtheil der Satz weggelassen werden könne, da die darin ausgesprochenen GruM satze auch ohne besondere Anweisung von den Behörden und ein tretendenfalls, von den mit der Begutachtung beauftragten Sach- pexstaydigen unstreitig befolgt werdeff dürften, wievenn überhaupt die Anw.ndung der Vorsch-iften über den Nachdruck auf Aach- Übungen von Ku ist wer km manchem Zweifel unterliegt, sobald nicht die Aachbildung so beschaffen ist, daß durch sie-zugleich-
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