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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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eine Fälschung begangen wird. Indessen liegt diese Frage jetzt, nicht vor, sondern es ist nur der geehrten Kammer anheimzuge- ben, ob sie diesen zur Ausnahme in das Gesetz beantragten Zusatz wieder fallen zu lassem gemeint ist. ' ' Präsident v. Gersdorf: Die geehrte Kämmer hat den Inhalt der Sache vernommen und'ich frage: ob sie hier dem Vorschläge des Vereim'gungsverfahrens beitreten wolle? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister V. Gross: In der 5. §. war nicht von der Deputation, sondern bei der Berathung in der Kammer auf den Antrag eines Mitglieds ein Satz durch Beschluß der Majorität eingeschaltet worden folgenden Inhalts: „Ist aber bei mehrfachen Ausgaben oder Auflagen eines Werkes über die letzte Ausgabe oder Auflage von dem frühem oder einem andern Verleger aufs" Neue contrahirt worden, so gilt die Vermuthung für die Beschränkung des Verlagsrechts auf eine Auflage." Die zweite Kammer will diesem Zusatze nicht beistimmen, da sie einen nach gesetzlichem Sprachgebrauch feststehenden Unterschied zwischen Auflage und Ausgabe zur Zeit nicht anerkennt. Die Deputa tion war der Ansicht, daß durch den Wegfall dieses Satzes ein wesentlicher Nachlheil für das Gesetz nicht hcrvorgebracht werde, da die Grundsätze, die außerdem in tz. 5 aufgestellt sind, wohl hinreichen werden, die Rechte der Verleger und Schriftsteller jn Beziehung auf neue Auflagen gegenseitig zu schützen. Prinz Johann: Der Antrag ist damals von mir ausge gangen, da jedoch jetzt die Deputation der zweiten Kammer die Ansicht dargelegt hat, daß sie eben solche Umstände für den Be weis ansähe, daß nur für eine Auflage contrahirt worden sei, so kann ich mich dabei beruhigen, und ich hoffe, daß die Gerichts behörden dies im Auge behalten werden. Ich stimme mit der Deputation ebenfalls dafür, daß wir diesen Zusatz aufgeb.n. Präsident v. Gersdorf: Der Antrag geht dahin, diesen Zusatz fallen zu lassen. Stimmt die Kammer hier bei? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister V. Gross: Als Folge des Fallen lassens dieses Antrags wird eine Veränderung der Anfangsworte im Schlußsätze der §. nothwendig sein, so daß nunmehr gesagt werden muß: „Die nämliche Vermuthung u. s. w." Präsident v. Gersdorf: Das ist wohl eine Veränderung, die sich von selbst versteht. ReferentBürgermeisterv. Gross: Es war ferner bei §.6 bei der Bestimmung über den zu leistenden Schadenersatz von solchen Personen, die an dem Vertriebe von Exemplaren des Nachdrucks Lheil genommen haben, von der ersten Kammer ein Zusatz ausge nommen worden, worin gesagt war: „Bei Bestimmung dieses Schadenersatzes ist das Verhältniß der vertriebenen Exemplare vor nehmlich zum Anhalten zu nehmen." Die zweiteKammer hat sich mit dem Grundsätze im Allgemeinen einverstanden erklärt, jedoch eine bestimmtere Fassung in den Worten geben wollen: „Bei Bestimmung dieses Schadenersatzes ist zunächst das Verhältniß -er vertriebenen Exemplare zum Schaden, den der Eigenthümer erlitten hat, zum Anhalten zu nehmen." DieDeputation rath an, hier beizutrrten. Präsident v. Gersdorf: Will die Kammer dieser Fassung jbeitreten? — Einstimmig Ja. . Neftrent Bürgermeister v. Gross: §. 12 sollte nach dem 'Beschlüsse der zweiten Kammer völlig -ausfallen. Die erste Kammerbeschloß, der Paragraphe folgende Fassung.zu geben: „Ein" Ausländer Md rücksichtlich d§r GewährUsig des Rechts schutzes einem sächsischenStaatsangehörigendänngleichhehandelt: <>) Menn er das zu schützendeRecht erwiesksiermaßen unmittelbar oder mittelbar von einem hiesigen Staatsangehörigen erworben hat; b) wenn er mit einer hierländischen Buch- oder Kunsthand lung für gemeinschaftliche Rechnung eine Vervielfältigung in einer hierländischen Druckerei veranstaltet, und die inländische Handlung sodann den Rechtsschutz zugleich für den Ausländer in Anspruch nimmt; und in beiden Fällen ein hiesiger Verlagsschein ausgewirkt worden ist. Dieser Rechtsschutz hat jedoch ebenfalls keine rückwirkende Kraft in Bezug auf den Vertrieb der bereits vor- räthigen Exemplare." Die zweite Kammer ist dieser von der er sten Kammer vorgeschlagmen Fassung durchgängig beigetreten und sie wünscht nur eine Veränderung der Worte: „und in bei den Fallen" u. s. w. dahin, daß dafür gesagt werde: „und in beiden Fällen die in §. 13 erwähnte Bescheinigung ausgewirket worden ist". Dieser Antrag steht in Verbindung mit einer von der ersten Kammer beschlossenen Abänderung der 13. §., indem darin in Beziehung auf die Verlagsscheine die Fassung gewählt ist: „dessen Recht durch einen bei der competenten Verwaltungs behörde ausgefertigten Verlagsschein oder die künftig an dessen Stelle etwa cinzuführende Art der Bescheinigung anerkannt ist." Es wird also auch hier kein Bedenken sein, der Fassung der zweiten Kammer beizutreten. Präsident v. Gersdorf: Ich frage, ob auch die Kammer beitreten wolle? — Ein.stimmig Ja. Referent Bürgermeister D. Gross: Bei §. 19 hatte die erste Kammer folgenden Antrag in die Schrift aufzunehmen be schlossen: „Daß die Regierung bis zum nächsten Landtage über Gleichmäßigkeit des Verfahrens in diesem Bezug sorgfältige Be obachtung anstellen und bei sich ergebenden Verschiedenheiten und Schwierigkeiten einen diesen Gegenstand betreffenden Gesetz entwurf der Ständeversammlung vorlegen möge." Die zweite Kammer will jedoch diesen Antrag ablchnen, da sie nicht glaubt, daß es eines besonder« Antrags deshalb bedürft, vielmehr die Grundsätze, wornach in Nachdruckssachen zu verfahren sei, durch die bereits erlassenen Gesetze, namentlich durch die in dieser ß. nicht aufgehobenen Gesetze über die Competenz zwischen Justiz- und Administrativbchörden und das Verfahren in Administratkvjustiz- sachen für genugsam festgestcllt erachtet. DieDeputation glaubt, daß, insofern sich wirklich Schwierigkeiten und Jnconvenienzen bei dem Verfahren in dergleichen Angelegenheiten Herausstellen, die hohe Staatsregierung unvergessen sein wird, dieselben durch ein vielleicht schon der nächsten Standeversammlung vorzulegen- dcs Gesetz zu beseitigen, und räth an, dem Beschlüsse der zweiten Kammer beizutreten. Präsident v. Gersdorf: Will die Kammer hier bektreten? — Einstimmig Ja.
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