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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Fassung von den Ansichten der frühem Ständeversammlung ab gewichen. Ich will das nicht unbedingt leugnen, allein zu die sem Abweichen gab nur ein' sehr triftiger Grund Veranlassung; der Grund nämlich, daß allerdings die Vermessung sich doch hier und da nicht so in der Ausführung bewährt, nicht so den Erwar tungen entsprochen hat, als man gehofft und geglaubt. Ich könnte selbst der Beispiele einige darlegen, wo die Vermesser sich sehr bedeutend geirrt haben, mehr geirrt haben, als dies bei einem so wichtigen Zwecke zu entschuldigen ist. Ganz natürlich muß man daher bei fetziger Berathung der Gesetzgebung aus die Re sultate der Vermessung Rücksicht nehmen, und wenn, wie ich sage, die Resultate der Vermessung, wie sie sich darstellen, den früheren Erwartungen nicht entsprechen, so ist es auch ganz na türlich, daß die jetzige Gesetzgebung darauf Rücksicht nehmen und anders sich gestalten müsse, als man früher geglaubt, in einzel nen Punkten sich von den früheren Beschlüssen entfernen werde. Für das Minoritätsgutachten jetzt nach Beschluß der ersten Kam mer spricht, daß es gewiß in der Gerechtigkeit begründet ist, in Bezug auf die Ermittelung und Berücksichtigung dessen, was einem betheiligten Grundbesitzer zu viel zugemcssen worden, so weit zu gehen, als möglich ist. Diese Möglichkeit wird freilich bedingt durch die Erkennbarkeit, oder dadurch, daß, wenn man zu weit gehen wollte, man allerdings auf ein Resultat hinauskommen würde, was schlechterdings von keiner praktischen Wichtigkeit ist, mit anderen Worten auf ein reines Tantillum. Freilich hat nun der Vorschlag der ersten Kammer in der andern Kammer einer Verdächtigung unterlegen; man hat gegen ihn hauptsächlich gel tend gemacht, daß er nur darauf berechnet sei, den großen Grund besitz im Vergleich zu dem kleineren, ja vielleicht zum Nachtheil des kleineren zu begünstigen. Gegen diesen Vorwurf habe ich mich schon verwahrt, als wir das letzte Mal über diese Angele genheit beriethen. Ich habe gesagt, daß es sich keineswegs von großen Grundstücksbesitzern, sondern von großen Par- cellenbcsitzern handle, und das ist ein wesentlicher Unter schied. Ich gebe gern zu, daß ein großer Grundbesitzer m istens auch Besitzer großer Parcellen, und ein Besitz -r großer Parcel- len meistens ein großer Grundbesitzer sein wird; aber dies ist immer nur zufällig, und kann auch anders treffen. Es kann auch anders tr.ffen. Es kann ein Rittergut vom größten Um fange sein, und dessenungeachtet nur sehr kleine Parcellen halten, so daß dieser Gcftzesvorschlog auf dasselbe nicht Anwendung er leidet; cs kann aber auch umgedrebt ein bäuerliches Gut nur aus einer einzigen sehr großen Parcelle bestehen, so daß jener Vor schlag auf dasselbe Anwendung finden kann. Nun sollte ich aber doch wohl meinen, daß, wenn es sich offen darlegt, daß der Besitzer einer größer» Parcelle genöthigt würde/ viell icht 10. wohl auch 20 Acker mehr zu versteuern, als er hat, es angemes sen sei, ihn von dieser Steuer zu befreien, mag auch im Gan zen genommen die Berechnung der Steuer nicht hoch eben auf fallen. Das scheint mir wenigstens du ch die Billigkeit, ja so gar durch die Gerechtigkeit geboten zu sein. Es kommt noch ein Grund dazu, der unerachtet des crfolgten Widerspruchs noch im mer in mir als unwiderlegbar feststeht, der Grund nämlich, daß die Vermessung bei größeren Parcellen mehr dem Jrrthum un terliegt, als bei. kleineren, daher man denn in eine Unbilligkeit auch keineswegs verfällt, wenn man bei diesem Zusatze nur von großen Parcellen, und nicht von kleinen spricht. La der Fast einer irrthümlichen Vermessung wird bei großen Parcellen Hun dertmalvorkommen, ehe er bei kleineren nur einmal vorkommt. Ich habe gesagt, schon beim Eingänge meiner Rede, daß ich gleichwohl g?gen meine bessere Ueberzeugung gesonnen gewesen sei, von dem Beschlüsse der ersten Kammer nicht nur zurückzu gehen, sondern selbst den Mitgliedern, die früher mit mir für das Minoritätsgutachten gestimmt haben, anzurathen, von ih rem Beschlüsse zurückzutreten, wenn ich anders einer Willfährig keit auf der andern Seite begegnet hätte. Allein wie aus dem Vortrage des Herrn Referenten in Kurzem dargelegt wer ben wird, ist das keineswegs der Fall. Bei der sogenannten Recepturfrage, mir einer höchst wichtigen Frage, ist es zu einer Vereinigung nicht gekommen; und wird Ihnen vielleicht in we nig Augenblicken ein Vorschlag dargclegt, den die Majorität der Deputation einen Vereinigungsvorschlag nennt, so muß ich da gegen bemerken, daß ich ihm diesen Namen unter keiner Bedin gung zugestchen kann. Mit diesem Vereinigungsvorschlage, wie man ihn zu nennen beliebt, hat sich nur die Mehrheit der Deputation Ihrer Kammer einverstanden erklärt, aber nicht ein mal auch die Mehrheit der Deputation der jenseitigen Kammer. Daraus folgere ich denn mit Recht, daß von einer Vereinigung über die Recepturfrage nicht die Rede sein kann. Ist von Ver einigung über die Recepturfrage nicht die Rede, so fthe ich aber auch nicht ein, warum die Kammer hier von ihrem früher gefaß ten Beschlüsse abgchen sollte. Prinz Joh a nur Ich finde auch nicht die Gründe wider legt, die uns damals bestimmt haben, gleichwohl bin ich jetzt der Ansicht/ der zweiten Kammer gegenüber nachzugeben. Ein mal finde ich den Gegenstand nicht wichtig genug, um das Ge setz daran scheitern zu lassen, indem die Differenz vielleicht höch stens ein paar Thaler für die größern Grundbesitzer ausmacht. Dann aber kann ich auch der Ansicht des Herrn Vicepräsidenten nicht beitrcten, daß wir uns dadurch Etwas vergeben, wenn wir jetzt unsern Antrag eventuell fallen lassen; denn wir machen unsere Zustimmung zu dieser §. nicht von dem Beifall der Depu tation der jenseitigen Kammer, sondern von ihrem Beitritt zu dem nun zu eröffnenden Vermittelungsvorschlage abhängig. Sieht' die geehrte Kammer diesen für einen Vermittelungsvor schlag an, wie ich ihn allerdings betrachten muß, so ist er ja nur ein eventueller, im Fall eine Bereinigung bei §. 30 erfolgt. Tritt die zweite Kammer dem Minoritätsgutachten der jenseitigen Deputation, welche sich ebenfalls für den Vermittelungsvor- schlag erklärt hat, nicht bei, so behält unsere Kammer ihr Recht und hat dieser §. nicht ihre Zustimmung gegeben; es scheint mir also ein Beitritt dieser Art kein Bedenken gegen sich zu haben. v. Polenz: Ich bin memestheils mit der Absicht in die Kammer gekommen, den damals auch von mir unterstützten Vorschlag fallen zu lassen, ich bin ebenfalls erbötig, es jetzt noch zu thun, da der Vorschlag nur ein eventueller ist, insofern der
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