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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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lungsvorschlag beliebt, dem nicht einmal die Majorität der De putation der zweiten Kammer beigetreten ist. Ob man unter diesen Umständen sagen kann, die zweite Kammer Habs sich nach giebig bewiesen, das muß ich dahingestellt sein lassen. Davon aber abgesehen, würde es sich gegenwärtig noch um die Frage han deln, wie die Abstimmung über den jetzigen Vorschlag der Mehr heit zu bewirken sei. Es steht bekanntlich fest, daß, wenn auch nur einMitglied in dem Vereinigungsverfahren sich von der An sicht der übrigen Mitglieder trennt, sodann mit Namensaufruf nochmals abgestimmt werden muß. Ich gebe der geehrten Kammer anheim, ob sie dieses Verfahren bei der vorliegenden Frage eintretcn lassen will; ich werde mich bei dieser tz. ihrer Ansicht hierunter fügen, ich muß aber bemerken, daß, wenn bei der kommenden §. der nächste sogenannte Vereinigungsvorschlag zum Vortrag kommt, ich unbedingt darauf bestehen werde, daß man mit Namensaufruf abstimmt; denn mir ist der zweite Punkt noch wichtiger, als der vorliegende. v. Crusius: Es ist mir leider nicht möglich gewesen, der Vereinigungsdeputation beizuwohnen, und daher ist mir auch nicht bekannt, welchergestalt der Vermittlungsvorschlag zu Z. 30 gemacht worden ist; daher kann ich über denselben noch nicht ur- theilen; allein das scheint mir unzweifelhaft zu sein, daß diese beiden in Frage befangenen ZZ. in einem und sehr nahen Zusam menhänge stehen, und daß der Beschluß über die vorliegende §. von dem Beschlüsse über die tz. 30 abhängig sein soll. Ohne mich auf das Materielle einzulassen, erlaube ich mir demnach den unmaßgeblichen Vorschlag, daß man den Beschluß über diese Z. aussche, bis über die 30. Beschluß gefaßt worden ist. Ich glaube, es würde das vielleicht zur Abkürzung der Discussion beitragen, und bitte, diesen Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident v. Gersdorf: Ist der Herr Referent damit einverstanden? Referent Bürgermeister Schillr Ich Habs kein Bedenken dagegen. Man beschließt nun, den Beschluß über diesen Gegenstand auszusetzen. Referent Bürgermeister Schill: Ich würde nun zur §. 30 übergehen können. Die Fassung, wie sie die erste Kammer beliebt hat, ist folgende: „ Jede Steuergemeinde, sie möge aus einem oder mehren Flurbezirkcn bestehen, hat die Verbindlichkeit, die Steuern durch einen dazu geeigneten Ortseinnehmcr einzuneh- men, und jeder Steuerpflichtige hat die Obliegenheit, die aufha benden Steuern an den Ortseinnehmer abzuführen (tz. 5). Den Besitzern der §. 20 unter 4 und 5 der Landgemeindeordnung be nannten Güter bleibt nachgelassen, die Steuern von ihren, zum Gutscomplexe gehörigen Grundstücken, mithin auch von den frü her steuerbaren, unmittelbar an die betreffende Bezirkssteuerein nahme zu bezahlen; sie haben aber, wenn sie hiervon Gebrauch machen wollen, solches innerhalb einer von dem Finanzministerio zu bestimmenden Frist bei derselben anzuzeigen, auch den Landge meinden von derjenigen Steuersumme, welche von den zum Guts complexe gehörigen, früher steuerbaren Grundstücken zu geben ist, und wie sich selbige am 1. Januar 1844 feststem, die §. 36 aus Staatscassen bewilligte Einnehmergebühr am 14 Procent als jährliche feste Entschädigung, und als Beitrag zu dem Receptur- aufwande zu gewahren. Diejenigen der benannten Güter, deren Besitzer innerhalb der genannten Frist sich nicht erklären, werben der Steuergemeinde, in deren Flur sie liegen, beigezählt. Die einmal getroffene Wahl, sei solche ausdrücklich erklärt, öder durch Stillschweigen innerhalb der gedachten Frist zu erkennen gegeben worden, kann nicht geändert werden." Die zweite Kammer hat erklärt, daß sie dem Beschlüsse und der Fassung der ersten Kam mer nicht bei'treten könne, und zwar mit einer sehr großen Majori tät, so daß nur zwei Stimmen für die Fassung der ersten Kam mer sich erklärt haben. Es hat diese §. heute in der Vereinigungs deputation zu einer sehr langen Besprechung und Discussion An laß gegeben, man ist aber nicht im Stande gewesen, sich hierüber zu vereinigen, und die Differenz besteht fort. Von der hohen Staatsregierung ist folgende veränderte Fassung in Vorschlag gebracht und als Vereinigungsvorschlag hingestellt worden, näm lich es würde in tz. 30, wie sie die Gesetzesvorlage enthält, nach den Worten: „Güter beizuzählen" die Worte: „in derNegel" einzuschalten, und am Schluffe noch hinzuzufügen sein: „den Besitzern derjenigen Güter, welche mit ihren dermaligen Zube hörungen ihrer Lage nach zu drei oder mehren verschiedenen Steuergemeinden gehören und mindestens lOOLHlr. jährlichen Steuerbetrag zu entrichten haben, wird jedoch nachgelassen, vor ausgesetzt, daß sie bis zum 15. December dieses Jahres beim Fi nanzministerium darum nachsuchen, mit dessen Genehmigung die Steuern dieser Güter und dermalen sonst dabei besessen werden den Grundstücke, dafern auch die letztem in dem Steuerbezirke liegen, zu dem die gedachten Güter gehören, unmittelbar an die betreffende Bezirkssteuereinnahme zu bezahlen." Es ist mithin hier nicht mehr nur für die §. 20 der Landgemeindevrdnung unter 4 und 5 benannten Gütereine fakultative Ermächtigung ausge sprochen, ihre Steuern an die Bezirkssteuereinnehmer unmittel bar zu bezahlen, sondern es sind gleichmäßig alle großen Güter hier ausgenommen, wenn sie nur ihre Besitzungen, die zum Guts complexe gehören, in wenigstens drei verschiedenen Flurbezirken haben, und wenn ihre Steuerquote mehr als 100 Lhlr. beträgt. Die Majorität der Deputation hat sich hiermit einverstanden er klärt, und empfiehlt der geehrten Kammer die Annahme dieses Vorschlags, insofern die zweite Kammer von ihrem frühem Be schlüsse abgehen will. Es ist gewiß höchst wünschenswerth, daß wir über diesen Punkt zu einer Vereinigung gelangen, und ich muß mir doch erlauben, auf Eins aufmerksam zu machen, in Be zug auf das, was der Herr Vicepräsident über die Nachgiebigkeit der zweiten Kammer geäußert hat. Die Punkte, worin wir uns einverstanden erklärt, haben in der That keine verschiedenen Mei nungen enthalten, sondern sie haben blos einzelne Zusätze, welche in der zweiten Kammer beliebt worden sind, erläutert und erklärt. Uebrigens außer diesen beiden §. 18 k und §. 30 hat die zweite Kammer allenthalben sich gefügt, und die 26 Differenzpunkte 'sindso bis auf 2 herabgefchmolzen. Ich muß nochmals auf §. 7 Hinweisen. Das Bedenken, das hier gegen die ursprüngliche Fassung aufgctaucht ist, ist auch schon in der zweiten Kammer
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