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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Referent Bürgermeister G o t t sch ald: Im Fall etwa ge wünscht werden sollte- die einzelnen Bestimmungen der Städte ordnung und der Verordnung vom II. März 1841, auf welch in der Beschwerde Bezug genommen wird, näher kennen zu lernen, so werde ich bereit sein, solche vorzutragen, da ich die Gesetzsammlung zur Hand habe. Bürgermeister Wehner: Ich spreche heute nicht als Mit glied der vierten Deputation, der ich anzugehören mir zur großen Ehre anrechne, sondern als Kammermitglied, und ich will mir erlauben, über diese Angelegenheit meine Ansichten an den Tag zu legen. Die hohe Staatsregierung ist von der Ansicht ausge gangen, daß das Befugniß der Concessionsertheilung zu Erbau ung neuer Häuser stets als ein aus der Guts - und Grundherr- lichkeit fließendes Recht anzusehen sei, und darauf scheint auch die Deputation besonderes Gewicht gelegt zu haben, denn das scheint mir der hauptsächlichste Grund zu sein, warum man das Gesuch der Petenten abgewiesen hat. Allein ich muß bekennen, daß ich mich mit diesem Grundsätze nicht einverstanden erklären kann; denn'ich glaube, daß aus der Guts - und Grundh rrlichkeit e« ipso ein Recht nicht fließen kann, sondern die Guts- und Grundherrlichkeit kann allenfalls eine Basis abgeben, um ein Recht zu erlangen. Allein solche Rechte müssen, allemal erst erworben werden, sie müssen durch Verjährung oder auf andere Weife erst hergcstellt werden. An und für sich kann man sie aber nicht als ' Ausfluß der Guts- und Grundherrlichkeit betrachten. Das ist meine Meinung, die ich meiner Erklärung vorausschicken muß. Nun will ich dahingestellt sein lassen, ob der Staatssiscus durch Erwerbung ein Recht erlangt hat, Jemanden zu verhindern, auf seinem Grund und Boden Häuser zu bauen oder nicht. Ich will auch dahingestellt sein lassen, ob nicht durch Einführung der Städteordnung dieses Verhältniß ganz aufgehoben worden sei, da die Städteordnung, wenn Man sie genau betrachtet, diese Con- cessionsertheilung, b.sonders bei Bauen, doch eigentlich auf die Verwaltungsbehörden übergetragen hat, und da in dieser Beziehung kein Vorbehalt vorhanden war, wie man dergleichen z. B. bei Abgabe der Patrimonialgerichte sich gestellt hat.. Dem mag nun sein, wie ihm wolle, so hätte matt doch auf die Petition wenig stens so weit eingehen können, daß man sie bevorwortet hätte. Die Petenten haben ihr Petitum nach S. 256 dahin gerichtet: „bei der hohen Staatsregierung dahin sich zu verwenden, daß der den Beamten zu Hohenstein Seiten der obersten Finanzbehörde erthtzilte Auftrag, insoweit er sich auf das Baucontessionsrecht selbst erstreckt, wiederum zurückgenommen und dieser Beschwerde baldigst Abhülfe erthcilt werde." Die Meinung ist nämlich woh die: (das sicht man aus dem Ganzen), der Rath zu Sebnitz wünscht, daß, insofern der Fiscus hier ein grundherrliches Recht hat, sich in Bauconccssionen einzumischen, ihm, dem Rath, zu gleich Auftrag crtheilt werde, dieses als Polizeibehörde nut in Obacht zu nehmen. Das scheint mir auch der Sache ganz ange messen zu sein, und ich bin überzeugt, daß die hohe Staatsregie rung die städtische Behörde mit diesem Austrag versehen wird, und zum ersten aus dem Grunde, weil sie gar keinen Nach theil davon haben kann, denn ich bin überzeugt, daß die städti- chcn Behörden die siscalkschen Rechte ebenso gut behan deln und beobachten würden, als die Justizämter; also einen Nachtheil könnte ich nicht darin finden. Zweitens würde da durch erlangt, daß die Einheit der Verwaltung erhalten wird. Nun, meine Herren, liegt es auf der Hand, daß jetzt in sol chen Fällen zwei Behörden vorhanden sind, eine gibt Concession zum Aufbau und eine andere gibt Concession zum polizeimäßigen Aufbau, es bestehen also offenbar zwei Behörden in einer und derselben Verwaltungsangclegenheit, wobei jede eine besondere Concession gibt. So ist es, wie ich höre, auch schon jetzt der Fall in Leipzig, auch wohl in Dresden, daß der Concessionsschein dop pelt ausgefertigt wird; erst gibt der Justiz- und Rentbeamte Concessionsschein, welcher erlaubt, daß gebaut werden dürfe, und dann die städtische Behörde, welche darin sagt: wir genehmigen, daß ihr so und so baut. Das ist doch eine Zersplitterung in der Verwaltung, die mit der Einheit nicht füglich verträglich ist. Drittens würden dadurch, wenn der Antrag der Petenten ange nommen würde, Competenzstreitigkeiten und Reibungen für die Zukunft vermieden werden; denn ich kenne solche Angelegenheiten sehr gut aus Erfahrung. Setzen Sie die Grenzen, wie weit die eine oder andere Behörde gehen soll, noch so genau an, es kommt aber von der einen oder andern Seite etwas weniger Umsichtigkeit oder Hang zur Anmaßung dazu, so ist das Uebergreifen auf der einen oder andern Seile nicht zu vermeiden, und die Zänkereien, wenn zwei Behörden ein und dasselbe bezwecken, hören nicht auf. Es ist allerdings richtig, wenn zwei Behörden gegen einander auftreten, so thutdas an sich den Behörden keinen so großen Scha den; denn sie kommen mir vor, wie die Scheermesser, sie geralhen an einander und weichen sich doch am Ende aus; allein wer da zwischen kommt, kommt am schlechtesten weg. Viertens werden doppelte Arbeiten und doppelte Concessionsscheine nöthig. Ich habe den Fall selbst erlebt, daß erst von der Behörde, welche den Bau üb erhaupt erlaubt, Erörterungen angestellt worden sind, und daß dann die städtische Behörde, wegen der polizeilichen Geneh migung dasselbe gethan hat, und ebenfalls Erörterungen angestellt hat ; darauf erst sind die Concessionsscheine von beiden Behörden ausgefertigt und äusgegeben worden. Das würde aber dadurch vermieden werden, wenn man auf den Antrag einginge und in Zukunft alle städtische Verwaltungsbehörden beauftragt würden, die grundherrlichen Rechte mit zu berücksichtigen. Endlich wür den fünftens den armen Betheiligten sehr viel Kosten erspart wer den, und das ist der Hauptgrund, worauf ich mich beziehe. Jetzt, wie die Sache steht, z. B. in Sebnitz, bin ich überzeugt, müssen ' die Neubauer allemal doppelt bezahlen, sie müssen im Amte be zahlen, sie müssen bei dem Stadtralhe bezahlen. Man weiß aber, wie diese Neubauer beschaffen sind. Gewöhnlich haben sie nicht so viel Geld, um den Bau zu bestreiten, und für diese ist es wahrhaftig nichts Geringes, wenn sie doppelte Gebühren bezahlen müssen, während man sie vereinfachen kann. Dkfe Verein fachung scheint mir gleich lftrbeigcführt zu sein, wenn hie hohe Staatsregierung sich erklären wollte, daß in Zukunft die guts undgrundherrlichen Rechte von den städtischen Verwaltungsbe hörden mit in Obacht genommen werden sollen. Solches würde
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