Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
auch garkeine Schwierigkeiten haben, und die Bauangelegenheiten würden sich leichter abmachen lassen, als jetzt. Ich muß endlich noch bemerken sechstens, daß ich in der That nicht begreife, warum bei den städtischen Behörden hier ein ganz anderes Verfahren be obachtet wird, als wie es hier und da aus dem Lande ist. Wir haben auf dem Lande mehre Polizeibezirke. In diesen Polizei bezirken sind die Gemeindeobrigkeiten diejenigen, die die polizei lichen Angelegenheiten besorgen,- sehr ost aber Patrimonialge- richte, es gehören aber Amtsdörfer dazu, und doch ertheilt, so viel mir begannt, das Polizeigericht die Concession, und es fallt Nie mandem ein, eine zweite Concession zu ertheilen. Wenn das also auf dem Lande geht, so sehe ich nicht ein, warum es nicht auch in den Städten gehen soll. Ich erlaube mir daher zu erklären, daß ich mich mit dem Deputationsgutachten nicht einverstanden erklä ren kann, und stelle dagegen einen Antrag, der dahin geht: „Die erste Kamm er mögeimVereinmitder zweiten Kam mer bei der hohen Staatsregierung dahin sich ver wenden) daß die Bauconcessionen, welche in der Guts- oder Grundherrlichkeit Begründung finden könnten, und vom Staatsfiscus in Anspruch ge nommen werden, durch die dazu zu beauftragenden städtischen Verwaltungsbehörden ertheilt werden Mög en." Ich habe außerdem für den Fall, daß das Deputa-i tionsgutachten dennoch angenommen würde, mir eventuell auch > einen zweiten Antrag zu stellen erlaubt, dieses geht dahin: „Die erste Kammer wolle im Verein mir der zweiten Kam mer einen Antrag an die hohe Staatsregierung stel len, welcher dahin gerichtet werd en möge, daß allei und jede aus derGuts-oder Grundherrlichkeit her vorgehenden Bauconcessionen völlig stempel-und kostenfrei ertheilt werden mögen." Ich bitte, diese Anträge nunmehr zur Unterstützung zu bringen. j Präsident v. Gersd orf: Das Verhültniß, meine Herren, , ist folgendes; Von dem Herrn Bürgermeister Wehner sind in der jetzt vorgetragenen Angelegenheit zwei Anträge gestellt wor den, von denen ichsden einen sofort vorlesen undzurUnterstützungs- frage bringen werde, und den andern nur für den Fall, daß der i erstere nicht angenommen, sondern das Deputationsgutachten z von der Kammer bestätigt würde. Der erste Antrag besteht darin: „Die erste Kammer möge im Verein mit der zweiten Kammer bei hoher Staatsregicrung dahin «sich verwenden: daß die Bau- roncessionen, welche in der Guts- oder Grundherrlichkeit Be gründung finden könnten, und vom Staatsfiscus in Anspruch genommen werden, durch die dazu zu beauftragenden städtischen Verwaltungsbehörden ertheilt werden möchten". Ich frage die § Kammer, ob sie diesen Antrag unterstützt? —Wird nicht aus reichend unterstützt. 'Bürgermeister Starke: Der Wunsch des Herrn Bürger meister Wehner, daß das Gesuch der Perenten, welches auf der 256. Seite enthalten ist, sich der Bevorwortung der Kammer erfreuen möge, hat müner Ansicht nach zwar allerdings viel An sprechendes, und ich würde unter andern Verhältnissen auch sei nen Antrag unt.rstützt haben. Allein ich kann die Ueberzmgung noch nicht theilen, daß es sich überhaupt in dem vorliegenden Falle um ein.festes Princip handle, wodurch entweder im Mgemeinen die Rechte der Magistrate als Polizeibehörden beeinträchtigt würden, oder wodurch selbst nur die im Eingänge des Publica- tionsgesetzes zu der allgemeinen Städteordnung den städtischen Communen ertheilte Zusicherung gefährdet wäre. Das ist mei nes Bedünkens gar nicht der Fall, sondern es handelt sich hier nur um einen concreten Fall, der gewissermaßen zur Entschei dung vorliegt, und da dürsten wohl nur die Normen angewen det werden, welche der Stand der Sache an die Hand gibt. Nun unterliegt cs aber keinem Zweifel, daß, waZ die vorliegende Dif ferenz betrifft, schon im Jahre 1836 gegen den Rath in Sebnitz dahin Entscheidung ertheilt worden ist, daß nach den dort beste henden Verhältnissen wirklich der Staatsfiscus das Recht habe, Hausbauconcessionen zu ertheilen. Es hat ferner auch nicht in Abrcde gestellt werden können, daß von jeher der dasige Stadt rath nicht einmal die niedere Polizei kraft eigener auf die Städte ordnung basirter Macht, sondern nur im Namen des Amts aus geübt habe, und es scheint mir daher, als wenn von dem Stadt- rathe auf alle die Befugnisse gar nicht habe recurrirt werden kön nen, welche andern städtischen Obrigkeiten in der j tzt vorliegen den Beziehung nach der Städleordnung zustehen. Es walten in dieser Hinsicht auch ähnliche Verhältnisse in andern Städten des Vaterlandes ob, z.B. in den schönburgischen Receßherrschaf- ten, wo nach tz. 252 der Städteordnung die Polizei auch nur in untergeordnetem Auftrage der Gesammtregierung zu Glauchau ausgeübt wird. Wenn es sonach in Sachsen Falle gibt, wo die städtischen Behörden nicht in vollem Umfange die Rechte aus üben dürfen, welche sonst nach der Stadteordnung in polizeilicher Hinsicht von den Stadträthen ausgeübt werden können, so scheint mir daselbst die 13. §. des Publicationsgesctzes zur Städte ordnung in Anwendung gebracht werden zu müssen, nach welcher in Sebnitz so lange, bis durch das Localstatut ciae andere Be stimmung getroffen worden, die von dem Staatsfiscus bisher ausgeübten Rechte aufrecht zu erhalten sein dürften. Hätte der Stadtrath zu Sebnitz cin vollkommenes Recht gehabt, die Erchei- lung von Bauconcessionen zu beanspruchen, so wäre durch das dortige Localstatut gewiß eine feste Bestimmung getroffen wor den. Ich glaube aber auch, daß durch Annahme des Deputa- -tionsgutachtens dem Stadtrathe zu Sebnitz irgend rin-e Beein trächtigung nicht widerfahren kann; denn es dürfte wohl die Ab sicht der hohen Staatsregierung nicht sein, das dort ihr zustehende Befugniß so auszuüben, daß sie selbst gewissermaßen der polizei lichen Erlaubniß vorgreifen wollte, vielmehr handelt es sich wohl nur um das formelle Recht, das I?mt zum Bauen zu geben, um eine Art Begrüßung des Staatsfiscus, als Grundherrschaft, wodurch demselben zugleich Gelegenheit ertheilt wird, wegen des dem Bauherrn anzusinnendcn Baues, oder anderer herrschaftli chen Gefälle sich erklären zu können; und daß bei den einmal be stehenden Localeerhältniffen auch dieses Veihältniß bei Kraft er halten werde, scheint meiner Ansicht nach k.i.r unbilliges Ver langen der hohen Staalsregierung zu sein. Bürgermeister Wehner: Ich gestatte mir-einige Worte
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder