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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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setzwidrigen Gewissenszwang, sowie überhaupt jede Verletzung der bestehenden Paritätsvcrhältnisse streng nach den Gesetzen be straft zu sehen, so glaubte sie doch zu Zweifeln daran, daß die sächsische Staqtsregierung keinen gesetzwidrigen Gewissenszwang irgend einer Ärt zu dulden gemeint, daß es ihr insonderheit, auch mit der Anwendung des Gesetzes vom 1. November 1836 ein Ernst sei, nirgends einen ausreichenden Grund zu finden. Nur kommt es darauf an, wo dieses Gesetz in Anwendung zu brin gen.sei. Was nämlich die von katholischen Geistlichen ausgehende Verweigerung des Aufgebotes und der Trauung bei Verlobten verschiedener Confesston anlangt, falls nicht die Auferziehung sämmtlicher Kinder in der katholischen Konfession versprochen wird, so ist schon das Gesetz von 1836, und.sind die Stände bei dessen Annahme selbst von der Ansicht ausgegangen, daß ein solches Verfahren katholischer, von dem einseitigen Gesichtspunkte chrer Kirche ausgehender Geistlichen nicht direct zu verhindern, daß vielmehr nur Maßregeln zu treffen seien, um die Staats bürger vor allen hieraus Hcrvorgehenden Unzuträglichkciten zu bewahren. Und darauf ist denn §. 4 des vorbesagten Gesetzes berechnet. (Landt. Act. von 18z--, Abth. I. Bd. 1. S. 556.) Uebrigens muß es dabei dem Gewissen des katholischen Theiles überlassen bleiben, inwieweit er auf die Weigerung sei nes Geistlichen Rücksicht nehmen zu müssen glaubt. Es bleiben demnach als gesetzlich strafbar nur diejenigen Fälle des Gewissenszwanges übrig, wenn Jemand, der §. 53 des Mandats vom 19. Februar 1827 zuwider, Personen ver schiedener Confesston, die sich zu ehelichen gesonnen sind ein Angelöbniß wegen der künftigen religiösen Erziehung der in ihrer Ehe zu erzeugenden Kinder ab fordert, oder wenn Je mand, gegen das Verbot der §. 2V des Gesetzes vom 1. Novem ber 1836, Versprechungen, Drohungen oder Herab würdigung der einen Confesston anwendet, um einen in ge mischter Ehe lebenden Ehegatten zu einer Uebereinkunft über die Kindererzichung zu vermögen. Sonach wird denn, wie man im Sinne der §. 4 des letzt erwähnten Gesetzes annehmen muß, die bloße Aufforderung zur Erklärung über die Kindererziehung von einem katholischen Geist lichen an Verlobte gerichtet, um darnach seine Entschließung hin sichtlich der Trauung fassen zu können, an sich als etwas Gesetz widriges und Strafbares nicht zu betrachten sein. Desto strenger aber scheinen auch der Deputation die vorher bezeichneten Fälle untersucht und geahndet werden zu müssen, und zwar, ihrer Ansicht nach, um so härter, wenn damit eine Absolutionsverweigerung verbunden gewesen sein sollte, weil aus dieser nothwendrg eine um so größere Gewissensbeunruhigung für Vie Betheiligten entstehen, darin also ein um so härterer mo ralischer Zwang enthalten sein muß. Auch glaubt die Deputq- tion, daß ein Geistlicher, welcher, deshalb zur Verantwortung gezogen, eine Auskunft hierüber verweigern wollte, sich deshalb mit Grund keineswegs auf das Beichtsiegel berufen könnte, da Letzteres dem Geistlichen blos dasjenige zu offenbaren verbietet, was ihm im Beichtstühle anvertraut worden ist. In Betreff des andern Theiles des obenerwähnten Antrags unter 1 hat die unterzeichnete Deputation gegen den vorgcschlagc- nen Zusatz zu §. 20 des Gesetzes das Bedenken, daß cs wohl nicht rathsam erscheinen könnte, an diesem Gesetze, welches bekannt lich auf dem Landtage von 18Zz nur nach äußerst schwierigen Verhandlungen zu Stande gekommen ist, in irgend einem Punkte zu rütteln, und dessen Inhalt, wenn auch nur in einer einzelnen Paragraph?, aufs Neue in Frage zu stellen. Sie glaubt aber auch,- daß mit den bereits vorhandenen gesetzlichen Bestimmun gen, namentlich mit dennoch dermalen gültigen §Z, 53 und 54 des Mandats vom 10. Februar 1827 -und-- §. 20 des Gesetzes vom 1. November 1836, wenn sie nur allenthalben gehörig in Anwendung gebracht wer den, zu dem von dem Herrn Petenten beabsichtigten Zwecke aus zukommen sein werde. Doch kann sie nicht umhin, in Bezug auf §. 54 des Mandats von 1827 noch eine Bemerkung hinzu zufügen, und später einen Antrag in Vorschlag zu bringen. Wenn es nämlich in vorbesagter Z. heißt: „Uregelmäßigkeiten, welche, vorstehenden Vorschriften (nämlich §. 53) zuwider, die Verlobten oder die sie auf bietenden und trauenden Geistlichen sich zu Schulden bringen, sind ernstlich zu ahnden;" so müßten wohl, nach der so gefaßten Bestimmung, die Behör den sehr in Verlegenheit gerathen, wenn sie etwa in vor kommenden Fällen der gedachten Art auf eine Strafe erkennen sollten. Hierzu kommt, daß eine so schwankende Strafbestim mung mit denen der neueren Gesetze, bei welchen man sich immer der möglichsten Genauigkeit befleißigt hat, in zu großem Miß klange steht. Aus diesen Gründen erscheint es denn der Depu tation sehr wünschenswerth, eine Erläuterung zu der vorangeführ- tcn Gesetzstelle zu erlassen, und darin eine genauere Strafbestim mung für die bezeichneten Falle zu geben, solche aber, was na mentlich die Geistlichen anlangt, wie der Deputation angemessen erscheinen würde, mit der in §. 20 des Gesetzes vom 1. Novem ber 1836 enthaltenen in Einklang zu bringen. Den obigen Antrag zu 2 angehend, ist zu bemerken: daß eine solche Einschär fung in Bezug auf Geistliche und Schullehrer vielleicht weniger nothwendig erscheinen dürfte, da von diesen, deren Berufskreis das fragliche Gesetz zunächst berührt, wohl zu erwarten ist, daß sie von selbst über dessen Vollziehung am strengsten wachen wer den. Dagegen erscheint die Einschärfung in Bezug auf die Obrigkeiten bei dem erwähntermaßen nicht seltenen Vorkommen von Uebergriffen der fraglichen Art wohl insofern zweckmäßig, als bei der großen Mannigfaltigkeit der den Obrigkeiten obliegenden Geschäfte deren Aufmerksamkeit sich wohl bisweilen von den hier in Rede stehenden Angelegenheiten abwenden kann. Die Deputation trägt auch um so weniger Bedenken, eine solche Maßregel zu empfehlen, da, wie ihr mitgetheilt worden iss, in dem Cultusministerio bereits ein diesfallsiger Beschluß vorliege. Zu 3) endlich ist wohl anzunchmen, daß, wie überhaupt eine tüchtige wissenschaftliche Bildung bei jeder, und so auch bei der katholischen Geistlichkeit gewiß in jeder Beziehung wünschens- werkh sein muß, eine solche auch am Sichersten namentlich dazu führen werde, Einseitigkeit, Unduldsamkeit und unzeitigen Glau- benscifer, der so leicht zur Anmaßung und Ungerechtigkeit gegen Andersdenkende führt, überall, wo sich diese Fehler noch finden, immer mehr zu verbannen. Darum weiß die Deputation dem Anträge, welcher eine solche Bildung zur Bedingung der Anstel lung und Beförderung der katholischen Geistlichen im Lande ge macht, und für diesen Zweck durch Universitätsstudien und andere geeignete Einrichtungen gesorgt wissen will, im Allgemeinen Etwas nicht entgegenzusetzen. Wenn dagegen hiermit in der Petition noch der Antrag auf Gründung einerkatholisch-theologischen Facultat in Leipzig ver bunden wird, so vermag die Deputation nicht, auch diesen zu be fürworten. Schon im Jahre 1837 ward die Frage über die Er richtung einer solchen Facultät, zufolge einer Petition des Pro fessors Krug in Leipzig, in der Skändeversammlung verhandelt. Es fand aber diese Maßregel schon damals mannichfachen Wi-
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