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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Dogma von den zwei Schwertern würde geradezu die Legimftät aller Throne insofern bedrohen, als nur der für legitim gelten würde, welcher die römische Sanction für sich hätte. Ich bitte, meine Herren, zu bemerken, zu welchen Consequenzen diese Theo rien führen würden. Ich bin also der Meinung, daß der Staat zwar nicht irgend einen Gläubigen, welcher Confession er auch an gehören möge, zu Etwas zwingen dürfe, was wider sein Dogma ist, z. B. den Quäker zu einem Eide, sondern der Staat müsse negativ verfahren, und diese Gewährung gleichen Rechtes ist es, von welcher meine ganze Petition ausgeht. Einen Rechtszu stand, den will ich haben. Hinsichtlich nun der Anwendung dessen, was ich im Allgemeinen im Verhältnisse des Dogma zur Gesetzgebung und zum Staate mir zu bemerken erlaubt habe, sei mir vergönnt, noch wenige Worte beizufügen über den ersten Punkt, in Hinsicht der gemischten Ehen. Daß die katholische Geistlichkeit das Aufgebot oder die Trauung bei gemischten Ehen verweigert, das ist eine Art passiven Widerstandes , gegen den ich'Nichts haben kann, dessen Wirkungen auch bereits durch §. 4 des Gesetzes von 1836 neutralisirt sind, indem die Trauung dann vom evangelischen Geistlichen geschieht; aber die Absolutionsver weigerung hat meines Erachtens weit mchr zu bedeuten, insofern sie ein Zwangsmittel sein soll, den Verlobten, oder auch den Ehe leuten das Versprechen der katholischen Kindererziehung in ge mischten Ehen abzunöthigen. Und daß darüber die verehrte Deputation hinweggegangen ist, finde ich nicht gehörig motivirt. Nämlich die Absolulionßverweigerung als Zwangsmittel, ein Versprechen zu erzielen, scheint mir durchaus mit den Vorausse tzungen des geistlichen Amtes überhaupt, mit der Religion selbst und mit der Bestimmung des Amtes unvereinbar zu sein. Es scheint mir unvereinbar zu sein mit den Voraussetzungen, die bei der Absolution zur Grundlage dienen. Die Absolution kann doch nur auf wirklich begangene Sünden sich beziehen. Nun liegt aber in der.Regel bei Verlobten gemischter Confession kein Factum vor. Die Verweigerung gründet sich also eigentlich auf ein gravAllleri äs iuturn und insofern wird der Begriff der Ab solution durch eine derartige Verweigerung derselben vollkommen aufgehoben. Zweitens scheint mir eine solche Verweigerung nicht verträglich zu sein mit der Bestimmung des geistlichen Am tes. Denn das Amt der Schlüssel ist den christlichen Geistlichen gegeben zur Beförderung der öffentlichen Sittlichkeit in der Kirche. Bei Verlobten aber wird ja die Absolution verweigert, um den, dem sie widerfahrt, geneigt zu machen zum Ungehorsam gegen die Gesetze des Staats, sie wird also eigentlich das Mittel, die Unsittlichkeit zu befördern. Drittens aber scheint sie sich mit der Religion selbst gar nicht zu vertragen. Wird nämlich die Absolution crtheilt für den Fall, daß der Beichtende j.nss Ver sprechen ablege, dann wird offen factisch damit der Satz ausge sprochen, es gibt für die Sünde ein Aequivalent, die Sünde ist nicht absolut verwerflich, sondern nur relativ, sie wird gl ichsam zur Waare, indem man, wenn man nur etwas Anderes an die Stelle setzt, dennoch Absolution erhalten kann. Dies veranlaßt mich denn zn dem Vorschläge, es wolle die geehrte hohe Kam mer einem Anträge ihre geneigte Aufmerksamkeit schenken, welcher I. 82. also lautet: „Äie hohe Kammer wolle im Verein mit der zweiten Kammer bei der hohen Staats regierung einen Antrag dahin stellen; a) dass allen Verlobten verschiedener Confession zur Pflicht gemacht werde, vor Bestellung des Auf gebotes eine Uebereinkunft mit einander über die religiöse Erziehung der Kinder zu treffen, dieselbe vor Gericht anzuzeigen, und sich dar über ein gerichtliches Zeugniß ausstellen zu las sen; K) daß die Geistlichen beider Consessionen angewiesen werden, ohne ein solches gerichtli ches Zeugniß kein Aufgebot von Verlobten ge mischter Confession anzunehmen und zu veranstal ten; c) daß auch keine nachfolgende Abänderung solcher Verträge anders für gültig anerkannt wer de, als wenn sie vor Gericht von den betreffenden Ehegatten zu Protokoll angezeig't und motivirt worden ist." Der Antrag ist seinem wesentlichen Inhalte nach schon von dem gegenwärtigen Herrn Präsidenten der zwei ten hohen Kammer im Jahre 1834, wo ich nicht irre, bei der Be- rathung über das neue Gesetz von 1836 gestellt worden. Würde man sich entschließen können, auf eine solche Bestimmung einzu gehen, so würde den Geistlichen beider Confessionen vor der Trauung die Gelegenheit benommen, hier irgend einen Einfluß zu äußern, und es würde durch die Oeffentlichkeit, mit welcher das ganze Geschäft der Erklärung vor Gericht verhandelt wird, jedenfalls den heimlichen Einflüssen so viel als es nur irgend ge schehen kann, vorgebeugt werden können. Ich muß der hohen Kammer überlassen, ob dieser Antrag Unterstützung findet. Präsident v. Gersdorf: Die Kammer hat den Antrag vernommen, und ich frage zuvörderst: ob sie denselben unter stützt? —Wird hinreichend unterstützt. Bürgermeister Starke: Ich habe ebenfalls um das Wort gebeten. Prinz Johann: Ich hatte schon früher ums Wort gebe ten, indeß weiß ich nicht, ob es noch Zeit sein wird, Etwas zu sagen. Nämlich ich wollte im Allgemeinen Etwas erwähnen, und dann insbesondere Etwas über den ersten Punkt. Präsident v. Gersdorf: Ich habe nur den Antrag erst zur Unterstützung bringen wollen. — Es haben sich zum Sprechen gemeldet Se. Königl. Hoheit, Herr Decan Kutschank und Herr Bürgermeister Starke. Bürgermeister Hübler: Sollte es noch möglich sein, bei der vorgeschrittenen Zeit die Debatte fortzusetzen? Mehre Red ner sind noch angemeldet, daher glaube ich kaum, daß heute noch zum Schluß der Discussion zu gelangen sein möchte. Uebrigens beginnen um 5 Uhr Deputationsberathungen, die den Schluß der gegenwärtigen Sitzung ebenfalls wünschenswerth machen. Präsident v. Gersdorf: Es ist allerdings ein so wichtiger Gegenstand, daß ich fürchten muß, wir können nicht eher zum Schluß kommen, als bis über Punkt 1 abgestimmt ist, wenn wir weiter gegangen sind. Ich hatte schon Tagesordnungen ge- 5
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