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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Wfolution etrpas näher eingehen zu dürfen. Es dürste, mir um so mehr gestattet sem,wejl vielleicht den meisten der geehrten Mit? glieder deren Natur weniger bekannt sein dürfte, als mir, und um zugleich bei dieser Gelegenheit einenEinwurfdesHerrnSu- perintendenten,v. Großmann vielleicht zu seiner eignen Beruhi gung zu nstherlegen. Die Wirkung des Bußsacramentes der katholischen Kirche schreibt sie einerseits der äußern Handlung der Absolution, -andererseits einer bußfertigen Gesinnung des Beichtenden zu. Ohne diese letztere würde nach der Lehre der katholischen Kirche die Absolution, selbst wenn sie ertheilt worden wäre, wirkungslos sein. Um nun den Geistlichen in den Stand zu setzen, zu ergründen, ob eine solche Gesinnung vorhanden ist, und ein Urtheil darüber sich zu verschaffen, ist die Beichte vorge schrieben. Solche bußfällige Gesinnung kann aber nur voraus gesetzt werden, wenn 1) das Begehen der Sünde bereut wird, und 2) wenn der Vorsatz gefaßt worden ist, sie künftig zu ver meiden, und endlich 3) der Vorsatz, das begangene Unrecht nach Kräften wieder gut zu machen. Es geht daraus ganz klar her vor, daß es sich bei der Absolution nicht blos um das Bereuen der Sünde handeln kann, sondern es handelt sich auch um den Vorsatz, dieselbe künftig zu vermeiden und das geschehene Unrecht möglichst wieder gut zu machen. Die verehrte Deputation meint, es könne nur auf die Vergangenheit ankommen, jede Rück sicht auf künftige Lhaten sei Gewissenszwang. Es erhellt aber aus Obigem, daß dies nicht der Fall ist. Vielmehr wird die Absolution nicht gereicht, weil der Beichtende den Wissen nicht zeigt, sein Unrecht nach Kräften wieher gut zu machen, was eine bußfertige Gesinnung ausschließt. Es besteht auch durchaus kein Kirchengesetz, welches den Geistlichen nöthigt, die Absolution zu verweigern, Menn Jemand in gemischter Ehe lebt, wo er seine Kinder oder nur einen Kheil Derselben in anderer Konfession er ziehen läßt. Es kommt nur darauf an, ob der Beichtende buß fertige Gesinnungen und den Wunsch an den Lag legt, das aus gesetzmäßigem Wege wieder aufzuheben, was er gethan hat. Immer ist damit eine Störung des innern Friedens durchaus nicht verbunden; ich kenne wenigstens sehr viele Fälle im Kreise meiner Bekannten, wo die, welche solche Ehen eingegangen, noch vollkommen bei den Gebrauchen ihrer Kirche geblieben sind und an ihren Sakramenten Lheil nehmen. Ein anderer Punkt, den Herr v. Großmann ausgestellt hat, ist: es würden durch eine Handlung hier die übrigen Sünden compensirt. Das istaber auch unrichtig. Der Beichtende gibt dem Beichtvater zu erkennen, wie er Alles thmr wolle, um das begangene Unrecht gut zu machen, oder von einem Schritt zurückzukommen, der eine Sünde in sich schließt. Dadurch erlangt er nicht, daß ihm die übrigen Sün den erlassen werden. Es kann ihm ohne solche Erklärung nicht die Absolution gegeben werden, wenn er in anderer Beziehung sich nicht auch reumüthig zeigt, oder irgend ein geschehenes Un recht wieder gut zu machen bereit ist. Die Absolution ist nicht auf einzelne Punkte berechnet, sie ist Etwas, was das ganze Leben des Beichtenden betrifft. Ich führte vorhin an, es schien mir ein solches Gesetz nicht gerecht zu sein; ich glaube das jetzt bewiesen zu haben. Es ist die Absolu ¬ tion ein rein sacramentalische« Act, über dessen Zu? oder Unzulässigkeit immer nur Kirchengesetzt und die individuelle Ue. berzeugung des Beichtvaters entscheiden können. Ja gerade in diesem Punkte läßt sich durchaus keine Vorschrift geben, selbst der geistliche Obere kann dem Beichtiger keine für alle Fällt geltende Vorschrift darüber geben, in welchem Falle er absolvi- ren solle und in welchem Falle nicht , denn er kennt ja dieUm- stände nicht, die dem Beichtvater allein bekannt sind, dem es allein möglich ist schon wegen der individuellen Berührung, ein gegründetes Urtheil zu fällen. - Ich glaube, der Herr v. Groß mann, der bei einer andern Gelegenheit sich so lebhaft fürMünd- lichkeit ausgesprochen hat, wird mir zugeben, daß nur der, der in mündlicher Berührung mit dem Beichtvater steht, ein gründ liches Urtheil zu geben im Stande ist. Ich muß hinzusügen, daß mir jene Ansicht über den Wortlaut des Gesetzes hinauszu gehen scheint. Eine Drohung liegt hlos darin, wenn ich durch Ankündigung eines künftigen Uebels von einem Andern Etwas ertrotzen will. Bei der Absolutionsverweigerung findet keine Drohung statt, denn der Geistliche sagt nur: ich kann Euch nicht absolviren, es ist gegen meine Pflicht. Es würde eine ganz an dere Frage und vielleicht eine Frage sein, die mit Ja beantwortet werden müßte, wenn der Geistliche schon vor der Beichte die Verweigerung der Absolution ankündigte. Davon ist aber in diesem Falle nicht die Rede. Ich sage aber ferner, es würde eine solche gesetzliche Bestimmung auch gänzlich unausführbar sein, und das muß ich noch mit einigen Worten begründen. Die De putation behauptet zwar, es könne der Beichtvater, wenn er über die Sachumstände gefragt wird, darüber Auskunft geben, unter welchen Umständen die Absolution verweigert worden sei. Aber wenn er darüber zur Verantwortung gezogen wird, daß er die Absolution verweigert hat, so-Muß erdoch nothwendkg auch den Grund angeben, und der beruht lediglich indem, waSihmder Beichtende anvertraut hat. Auf diese Umstände allein stützt sich sein Urtheil. Also müßte er auch über diese Umstände Auskunft geben, wenn er sich-über den Grund seiner Handlungsweise ver antworten soll. Endlich sagte ich, es würde eine solche Bestim mung nicht zweckentsprechend sein. Entweder legt der Beich tende auf die Lossprechung einen Werth oder er legt keinen Werth darauf; legt er einen Werth darauf, so kann er blos auf eine freie Lossprechung einen Werth legen? Eine Lossprechung- die er- zwungen wird, würde als eine gänzlich überflüssige erscheinen. Legt er aber keinen Werth auf die Lossprechung, so wird ihn auch die Drohung nicht schrecken, und ich 'glaube, es wird in einem solchen Falle nicht nöthig sein, eine solche Bestimmung zu tref fen, wie auch die Erfahrung alle Lage lehrt, daß es leider sehr viele Katholiken gibt, die sich über die Lossprechung Hinwegsetzen. Ich Habs also im Allgemeinen nur zu bemerken, daß ich mit der Deputation im Schlußantrage stimmen werde, daß ich es, aber nicht in dem Sinne thun kann, den sie in Bezug auf jenen Punkt hineinlegt. Staatsminister v. Wietersheim: Ich will nur eine Be richtigung bewirken. Es wird auf S. 440 des Berichts be merkt, daß der Fall unter 4 b nicht zur Kenntniß des Ministern
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