Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Zwiegespräch mit meinem verehrten Herrn Gegner erhaltene be ruhigende Erklärungen. Jetzt aber 'muß ich mich über einen Punkt im Gutachten der verehrten Deputation aussprechen: es ist der Punkt der Absolution im Bcichtgerichte. Hier muß ich offen und frei erklären: der katholische Seelsorger kann und darf nicht vor irgend einer Behörde darüber Verantwortung geben, warum er die Absolution gegeben oder versagt hat — und keine Behörde darf darüber Verantwortung fordern. Er kann nicht. Um dieses zu beweisen, muß ich erklären: dis Thätigkeit des Priesters im Beichtgerichte ist eine solche, die geübt worden sein muß, um ih ren Werth bcurtheilen zu können. Die Buß- und Beichtan stalt selbst ist eine heilige Institution,.ist nach der Lehre unserer Kirche ein heiliges Sacrament und die Absolution ist ein wesent licher Theil derselben. Hier im Beichtgerichte ist Seele an Seele, hier ist Menschen - und Gottesgericht vereinigt, hier ist Vorübung zum ewigen Gerichte. Der Seelsorger muß sich selbst prüfen, muß vorfühlen: ob und wie er würdig ist, diese große Handlung vorzunehmen. Vernimmt er in seinem Bewußtsein die Wür digkeit, schreitet er mit Gebet zum heiligen Werke, hört die Stimme des Beichtkindes, prüft seinen Seelenzustand, nament- mentlich: ob es sich selbst recht erkannt hat, — ob es seinen sünd haften Zustand und seine Trennung von Gott bereut, ob die Ge lübde zu Gott: künftig besser über sich selbst zu wachen und zu be ten — ernst und lebendig sind. Alle diese Seelenzustände muß der Beichtvater und Seelsorger aus der Beobachtung und Wahr nehmung in seine Seels aufnehmen, und nur nach der Erkennung dieser Prämissen kann er sagen: ich kann im Namen Jesu Ver zeihung geben, oder ich kann es nicht. Sollte er darüber einer Behörde Rechenschaft geben—wie ist er das im Stande? Denn in den damaligen Zustand seiner Seele kann er sich nicht wieder versetzens > Aber wenn es auch von Seiten des Priesters mög lich wäre, so wäre es doch von Seiten der Behörde ein störender Eingriffin die Rechte der Gewissensfreiheit; es wäre ein Eingriff in das innere Heiligthum derselben; es hieße die katholische Kirche auflösen. Dann würde es allerdings von Seiten des Priesters heißen müssen: ultra PO8S6 nsmo tonotur; — suut cerli äoui- gus Lues. Besonders dieser Punkt, daß man verlangt, der Beichtvater solle Rede und Antwort darüber geben, ob und aus welchem Grunde er die Absolution gegeben oder verweigert habe, ist ein Verlangen, was die hohe Staatsregierung, welche die katholische Kirche einmal im ganzen Königreiche garantirt hat, unmöglich stellen kann. Bürgermeister Starke: Es kann, meine Herren, nicht meine Absicht sein, diejenigen Ansichten und Grundsätze zu wi derlegen, welche von mehren geehrten Sprechern, und nament lich vom Herrn v. Großmann heute Vormittags aufgestellt wor den sind. Theils würde ich solchen Gegnern nicht gewachsen sein, theils glaube ich aber auch, daß eine Debatte darüber viel leicht weniger in die Kammer, als auf das theologische und phi losophische Katheder gehört. Allein wenn Sie bis jetzt ohne Ausnahme der Deputation das Anerkenntnis gezollt haben, daß sie mit Ruhe und Mäßigung bei der Beurtheilung des vorliegen den Gegenstandes zu Werke gegangen sei, so gönnen Sie mir als Deputationsmitglied wohl auch die Erlaubniß, einige Worte über die Stellung zu bemerken, welche die Deputation bei Ab fassung des Berichts einzunehmen beabsichtigt hat. Diese Stellung war, um sie mit einem Worte zu bezeichnen, eine ganz neutrale, d. hl diejenige Stellung, welche nach der Ansicht der Deputation nur der politische Gesetzgeber ins Auge zu fassen hat, wenn er die Aufgabe lösen soll, den verschiedenen Confessionsver- wandteü im Staate Parität zu gewähren. In dieser Lage darf für keinen Theil Partei genommen, sondern nur darauf Rücksicht genommen werden, daß jede Conftssion ihren Cultus nach dem ihr eigenthümlichen Dogma ausüben kann. Es kann aber freilich diese Tendenz und dieser Grundsatz mit alle dem, was heute Vormit tag vom Herrn Superintendenten v. Großmann als Verfah- rungsnorm bezeichnet worden ist, nicht in Harmonie gebracht werden. Er entfernt sich namentlich von den Ansichten der De putation, wenn er äußerte — falls ich ihn nicht falsch verstanden habe — daß keine Kirche im Staate absolute Anerkennung ihrer Dogmen fordern könne, und wenn er ferner vermeinte, daß keine Kirche irgend eine Nachgiebigkeit für ihr Dogma Seiten des Staats zu verlangen berechtigt sei. Ich gehöre, meine Herren, nicht zu denen, welche der Kirche eine blos coordinirte Stellung zum Staate einräumen, die nicht das geringste Dependenzverhältniß der Kirche zum Staate statuiren wollen, sondern theile vielmehr die Ansicht, welche über dieses Verhältniß in Webers Kirchen recht aufgestellt worden ist; allein nach meiner subjectiven Ueber- zeugung muß ich freilich auch in Abrede stellen, daß der Staat das Recht habe, sich in irgend einer Beziehung in das Dogma einer in dem Staat einmal recipirtcn und gleichberechtigten Re ligionspartei zu mengen, oder zu verbieten, daß irgend eine Con- fesston von den exclusiven Principien ihrer Kirche zurücktreten, und ihr Dogma nach staatsrechtlichen Theorien und Principien abandern öder bestimmten positiven Vorschriften des Staates acco- modiren solle. Dies würde offenbar mit dem Begriff der Parität in Widerspruch treten. Zwar ist cs bekannt, daß nach den wörtlichen Bestimmungen des Posener Friedens den katholischen Confessiüns- verwandten Sachsens vornehmlich nur in politischer und bürgen licherBeziehung gleiche Rechte mit den Confesstonsverwandten der augsburgischen und reformirten Kirche zugestanden wordeN sind, allein nach den Verhandlungen, welche deshalb von den Fürsten Deutschlands auf dem wiener Congresse gepflogen worden si'Nd, falls ich die dort festgesetzten Bestimmungen richtig verstehe, ist ausgemacht worden, daß in jedem deutschen Staate jeder Consesi sion nicht blos freie Ausübung des Gottesdienstes, sondern auch die Ausübung ihres Cultus mit allen Rechten, wie sie aus den wesentlichen Grundsätzen der einzelnen Confessionen fließen, nach gelassen sein solle. Daß diese Ansicht wenigstens nicht ganz nn- richtig sei, dafür bürgt mir das Urtheil, welches die hohe erste Kammer sowohl auf dem Landtage I8M als auf dem Landtage I8IA selbst gefällt hat, als sie sich damals über dasGesetz wegen der gemischten Ehen, sowie über die Petition der evangelischen Geistlichkeit Dresdens, die Paritätsvcrhältnifse betreffend, inglci« chen über das Gesetz, die weltlichen Hoheitsrechte über die Kirche betreffend, berieth. Namentlich bei dem Gesetze, die gemischten
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder