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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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hin scheint Mir,,,-Motz dgs Gutachten der Deputation ganz.in der ^ache gelegen hätte. j . ... - - >> ,, Secrerair Bürgermeister ^itterstä.-bt: Ich will mich darauf,nicht einfassen- ob die Ertheilüng der Bauconcessionen ein Ausfluß der Gcundherrlichkeit sei,. Es scheint.darüber in dem vorliegenden Falle selbst kxin,Zweifel,obzuwalten, vielmehr scheint der Stadtrath zu Sebnitz dem Staatssiscus,.das Recht, Bau- concessionen zu ertheilen, nicht abzusprechen. Sollte die Stadt Sebnitz dem Fiscus dieses Recht nicht zugestehen wollen, so würde ihr die rechtliche Ausführung eines Andern offen sein. Ebenso wenig aber, wie die Deputation- glaube.ich, daß. der Antrag des petirenden Stadtraths Genehmigung finden könne, weil aller dings, wenn einmal Seitesi des Staatssiscus ein solches Recht ausgeübt wird, man die Finanzbehörde nicht nöthigen kann, ihren diesfallsigen Auftrag andern als siscalischen Beamten zu geben. Jedoch verschweigen kann ich nicht, daß mir scheint, als ob das in Frage befindliche Verhältniß einer genauem Regulirung und einer Vereinfachung wohl fähig und bedürftig sei. Es scheint mir ein Versehen zu sein, daß man auf dieses Verhältniß bei Entwerfung des Localstatuts für die Stadt. Sebnitz-nicht gekommen ist; dort würde sich das haben beseitigen lassen. , Jetzt scheint mir aber stoch dieser und jener Zweifel in der Sache vorzurvalten. Erstens wird map darüber zweifelhaft, als was man die Stadt Sebnitz eigentlich zu betrachten habe. Sie wird nämlich nach S. 253 Les Berichts von Seiten der Beamten für eine unmittelbare Stadt ausgegeben; gleichwohl ist in der Entscheidung des hohen Ministern auf §. 13 des Publicationsgesetzes der Städteordnung Bezug genommen, welche nur von mittelbaren Städten handelt. Man kann also das nicht recht mit einander in Vereinigung bringen. Es kommt dazu,. daß allerdings auch in der Ministe rialbekanntmachung vom Jahre 1838. wegen Abgabe der Ge richtsbarkeit die Ertheilüng der Bauconcessionen als ein Ausfluß der Grundherrlichkeit betrachtet worden zu sein scheint. Allein es wird dort für den Fall,, daß die Gerichtsbarkeit abgegeben wor den ist, ein Verfahren vorgeschrieben, welches nicht mit dem über einstimmend zu sein scheint, welches bei Sebnitz zeither beobachtet worden ist. Dort heißt es nämlich (H. 15), es solle der Guts herr von der Obrigkeit bei Bauconcessionen vor Ertheilüng der Erlaubnis um seine Zustimmung befragt werden. „Widerspricht der Gutsherr und glaubt die Gerichtsbehörde den Widerspruch nicht beachten zu können, so entscheidet, die Krcis- direction." Hier aber scheint ein anderes Verhältniß vorzu palten, denn es wird S. 260 gesagt, daß die fiscalische Behörde sich mit dem Stadtrathe über die Sache in Verneh- mung setzen soll; es scheint also, als ob dort die Gesuche um Bauconcessionen bei der siscalischen Behörde zuerst angebracht würden. Mir würde es scheinen, als ob es nölhig wäre, diese beiden Verfahrungsweisen mehr inUcbereinstimmung zmbringen, und es dürste zweckmäßig sein, wenn, wie z. B. in Sebnitz, die Gesuche bei der Polizeiobrigkeit angebracht, von dieser aber vor erthcilter Erlaubniß' die siscalischen Beamten erst noch rim ihre Zustimmung befragt würden. Denn außerdem, und wenn jenes Verfahren nicht vereinfacht wird, könnte leicht der Fall eintreten, I. 67. .daß eine doppelte Brsichtigupg vonSeiten..beider Behörden .für. inöthr'g erachtet würde, unddaß, wenn nicht noch der Antrag des, Herrn Bürgermeister Wehner, durchginge, daß unentgeltlich expe- - dirt werden soll, doppelte Kosten'erwüchsen, Diese Bemerkungen- ' werden vielleicht bei Fsrtstellung der Beschwerde noch Berück sichtigung finden können. ..Denn, wie ich schon im Eingänge meiner Rede bemerkte, ich glaube allerdings auch, daß das Gesuch des Stadtrathes, so wie es gestellt ist, sich zur Genehmigung nicht eignet. , , Bürgermeister Bernhardi: Dieselben.Zweifel, die eben ' geäußert worden, sind auch bei mir entstanden- obschon ich früher, wie ich nicht leugne, mich unbedingt für die Ansicht erklärt habe, welche im Deputationsbericht niedergelegt worden ist. Indessen gehe ich nicht so roeit, wie der Herr Bürgermeister Wehner, und auch>nicht so weit, wie der Herr Secretair Rilterstädt. Ich würde mich beruhigen, wenn nur anerkannt und ausdrücklich aus gesprochen würde, was jedevon den beiden Behörden, diefiscalische und der Stadtrath,'in dergleichen Angelegenheiten zuthun habest, wenn ausgesprochen würde, daß in solchem Falle die fiscalische Be hörde weiter Nichts zu bewirkenhabe, als ihre etwaigen Bedenken zu äußern, und sich zugleich zu erklären wegen der von dem neuen Anbauer zu übernehmenden Geld- und Naturalleistungen; wo gegen die stadträthliche Behörde alles Uebrige, was die Beobach tung der baupolizeilichen Vorschriften,anlangt„allein zu besorgen hätte. Daß sie aber dies auch in Sebnitz zu-besorgen hat, muß um so mehr ist ihrem Wirkungskreise liegen, als in Sebnitz die allgemeine Städteordnung angenommen worden ist, und es muß also auch das Befugm'ß, welches in dem Regulativ an der Städtcordnung unter - bezeichnet ist, dem dortigen Stadtrathe zustehen, Ferner was die Art der Mitthei- lung unter den beiden Behörden betrifft, so würde es .der kürzeste und einfachste.Weg dieser Mittheilung fejn können, und zu er wähnenist noch, daß die Befürchtung wegen Anhäufung von Ko sten unbegründet sein wird, da, wie ich glaube- dann, wenn der Fiscus als Grundherrschaft, sei cs nun mittelbar oder unmittel bar, durch seinen. Beauftragtest eine Erklärung abgibt. Etwas an Kosten nicht liquidier werden kann. Müßte ich befürchten, daß das, was ich voraussetze, eine Normalbezeichnung dessen, was un ter fiskalischer Baucpncessionzu verstehen sek, in jener Art nicht gegeben würde, so würde ich für das Gutachten der Depu tation nicht stimmest, sondern dagegen. , Referent Bürgermeister Gott.schald: Die Deputation befindet sich diesmal in einer sonderbaren Lage; denn sie hat nir gends Opposition gefunden,^außer von ihrem Vorstande. Sur Erläuterung muß ich indessen bemerken, daß dieses Verhältniß sich dadurch gestaltet hat, daß der Bericht während der Abwesen heit des Vorstandes zu Stande gekommen ist. Was den Antrag betrifft, so ist ihm schon vonSeiten der Herren Bürgermeister Starke undSchill das Nöthige entgegnet worden, so daß ich mich einer weitern Entgegnung überhoben erachten könnte. Indessen bemerke ich im Allgemeinen, daß, wenn der Herr Vorstand das Befugniß der Staatsregierung zur Concessionsertheilung zu be zweifeln schien, Letztere ein solches allerdings und zwar auS dem 2
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