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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 84. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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ISIS teni M zweiten Kammer gleich der Schrift inserirt har- Ich werde mir nun erlauben, die Schrift vorzulesen, muß aber bemer ke»^ daß sie in der zweiten Kammer noch nicht genehmigt wor- denist. Referent tragt nun diese Schrift vor. Die Staatsminister v. Könneritz, v. Wietersheim, und v. No stitz-Wallwitz treten in den Saal ein. . Präsident v. Gersdorf: Ist die Kammer mit dem Inhalt der Schrift einverstanden? — Einstimmig Za. Präsident v- Gersdorf: Wir würden nun übergehen kön nen zu dem Theile unserer Tagesordnung, bei dem,wir gestern stehen geblieben sind; ich ersuche Herrn Bürgermeister Ritterstädt, uns den Vortrag weiter zu geben. Referent Bürgermeister Ritterstädt: Durch die in der gestrigen Abendsitzung gefaßten Beschlüsse ist her erste Theil des Deputationsberichts zur Erledigung gekommen, und wir können nun Zu Punkt 8 übergehen. Die Deputation sagt hier: ZU 8 hat Herr v. Großmann Seite 29 seiner Petition einen Antrag darauf gerichtet: das Erscheinen protestantischer Parochianen vor katholi schen Geistlichen im sogenannten Brautexamen, über haupt zuAnfragen und Verhandlungen über die religiöse Kindererziehung in gemischten Ehen, durch Verordnung zu untersagen. Wenn nun gleich der Deputation von dem Hertn Negie- rungscommissar die Auskunft ertheilt worden ist/ daß unter die sem Brautexamen etwas Anderes nicht zu verstehen sein könne, als die Erörterung der persönlichen Verhältnisse, wie sie durch H. I des Regulativs vom 15. Januar 1808 vorgeschrieben (nach welchem sich, vermöge H. 45 des Mandats vom 19. Februar 1827, auch die katholischen Pfarrer zu richten haben) und wie sie ohne die Befragung beider Theile nicht wohl ausführbar sei, sy hat doch dieDeputation nicht zu verkennen vermocht,^ daß in der Vorladung eines Verlobten vor den Geistlichen einer andern Confession schon an sich etwas Unpassendes liege, und daß daß Erscheinen des erstem vor dem letztem leicht zu einer ungebührli chen Einwirkung auf den fremden Confessionsverwandten, na mentlich in Bezug auf die künftige religiöse Erziehung der Kin der benutzt werden könne. Es mußte daher der Deputation eine veränderte Einrichtung hierin allerdings wünschenswerth erschei nen; und sie glaubt, daß bei Perlobten verschiedener Confession, düfern es nicht thunlich erscheinen sollte, den Pfarrer der Braut anzuweisen, daß er die zUM Aufgebote nöthigen Angaben und Nachweise über die Verhältnisse desWrautigams sich zugleich mit durch.die Braut zu verschaffen habe, die Einrichtung wohl'auch dahin sich treffen lassen dürfte, daß jeder Theil die fraglichen An gaben bei seinem Pfarrer zu machen, und die beiden Pfarrer sich solche gegenseitig mitzutheilen haben. Daher glaubt denn die Deputation den obigen Antrag zwar M Annahme' empfehlen, jedoch der nöthigen Gleichheit wegen allgemeiner fassen zu müssen, und schlägt daher vor, in Gemein schaft mit der zweiten Kammer bei der Slaatsregierung dahin anzutragen: daß bei Verlobten verschiedener Confession das Erschei nen beider Theile vor dem Pfarrer des einen zum Behuf der nach §. 1 des Regulativs vom 15. Januar 1808 an zustellenden Erörterungen nicht mehr gestattet, sondern eine andere Einrichtung hierunter durch Verordnung ge troffen werden möge. 1.8t. Präsident v. G e r s d o r f: Wenn Seiten der Kammer Nichts bemerkt wird, so frage ich.... Decan Kutschank: Dieses Erscheinen hat ohnedem nie statt gefunden, als Regel niemals, sondern es ist immer ein freiwilliges .Erscheinen gewesen, wenigstens soweit der Kreis meiner Erfahrung reicht; nur in den Fallen, wo der protestantische Theil verlangt hat, da ist es geschehen; verlangt ist es nie worden, wenigstens hei uns in der.Oberlausitz.nicht. Also hierin muß ick>geradezu erklären, daß-ich diese Angaben nicht für richtig annehmen kann. - v. Großmann: Jch-muß dem widersprechen. Es sind mir Falle vorgekommen, und sogar zu Protokoll gegeben worden, wo protestantische Verlobte sich ausdrücklich darüber beschwert haben, sie seien vor den katholischen Pfarrer gefordert worden, und hätten sollen Erklärung abgeben über die religiöse Erzie hung ihrer Kinder. Ich will sie nicht mit Namen nennen, und kann es auch in diesem Augenblicke nicht, weil meine sämmtlicherr Acten hierüber sich in den Händen des Hohen Cultusministerii befinden; allein das Factum kann ich bestätigen. Daß nun eine solche Gelegenheit nicht unbenutzt gelassen wird-für die jenseitigen Zwecke, das zeigen ihre Wirkungen, denn wir haben bei mehren Gelegenheiten gehört, daß vor den katholischen Geistlichen Ver sprechungen über die religiöse Erziehung der Kinder gegeben wor den sind» Inwieweit von ihrer Seite Veranlassung dazu ge geben wurde, weiß ich nicht, denn es ist keine speoios knet! jemals darüber ausgenommen worden; allein das System läßt ganz unstreitig nachdrückliche Einwirkung hier vorausfttzen. Noch erlaube ich mir zwei Punkte hier zur Sprache zu bringen, die ich als Eingriffe ins Parochialrecht bezeichnen muß, nämlich m Gesetz vom 1. November 1836 ist §. 1 ausdrücklich bestimmt, >aß Wie erste Trauung dem Pfarrer der Braut gehören, folglich, raß auch Nachtrauungen in der katholischen Kirche in dem Falle iattsinden sollen, wenn der Bräutigam Katholik 'ist: Allein '-lese Nachtrauungen werden immerfort, trotz desMsetzes, ver- veigert, und sind erst neuerdings noch, wie ich in diesen Tagen oernommen habe, in Dresden verweigert worden. Es befrem det mich das allerdings um so mehr, da es bekannt ist, daß der sacrämentalische Charakter, der Ehe nach katholischem Dogma durchaus nicht durch die Trauung in der katholischen Kirche be gründet wird , sondern daß er in Lew selbst, in der Vollziehung deriEhe liegt, und daß zu rechtsgültiger Vollziehung der Ehe weiter Nichts gefordert wird, als die äoclnraiio imitnmonii co ro rn paroobo. Dazu kommt, daß in der neueren Zeit selbst in der katholischen Kirche Befehle an die Geistlichen erlassen worden sind von Seiten der Bischöfe, Nachtrauungen zu ver richten, z. B. in einem Circular des Erzbischofs zu Freiburg im Breisgau von 1830 werden alle Decane ausdrücklich angewie sen, darauf hinzuarbeiten, daß sich gemischte Paare nach der protestantischen Trauung auch noch kn der katholischen Kirche iinsegnen lassen. Ferner ist die Nachtrauung in Bayern durch öin neuerliches Decret vom 28-Januar 1810 und II. Juli 1812 ausdrücklich erlaubt. Endlich haben Nachtrauungen in den letz-° ten 20 Jahren mehrfach in Dresden stattgefunden; ich will nur das Beispiel vom Grafen Luxburg erwähnen, der zuerst in der 1*
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