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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 84. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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1822. mit dem Schulgesetze überemstimme, und es nach dem Erscheinen des letztem noch bei solcher, sowie bei der Benennung: ^Schul vater" zu lassen gewesen sei. Mein tz. 76 dieses Gesetzes hat das Nähere wegen Bildung der Schulvorstände bei Confessions- schulen derVerordnun g überlassen, und wenn nun das hohe Kul tusministerium es beiden Bestimmungen der Instruction hierüber hat bewenden lassen, so kann Vie Deputation hierin einen Grund zu einem Tadel um deswillen nicht finden, weil die obberührten, hinsichtlich der katholischen Glaubensgenossen in hiesigen Landen obwaltenden besonderen Verhältnisse eine Wahl der Schulvor standsmitglieder durch die Mitglieder der Schulgemeinde in den meisten Fällen unausführbar, oder doch höchst schwierig machen würden. Auf den Namen aber scheint der Deputation doch das Wenigste anzukommcn. In der Petition wird ferner S. 19 unter c) hervorgchoben, daß die Instruction für die Schulvater nicht dem Schulgesetze gemäß, daß sie von dem Ermessen des apostolischen Vicariats ausgcgangen sei, und zum Lheil ganz fremdartige Bestimmungen enthalte. lieber diesen Punkt hat die Deputation zu bemerken, daß, nach der ihr gewordenen Auskunft, die besagte Instruction ^aller dings vondem apostolischenVicariate,jedochschon imJahrl83O, ausgegangen ist. Aus deren Inhalte geht herpor,daß der dama ligen Einsetzung der Schulväter in der Hauptsache dieselbe Idee zum Grunde gelegen hat, wie der späteren Einführung dcrSchul- vorstände durch das Volksschulgesetz von 1835. Was die einzelnen in der Instruction, enthaltenen Bestim mungen, und zwar zuerst die in der Petition miterwähnte, die Cassenverwaltung betreffende, anlangt, so scheint, wenn.unmittel- dar nach den dort angeführten Worten in §. 7 ce der Instruction: „dem Pfarrer zu empfehlen", die Worfe folgen: „undMi t ih m Sorge zu tragen", , , und.wenn nach §. 8 desselben der Kasten,, in welchem die gesam melten Gelder, sowie die Rechnungen und Belege aufzgbewah- ren sind, mit doppelten Schlössern besehen sein, zu Heren einem der Pfarrer, während zu dem andern die Kirchen- und Schulväter dis Schlüssel haben sollen, den letzteren allerdings eine Mitwirkung bei Verwaltung der.für die Schule bestimmten Gelder emge- räumt zu sein, hies, auch dadurch bestätiget zu werden, daß, wie aus dem oberwähnten Berichte des katholischen Consistorii her vorgeht, die Schulvater in Gemäßheit des Schulgesetzes ange wiesenworden sind, die nach §. 32 desselben unter 3 und 6 zur Schulcasse fließenden Straf- und Schulgelder zu besagter Caffe in Einnahme zu bringen. Nach alle dem aber scheint der Deputa tion der Z. 102 der Ausführungsverordnung zum Schulgesetze, wornach die Schulcasse unter besonderer Aufsicht der Mitglieder des Schulvorstandes verwaltet werden soll, auch bei den katholi schen Schulvätern.Genüge geschehen zu sein. Dagegen stimmt die Deputation dem Herrn Petenten bei, wenn derselbe an der mehrbesagten Instruction .ausstellt, daß darin auch fremdartige Bestimmungen enthalten seien, 7 derselben nämlich macht unter Anderm den Kirchen- und Schulvätern zur Pflicht,' an gewissen Lagen milde Beiträge an den Kirchenthüren zu sammeln, und fährt dann fort: <l) das aufdieseArtgesammelteGeld mit dem Pfarrer dergestalt zu verthei'len, daß davon zwei Fünftheile der Kirche zur Bestreitung der Ausgaben, zwei Fünf thelle der Schule, sowohl für die benöthigten Ausla gen, als zum Anschaffen der Schulbücher, Schreibma terialien, und der dringend nothwendrgen Beklei dung wahrhaft armer Schulkinder, und ein Fünf thel l den Armen zugeschrieben und für sie verwendet werden. Wenn nun auch im Uebrigen gegen die hier getroffenen ^Bestimmungen Etwas nicht eingewendet werden kann, so steht -doch diejenige , nach welcher die für die Schule bestimmten zwei -Fünftheile auch mit zur Bekleidung armer Schulkinder ver- rwendet werden sollen , mit den Gesetzen insofern nicht in Ein klang, als die Versorgung Armer mit der nöthigen Kleidung wohl 'unbezweifelt einen Kheil der Armenpflege ausmacht, nicht aber- 'den einem ganz andern Zwecke gewidmeten Schulcassen zur Last ffallen, und daher auch nicht dem Geschäftskreise der Schulbe hörden, sondern nur dem der Armenversorgungsbehörden angehö-- ren kann. ' Ebenso kann die Deputation nicht unerwähnt lassen, daß das nach der mehrgedachten Instruction für die Armen bestimmte Fünftheil der Sammlungen, in Gemäßheit §. 13 der Armenordnung vom 22. October 1840, ver bunden mit ' §. 270 der allgemeinen Städteordnung, Allenthalben an die Ortsarmencasse abzugeben, und insoweit dies nicht bereits geschieht, Anordnung dqhm zu treffen sein dürfte. > r Demnach schlägt die Deputation vor: "in Vereinigung mit der zweiten Kammer bei der Staatsregierung zu beantragen, , daß durch Verordnung . - , . s) der in der Instruction für die katholischen Schulvater . enthaltene Punkt, welcher die Bekleidung armer Schul kinder betrifft, ausffelbiger entfernt,, upd . d) derjenige Kheil der bei den katholischen Kirchen gesam melten milden Gaben, welcher für die Armen bestimmt ist, soweit es nicht bereits geschieht, an die Ortsarmm- cassen gewiesen werden möge. Wenn die vorliegende Petition ferner unter ' 4) eine Beaufsichtigung der katholischen Schulen durch die Oktsbehörden vermißt, so wirb die Deputation auf diesen. Punkt unten bei Erörterung desjenigen Antrags zurücfkymmerh. welchen die zweite Kämmet 'rn Bezug auf selbigen angenom men hat. Hier sei nur noch soviel bemerkt, daß, wre .aus obgedachtem Berichte des katholischen Consistorii hervorgeht, durch dasselbe die Schulväter nach dem Erscheinen des Elementarvolksschulgesetzes, in Absehen auf die demselben schon durch die mehrbesagte Jn«^ struction auferlegte Verpflichtung, nachträglich noch auf vorbe nanntes Gesetz, und namentlich auf die 66 und 67 desselben, sowie auf Z. 144 der dazu gehörigen Verordnung hingewiesen worden sind, wornach die Schulvorstände zur Vermeidung der Schulversqumnissemitwirken, die dennoch vorgefallen en, aber der Obrigkeit zur Bestrafung anzeigen sollen. > Die Deputation geht daher nun sogleich auf den in der Pe tition,S. 20 flg^ unter ' 5) angeführten Fall über, welcher ihre ganzen Aufmerksam keit um so mehr in Anspruch nahm, als auf den ersten Anblick die Gesetzlichkeit des hier eingeschlageNen Verfahrens allerdings zweifelhaft erscheinen konnte. Desto erfreulicher müßte es ihr aber sein, von dem Herrn Negierungscommiffar Erläuterungen hierüber zü erhalten, bei welchen man sich, ihrer hierdurch gewon nenen Ueberzeugung nach, vollkommen beruhigen kann. Sie hält es aber auch zugleich der Wichtigkeit der Sache wegen für ihre Pflicht, die ihr aus dem hohen Miniflerio des Kultus über diesen Fall zugekommene Darstellung des factischen Hergangs sowohl, als des einschlagenden zweifelhaften Punktes der Gesetz auslegung dem gegenwärtigen Protokolle unter (-) wörtlich bei drucken zu lassen.
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