Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 84. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
MS Referent Bürgermeister Nitterstädt: Ich darf wohl um die Erlaubniß bitten, die Vorlesung dieses Aufsatzes sudE) zu unterlassen, da er, Um ihn den Mitgliedern der Kattimer voll ständig bekäUUt zu machen, dem Berichte beigedrückt worden ist. , v. Großmann: Ich bitte um die Grlaubnrß, eine Be richtigung zu machen. Referent Bürgermeister Nitterstädt: Ich bin noch nicht fertig mit dem Bortrage des Berichts; er würde wohl erst zu Ende zu bringen sein. V. Großmann: Ich wollte mir eine Bemerkung erlaubet: zu S. 446, wo es heißt: „daß katholische Schulen ohne Vorwisscn und Genehmigung der zuständigen Behörden errichtet worden feien." Dies ist vom Herrn Regierungscommifsar in Abrede ge stellt worden. Vkcepräsident v. Carlowitz: Es würde wohlerstderVor- trag zu Ende gebracht werden müssen. v. Großmann: Nun ich bin ganz damit zufrieden. - Referent Bürgermeister Nitt erstädt: Der Bericht fährt fort: ... Aus dieser Darstellung ergibt sich nämlich, daß die Anwen dung des Gesetzes vom I. November 1836 auf den vorliegenden Kall zweifelhaft, indem letzterer in §. 18 dieses Gesetzes, seinem Wortlaute nach, nicht mit enthalten war. Das Ministerium des Cultus hat eine doctrinelle Auslegung dieser Gesetzstelle el'ntreten lassen, ihr eine analoge Anwendung auf den vorliegenden Fall geben wollen. Durch eine von dem Präses des katholisch-geist lichen Consistoriums bei Sr. Majestät dem Könige eingereichte Beschwerde über diese Ministerialentscheidung ist Pie Sache an das Gesammtministerium gelangt, welches aber, dieser Ent scheidung bekzustimmen, für bedenklich erachtet hat, und deshalb haben zwischen letzterem und dem Cultusministerio mehrfache Verhandlungen und Berathungen stattgefundem lieber solches alles sind seit der Entlassung des Nieschburg'schen Knaben aus der protestantischen und Aufnahme desselben in die katholische Schule beinahe zwei Jahre verflossen, so daß derselbe inmittelst 11G Jahre alt geworden ist. ' - Wenn sich daher nunmehr das Ministerium des Cultus, dessen Vorstand sich deshalb für allein verantwortlich erklärt, be wogen gefunden hat, den besagten Knaben in der katholischen Schule zu belassen, so dürfte demselben hieraus, nach Ansicht der Deputation, ein Vorwurf durchaus nicht zu machen sein.. Vielmehr scheint ihr dasselbe aus diese Weise ganz im Geiste des Gesetzes vom I. November 1836 gehandelt zu haben, welches zu Schonung der religiösen Ueberzeugung der Kinder eine Aenderung in deren religiöser Erziehung durch Bestimmung der Eltern nur bis zu erfülltem 6ten und bezüglich lOten Altersjahre der erstem zulaßt. Hoffentlich wird nun ein Fall, wie der vorliegende , bei strengerer Aufsicht der Obrigkeiten, wie Z. 19 des letzterwähnten Gesetzes sie vorschreibt, nicht leicht wieder vorkommen. Da aber doch der Fall auch in Zukunft immer noch denkbar bleibt, so muß es die Deputation für sehr-wünschenswerth erkennen, daß dem auf irgend eine Weise vorgebeugt werden möge. Nach der ministeriellen Darstellung unter (-) ist zu diesem Behufs bereits unter allerhöchster Genehmigung eine Verordnung des Inhalts für angemessen erachtet worden: daß in allen Fällen an Orten, wo nur Schulen der einen oder der andern Neligionspartei sich befinden, die Eltern der betreffenden Kinder einige Zeit, bevor diese daS lOre Lebensjahr vollendet, därauf aufmerksam zu machen seien-, welchen Erfolg die fernere Meilnahme an dem Religionsunterrichte nach Vollendung des Ivten Jahres - für die künftige religiöse Erziehung des Kindes habe, daß, . wenn dann die Eltern gegen den Eintritt dieser Wirkung Widerspruch erheben sollten, Bericht zu erstatten sein, und nach Befinden eine Dispensation ertheilt, wenn die selben dagegen sich bei obiger Eröffnung beruhigten, und das Kind-demnach ferner am Religionsunterrichte Theil nehmen ließen, darin ein Anerkenntniß des ausgespro chenen Präjudizes erkannt, unddanndemfelben unbedenk lich nachgegangen werden solle. Die Deputation glaubt, daß durch eknesolche mit demGeiste des Gesetzes von 1836 ganz übereinstimmende Verordnung der in Bezug auf den fraglichen Fall in diesem Gesetze bestehenden Lücke wohl abgeholfen werden könne , und dieser Weg aus dem schon oben angegebenen Grunde einer authentischen Erläuterung oder Ergänzung des Gesetzes selbst vorzuziehen, auch von einer solchen Anordnung wegen der hohen Wichtigkeit des Gegenstan des nicht abzustehen sei, wenngleich, wie nicht zu verkennen ist, deren Ausführung mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Je wünschenswerther aber eine solche Abhülfe erscheint, um das Vorkommen etwaiger ähnlicher Fälle, wie der Nieschburg'sche, möglichst zu verhüten, desto mehr muß sich die Deputation be wogen finden, der Kammer anzurathen: die möglichst baldige Erlassung einer Verordnung des obi gen Inhalts in Verbindung mit der zweiten Kammer bei der Staatsregierung zu beantragen. Wenn nun in der vorliegenden Petition in Bezug auf den bisher behandelten Abschnitt unter VS. 29 vorgeschlagen wird, hei der Staatsregierung zu beantragen: -- das gejammte katholische Sckulwesen durch ein aus dem Gesichtspunkte der Schule als Communal- und Staats anstalt zu verfassendes und dem Geiste der Verfassung und den Vorschriften des Schulgesetzes entsprechendes. Organisationsedict zu normiren; so kann sich die Deputation nicht überzeugen, daß ein so allge mein gefaßter Antrag, mit welchem man noch weiter gehen würde, als man bei dem protestantischen Schulwesen gegangen, indem rücksichtlich dieses ein besonderes Organisationsedict nicht > beantragt und erlassen worden ist, dermalen nothwendig sei. Viel- . mehr glaubt sie, daß in der fraglichen Beziehung das Elementar- Volksschulgesetz, welches für die katholischen so gut, wie für die .protestantischen Schulen gegeben ist, ausreichend sein werde, wenn man nur auf dessen Ausführung allenthalben streng hält. Sie schlägt daher, in der Voraussetzung, daß das Gutachten, welches sie vorstehend zu den einzelnen Punkten dieses Abschnittes abgegeben hat, die Genehmigung der Kammer finden werde, und unter Wiederholung des zum vierten Punkte sich gemachten Vorbehalts, der letztem vor: „den in der GroßMann'schen Petition unter v enthalte nen Antrag auf sich beruhen zu lassen." Präsident v. Gersdorf: Hier würde nun ein Abschnitt sein. v. Großmann: Meine Angabe S. 446, wo es heißt, daß katholische Schulen ohne Vorwisftn und Genehmigung der zuständigen Behörden errichtet worden seien, ist von dem Herrn Regierungscommifsar in Abr.de gestellt worden; allein dem muß ich aufs Bestimmteste wdersprechen. Nämlich unter der zu ständigen Behörde verstehe ich das hoh- Minijftriüm des Cultus nach Z. 57 der Verfassungsurkunde, vermöge deren alle Cenfes-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder