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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 84. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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fronen, unter demselben stehen sollen. Nun istmir-allerdings aus zuverlässiger-Quelle bekannt, daß die Schule in Mißen ohne Vorwissen und Genehmigung des hohen Ministern des Cultus errichtet und der an derselben befindliche Lehrer auf die selbe Weise angestellt worden ist. Anfangs Mai, ich glaube den 9. Mai des Jahres 1837 ist ein N.'script des katholischen geistli chen Consistoriums an den Stadtrath daselbst gekommen, daß vom 1. Mai an der und der, dessen Namen ich nicht kenne, als Lehrer an der dortigen Schule angestellt sei, und ein dresdener Caplan als Director. Der Stadtrath hat Bericht erstattet an die Kreisdirection, diese wieder an das Cultusministerium, und so ist unterm 28. September 1837 an den Stadtrath das Re- script von der Kreisdirection zurückgekommen, welches ausdrück lich sagt, daß das hohe Cultusministerium „nachträglich" seine Genehmigung zur Errichtung dieser Schule erlheilt und das auch dem hohen apostolischen Vicariate mitgetheilt hat, „nachträglich", darauf kommt hier Alles an, und wie ich kei nen Augenblick zweifle, ist hier ein Fall vorhanden, wo eine Schule errichtet und ein Schuldirector und ein Lehrer angestellt worden ist, ohne daß das Hohr Cultusministerium Etwas daon gewußt hat. Staatsminister v. Wietersheim: Ich erlaube mir dar aufzubemerken, ich habe den Fall in den Canzleiacten nachgese hen, und daraus ergibt sich, daß die Schule vom Cultusministe- rio und auch von der Kreisdirection genehmigt worden sei. Ob sie schon kurze Zeit vorher bestanden hat, geht daraus nicht her vor. Es kann sein, daß man früher schon die Absicht, dort eine Schule zu errichten, kundgegeben hat, ob aber vorher schon Un terricht ertheilt worden ist oder nicht, das kann ich in diesem Au genblicke nicht sagen. Mit.einem Worte, sie ist genehmigt wor den. Sollte das nicht hier vorher, wirklich eröffnet worden sein, so ist das allerdings zu rügen. Ich kann aber versichern, daß in neuerer Zeit jedesmal längere Zeit vorher angefragt worden ist. Es ist der.Fall vorgekommen in Spittilcamenz, da haben weitläufige Erörterungen llattgefunden, und ebenso bei der Schule in Grimma; da hat sich das apostolische Consistorium an das Ministerium des Cultus gewendet, und nachdem es durch alle Instanzen gegangen war, hat das Cultusministerium seine Ge-^ nehmigung gegeben, Prinz Johann: Ich habe bis jetzt bei allen Punkten mit der Deputation gestimmt; cs kommt aber nun ein Punkt, tvo ich es nicht vermag. Es ist auf S. 430 (s. oben S. 1822) ein doppelter Antrag unter a und h gestellt, nämlich daß der in der Instruction für die katholischen Schulväter enthaltene Punkt, welcher die Bekleidung, armer. Schulkinder betrifft, aus selbiger entfernt und dann derjenige Theil der bei den katholischen Kirchen gesammelten milden Gaben, welcher für die Armen bestimmt ist, soweit es nicht bereits geschieht, an die Ortsarmencasse gewiesen werden möge. . Ich muß bemerken, daß es doch wohl jeder Ge- meinde freistehen muß, zu welchem Zwecke sie Sammlungen ver anstaltet und zu welchem Zwecke sie dieselben verwendet. Einen gesetzlichen Grund für die Anträge vermag ich in beiden Punk ten nicht einzusehen. Was das Erste betrifft, die Beklei dung armer Schulkinder, so bestimmt §. 17 der Armenordnung blos, daß die Arrnenbeiträge durch Subscription unterem Mik» gliedern der Gemeinde aufgebracht werden sollen. Bon den Kirchensammlungen erwähnt sie Nichts. Nun kann ich versi chern, es ist mir wenigstens gewiß versichert worden, daß von allen katholischen Gemeinden ein Beitrag von den Sammlungen zur Ortsarmencasse gegeben wird; zu welcher Verwendung er derselben zugewiesen wird, das vermag ich nicht, nachzuweiseu. Ebenso scheint es mir der Fall zu sein hinsichtlich der Bekleidung armer Schulkinder; h. 33 des Schulgesetzes bestimmt ausdrück lich, daß diese Sammlungen zu bestimmten Zwecken der Schule verwendet werden sollen. Das findet hinsichtlich der Anschaf fung von Schulbüchern statt, und wenn armen Schulkindern Kkidung verschafft wird, so vermag ich nicht einzusehen, daß dies nicht auch ein wohlthätiger Zweck für die Schule sei. Man kann, glaube ich, Nichts dawider haben, da dasselbe in protestan tischen Schulgemeinden besteht, wo meines Wissens auch den Kindern hier und da Kleidung verschafft wird. Ich selbst habe unter meinem Patronate eine Stiftung, in welcher ausdrücklich, zur Bekleidung armer Schulkinder bei der Consirmation Etwas ausgesetzt ist. Wenn das erlaubt ist, so sehe ich nicht ein, warum dies nicht auch in katholischen Schulen stattsinden kann; die Verdächtigung, als wolle man dadurch Kinder herüberziehen, muß ich durchaus zurückweiscn. . . v. Posern: Ich hatte mir zwar vorgenommen und werde dies auch, wo thunlich, festhalten, bei dieser ganzen Angelegen heit mich nicht in die Discussion zu mischen, dies vielmehr un» fern geistlichen Herren zu überlassen, um so mehr, als, wie dies der.Keptjtationsbericht.qusspricht, die Oberlausitz hinsichtlich ih- rer, besonder» Mrchenverfassung hiev, nicht berührt, werden soll, hier aber muß ich denn doch die Ansicht aussprechen, daß ich mich mit dem Anträge der Deputation.sub s nicht einverstanden erklären kann, weil derselbe offenbar eine große Härte gegen die, Katholiken enthält, und daß ich den Antrag der Deputaten sub b auch nicht gerechtfertigt finde. Der Antrag suK n geht dahin, daß der in der Instruction für die katholischen Kirchen - und Schulväter enthaltene Punkt, welcher die Bekleidung armer Schulkinder betrifft, aus selbiger entfernt werde — und zwar aus folgenden im Berichte enthaltenen Motiven, whil die Be-. stimmung, nach welcher die für die Schule bestimmten zwei FÜhstheile der an gewissen Lagen von den Kirchen - und Schul vätern an den Kirchthüren gesammelten milden Beiträge auch mit zur Bekleidung.armer Schulkinder verwendet werden sollen, mit unseren Gesetzen insofern nicht im Einklang stehe, als die Versorgung Armer mit der nöthigen Kleidung einen Lheil der Armenpflege ausmache, nicht aber den einem ganz andernZwecke gewidmeten Schulcassen zur Last fallen, und daher auch nicht dem Geschäftskreise der Schulbehörden, sondern nur dem der Armen-, Versorgungsbehörden angehören könne. Der Antrag suk k aber geht dahin, daß das nach der mehrgedachten Instruction für die Armen bestimmte Fünftheil obgedachter Sammlungen an die Ortsarmencasse gewiesen werden soll, und zwar aus folgenden Motiven, weil §. 17 der Armenvrdnung und §.270 der Städte-
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