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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 84. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Mnung dahin gehende Vorschriften enthalten. — Soviel nun den Antrag snd s anlangt, so scheint mir die hier getadelte Ein richtung gerade eine sehr gute und zweckmäßige zu sein; denn da an fast allen Orten des Landes die Armencassen sehr arm an Gelds sind, die Armenpflege daher auch mangelhaft ist, und es deshalb in der Regel die Armenversorgungsbehörden unterlassen und wohl unterlassen müssen, armen Schulkindern die dringend nothwendige Bekleidung zu geben, so scheint es mir sehr zweck mäßig und gar sehr für uns Protestanten der Nachahmung werth, Wenn die Katholiken diesem Uebel auf andere Weise, also durch an der Kirche hierzu mit gesammelte milde Beiträge abhel fen, und es erscheint mir als große Härte, ihnen nur deshalb diese Ei'ürichtung nicht lassen zu wollen, weil wir sie nicht haben, oder weil dem Schulgesetze eine dergleichen Einrichtung fremd ist. Auch scheint mir dies keineswegs ekndenSchulcassen und den Schulbehörden so ganz fremdartiger Zweck zu sein; denn ein ar mes Schulkind, welches wegen Mangel an Kleidung im Winter nicht in die Schule gehen kann, oder doch wenigstens dort friert, wohl auch deshalb erkrankt, wird offenbar während dieser Zeit auch nicht viel lernen können. — Gegen den Antrag sub b habe ich zwar weniger einzuwenden, doch scheint es mir ganz gleich zu sein, ob dieses Fünftheil für die Armen von Sei ten der Kirche oder von Seiten der Ortsarmencassenbebörde ver- theilt wird. Auch kommt ja hierbei gar sehr in Betracht, daß hinsichtlich beider Punkte nur von freiwilligen milden Beiträgen die Rede ist, und daß die Spender die verschiedenen Zwecke dieser Sammlungen kennen, jeder Zwang aber hierbei unrathsam et-' scheint. Wenn Jemand glaubt, seine milde freiwillige Gabe werde von Seiten der Kirchen- oder Schulbehörde zweckmäßiger verthei'lt und angewendet, als von Seiten der weltlichen Armen behörde, so ist es gewiß zweckmäßig, ihm dies frei zu überlassen; denn sonst gibt er am Ende künftig gar Nichts mehr zu derglei chen Zwecken. Stäatsminister v. Wietersheim: Ich erlaube mir zu be merken, daß sich der Gegenstand, wenigstens dem größten Thule nach, erledigt hat. Bei der Ausschreibung der Parochialsteuer ist eine Verhandlung mit den katholischen Parochianen vorausge- gattgen, und dabei die Verwendung des Ertrags der Collceten zu Kirchen-und Schulbedürfnissenbeantragt und angeordnet worden. Es ist das auch in der That nothwendig gewesen, weil die Sum- meit sehr bedeutend sind, die regelmäßig aufgebracht werden müs sen.' Nur in Dresden findet in dieser Beziehung noch eine Aus nahme statt, und so wie die Sache nach den Acten vorliegt, wird dieser Antrag daher nur auf Dresden Bezug haben können. v. Heynitz: Zu Rechtfertigung der Deputation muß ich Folgendes bemerken. Der Deputation ist nicht beigekommen, ir gend eine Mißbilligung oder einen Widerwillen gegen die Unter stützung armer Schulkinder zu erkennen zu geben, und die, Depu tation wird auch jedenfalls anerkennen, daß Sammlungen zu sol chen Zwecken in keinem Falle Mißbilligung verdienen können, sie glaubte nur durch den gestellten Antrag eine gewisse Gleichförmig keit herzustellen, und sie wünschte blos, Sammlungen verschiede ner Art von einander getrennt zu sehen. Sie glaubt nämlich, I. 84. -aß Sammlungen von Beiträgen zu eigentlichen Schulzwecken anderer Art seien, als die Sammlungen zur Unterstützung Ar mer und zur Bekleidung armer Schulkinder. : ' VicepräsidenLV.Carlowitz: Was mich anbetrifft, so muß ich allerdings der Ansicht beipflichten- zu der' sich Se. Königl.- Hoheit und Herr v. Posern bekennen. Ich bin dieser Ansicht Nicht nür erst jetzt, sondern ich war derselben sofort beim Lesen die ses Berichts. Es handelt sich überhaupt von Sammlungen zu Milden Zwecken. Da glaube ich nun allerdings, es läßt sich für die Schenkgeber keine Vorschrift darüber machen, zu welchem Zwecke ihre milden Gaben verwendet werden sollen. Man wird mir vielleicht hier einwenden, der Schenkgeber wisse Nichts von der Art der Verwendung und kümmere sich darum nicht. Ich muß aber das Gegentheil annehmen und voraussetzen, daß es den katholischen Gebern wohl bekannt sei, auf welche Weife die Summe vertheilt wird, die sie aufbringen. Würde nun aber die hohe Staatsregierung auf Anlaß eines ständischen Antrags'diese Verwendungsart abstellen, nun wer könnte dann dafür stehen, daß der Schenkgeber ausdrücklich erkläre, seine Geschenke sollten für Bekleidung armer Kinder verwendet werden, und wer dürfte ihm dies wehren«? Es würde nicht rathsam sein, den ständischen Anträgen ihre Wirksamkeit zu nehmen, und die Stände so blos- zustellen. Daß man behaupten will, es handle sich hier nur von Collecten zu Schulzwecken, das kann ich aber nicht zugeben, das scheint mir wenigstens xstitio prmcipü. - Bürgermeister Starke: Ich bemerke in Beziehung'auf die sen Gegenstand, daß es gar nicht in der Absicht-der Deputation gelegen hat, der Mildthätigkeit in irgend einer Hinsicht Schran ken zu setzen, sondern weil nür kn Erwägung kam, daß die jetzige Einrichtung dazu benutzt werden könnte, um zum Besuch von Kindern in katholischen Schulen Anlaß zu geben- Vie dahin nicht gehörten, so hat die Deputation durch ihre Vorschläge lediglich beabsichtigen wollen, derartigen Regelwidrigkeiten vorzubeugen. v. Posern: Die Einrichtung -er Katholiken scheint mir denn doch zweckmäßig und gut zu sein, und kein erheblicher Grund vorhanden zu sein, sie umzuändern, ja die Einrichtung der Katho liken in dieser Hinsicht gefällt mir besser, als die unsrige, wo sich hinsichtlich dieser sogenannten freiwilligen milden Beiträge im mer mehr und mehr Lauheit zeigt, indem diese Gaben, an sehr vielen Orten wenigstens, immerund immer geringer ausfallm. —Man glaubt, für Schulzwecke werde so schon gesorgt werden, sei es durch Erhöhung der Schulgeldsätze, durch Anlagen, und, wenn nicht anders, durch Unterstützung aus der Staatskasse. Staatsminister v. Wietersheim: Ich enthalte mich jeden Urtheils über die Angemessenheit oder Unangemessenheit die ses Antrags, ich erlaube mir aber in diesem Falle, da er mir aus den früheren Verhandlungen bekannt ist, doch anzugeben, was nach der Ansicht der Deputation sie bei solchem geleitet hat. Es sind nämlich diese Collecten nichts Anderes, als was in den evan gelischen Kirchen der Klingelbeutel oder die Cymbel ist- Nun besteht schon im Mandate von 1772 die Vorschrift, und es ist diese auch in der Armenordnung von 1840 beibehalten worden, daß, wenn cs die Verhältnisse des Kirchenvermögens gestatten, 2
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