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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 84. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Endlich erscheint es auch unnöthig, die einem solchen Geist lichen gebührende Strafe gerade in dieser Form auszusprechen, da derselbe Zweck, und zwar noch angemessener und gleichmäßi ger, durch gewöhnliche Geldstrafen sich erreichen läßt. Aus diesen Gründen räch die Deputation an: den oben unter L aufgeführten Antrag (s. Seite 1829) der zweiten Kammer abzulehnen. Referent Bürgermeister Ritterstadt: Hierzu erlaube ich mir die Bemerkung, daß ich an der Ausführbarkeit des Antrags zweifeln muß, weil jetzt die Unterstützungen, welche dem katho lischen Cultus aus der Staatscasse zu Theil werden, nicht mehr einzeln aufgeführt werden, sondern , mit wenig Ausnahmm, eine Summe im Ganzen bilden. Man würde also nicht sagen kön nen,welcher Geistliche und welche Kirche aus der Staats casse unterstützt worden sei. v. Großmann,: Der geehrte Referent hat sich in dem De putationsgutachten verwundernd über diese Form ausgesprochen. Ich muß aber bemerken, daß das die Formel kanonischen Rechtes, daß es eine alte kirchliche Vorschrift ist. In dem coucUialri- ckootillo heißt es in der 5. Sitzung c->p. I. p. 21 sä. lauclmü.: ,.Ltiairr per suktesctiollLiu lrnctuum cagant et corngellavt", und in der 14. Sitzung cap. VI. p. 89: „kor suspsnsittueur k, — bsnctlcio ac Kuctidus, rcäitibus ac prvvvvieutibus ipso- ruin bcnelicioruin — — coerceri possint so äebeaut." Ist also die Suspension bestimmt per subtractiouolu iructuurn, so ist das eigentlich dem katholischen Kirchenrechtc vollkommen gemäß. Referent Bürgermeister Ritt erst ädt: Ich muß doch be- weifeln, daß es jetzt noch angemessen befunden werden könnte, eine solche Strafe in Ausführung zü bringen. Bei dem conoi- lio VriäLulino hat eine ganz andere Lage der Sachen vorgewal tet. Dort ist die Rede davon, inwieweit die kirchlichen Obern ihre Untergebenen strafen sollen. Es erscheint als eine D-sciplinar- strafe, wobei im Geiste der damaligen Zeit eine genauere Vorschrift für überflüssig gehalten wurde. Jetzt, wo von einer wirklichen gesetzlichen Strafe die Rede ist, scheint dies die strengsten Bestim mungen zu verlangen, und daher eine solche Bestimmung, wie sie der Antrag der zweiten Kammer enthält, nicht mehr am Ort zu sein, und es muß, woraufder Deputationsbericht zuletzt zurückge kommen ist, eine bestimmte Geldstrafe zweckmäßiger erscheinen. Uebrigens ist auch nach dem Gesetz von 1836 die Strafe der Amtsentsetzung nicht einmal ausgeschlossen. Bürgermeister Wehner: Auch ich muß der Deputation beistimmen. Der Antrag ist nicht auszuführen, derselbe geht nicht nur auf kathol sche Geistliche, sondern auf alle Geistliche. Wir haben viele Geistliche, welche keine fixe Besoldung haben. Es würde durch den Antrag sonach eine Ungleichheit entstehen, welche nicht zu rechtfertigen wäre, deshalb muß ich dem Deputa- tionsgutachtrn beitreten und wünschen, daß der Antrag der zwei ten Kammer in Wegfall gebracht werde. Bürgermeister Bernhardt: Ich mag auch nicht die Be schlüsse des concilii Vrilloulioi zur Norm meiner Abstimmung machen. Es scheint mir unwürdig, es könnte als eine unwür dige—wenn ich einen mildern Ausdruck hatte, würde ich ihn wählen — als eine unwürdige Ra ch e angesehen werden, wenn man die von der jenseitigen Kammer vorgeschlagene Maßregel e'Mtreten lassen wollte. Deshalb werde ich mit der diesseitigen Deputation stimmen. Präsidentv. Gersdorf: Ich frage die Kammer: ob sie nach dem Gutachten der Deputation den Antrag der zweiten Kammer ablehncn wolle? —Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Ritterstädt: Nun heißt es im Berichte: Zu 2 bezieht sich der von der zweiten Kammer beschlossene Antrag (s. oben S. 1829) auf die bereits bei der dortigen Berathung vom Herrn Kriegsminister bestätigte Thatsache, daß von dem bei manchen Feierlichkeiten in die katholische Hofkirche commandir- ten Militair ein kleines Detachement Eavaleristen sich zu einem gewissen Zeitpunkte auf ein Knie niederläßt, gleichviel, ob dasselbe aus Protestanten oder Katholiken besteht. Noch niemals ist, soviel der Deputation bekannt, gegen diese Gewohnheit, welche schon seit langer Zeit besteht, von irgend ei ner Seite her Beschwerde geführt worden, und daraus darf man wohl den Schluß ziehen, daß die hierbei betheiligten, der pro testantischen Confession angehörigen Militairpersonen solche, wie der Herr Kriegsminister angeführt hat, als reine Ceremonie und als Commandosache, keineswcges als eine Verehrung, die sie einem fremden Cultus darbringen, betrachtet, und folglich darin Etwas, was ihrer keligiösen Ueberzeugung widerstritte, ihr Gewissen verletzte, nicht gefunden haben. Und so würde die be sagte Gewohnheit wahrscheinlich noch lange fortgedauert haben, ohne daß von Seiten der Betheiligten etwas Bedenkliches und Beschwerendes darin gefunden worden wäre, weshalb denn ein ausdrücklicher Antrag auf deren Abschaffung, wie die zweite Kammer ihn beschlossen hat, der unterzeichneten Deputation nicht genügend gerechtfertigt zu sein scheint. Weil aber doch die Sache einmal zur Sprache gekommen ist, und grade dadurch vielleicht Bedenken bei denen erst hervor gerufen werden können, welche als Protestanten zur Lheilnahme an jener Ceremonie künftig commandirt werden, so erscheint es allerdings auch der Deputation sehr wünschenswerth, den fragli chen Gebrauch je eher je lieber aufgehoben zu sehen. Sie glaubt aber auch die zuversichtliche Hoffnung aussprechen zu dürfen, daß, wenn dieser Wunsch gegen die hohe Staatsregierung aus gesprochen wird, demselben, ohne daß dem besondere Schwierig keiten sich entgcgenstellen könnten, gewiß werde entsprochen wer den, um auch in dem hier angeregten Punkte jeden Anlaß zu Gewissenszweifeln und zur Unzufriedenheit baldthunlichst zu be seitigen. .. Demnach geht denn das Gutachten der Deputation dahin, daß das hier in Rede stehende Anliegen zwar nicht, wie die zweite Kammer beschlossen hat, als förmlicher Antrag an die Staats regierung zu bringen, wohl aber gegen dieselbe der angelegentliche Wunsch auszusprechen sei, daß künftig keine evangelisch-protestantischen Mili- tairs mehr zur Kniebeugung in die katholische Kirche commandirt werden mögen. Vicepräsident v. Carlowitz: Ich glaube allerdings tole rant zu sein, indessen halte ich es auch für keine Unduldsamkeit,
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