Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
bauung eines Hauses an einem bestimmten Orte der Behörde als, unzweckmäßig erscheinen lassen, und in dieser Beziehung muß ich ihr das Recht zugestehen, die Concession abzuschlagen. Ich' erwähne dies nur in der Absicht, um n?o möglich Irrungen und verschiedenen Ansichten,, woraus kostspielige Weiterungen entste hen, in ähnlichen Fällenworzuheugen. Bürgermeister Starke: Ich habe mich des Ausdruckst „Begrüßung" allerdings bedient, jedoch damit eine etwas weitere Ausdehnung des Begriffs verbinden wollen , weshalb ich auch' 'hinzugesetzthabe, daß dadurch die Erklärung desolat der Ge richtsherrschaft veranlaßt werden solle. Was aber den Sinn betrifft, den der Herr v. Welck anzudeuten scheint, so fürchte ich,' daß nach seiner Ansicht wieder zu viel prätendirt werde; denn weder dem Fiscus, noch der Gerichtsherrschaft in mittelbaren Städten vermag ich ein Recht einzuräumen, willkürlich eine solche Erlaubniß verweigern zu können. Das würde eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung des Besitzers in der Disposition seines Grund und Bodens mvolviren. Jedenfalls müssen stets .Rechtsgründe vorhanden sein , auf welche eine Verweigerung der -Erlaubniß basirt wird. Freiherr v. Welck: Die vorliegenden Gründe müssen eine solche Verweigerung allerdings rechtfertigen. Das habe ich vor ausgesetzt, sowie auch, daß der Weg der Beschwerdeführung stets offen stehen muß. Bürgermeister v. Gross: Es können allerdings gesetzliche Gründe vorhanden sein, die Aufführung eines Gebäudes nicht zu gestatten. So besteht z. B. die gesetzliche Vorschrift, daß neue Gebäude nicht in einer zu großen Entfernung von den Städten oder Dörfern, und nicht in zu großer Nähe von Waldungen er richtet werden sollen, Md in einem solchen Falle würde ein gesetz licher Grund für die Grund-.oder Gerichtsherrschaft vorhanden' sein, den Bau zu untersagen. So viel mir bekannt ist, müssen auch in allen unmittelbaren Städten, in deren Bezirk sich Grund-' stücke befinden, die der Jurisdiction einesAmtes untergeben sind, die Besitzer von dergleichen Grundstücken Erlaubniß, einen Neu bau zu unternehmen, bei dem Amte, als dem Vertreter d.erGrund- herrschast, suchen; wogegen die Entscheidung und Aufsicht dar über, .ob dem Bau nach dem vorzulegenden Risse Wohlfahrts - oder baupolizeiliche Mdenken entgegenstehen, dem Stadtrathe zu- 'kömmt, und es wird wohl hierdurch den Befugnissen des Stadt- raths nach der Stävteordnung Genüge geleistet.. > König!. Commissar y. Weissenbach: In Bezug aufdie Sache selbst habe ich Nichts zu bemerken; sie ist bei der Kammer- berathung im Dßputationsbericht in allen ihren Momenten so vollständig behandelt worden, und insbesondere hat auch Herr Bürgermeister Schill den Gesichtspunkt treff nd geschildert, den' die Negierung dabei genommen hat, daß ich nicht nöthig habe,^ Etwas hinzuzufügen , und mir nur die Anfrage erlaube, ob d.p „.zweite Antrag des Herrn Bürgermeister Wehner bereits Unter-^ stützung gefunden hat, oder ob die Unterstützungsfrage verschoben worden ist bis nach Stellung der Hauptfrage? I. 67. Präsident v. Gersdorf: Dieser zweite Antrag ist für den Fay gestellt, daß nicht der erste, sondern Has Deputationsgut achten angenommen würde, und es würde also erst nach An nahme des Deputationsgutachtenß die Unterstützungsfrage darauf zu richten,seim . Bürgermeister Bernhard!: Beiläufig bemerke ich, daß die Gründe, aus welchen die Grundherrschaft die Erlaubniß zum Neubau versagen darf, schon in dem Generale vom 14. Növbr. 1825 angedeutet sind. Von dem Herrn Referenten ist für be kannt angenommen worden, daß den fiscalischen Beauftragten des Ministern weiter Nichts zuzugestehen sei, als die Aeußerung etwaiger Bedenken gegen den Neubau oder die Erklärung, der Genehmigung und die Bestimmung, was für Abgaben und prae- skkmäs — wegen der Steuern, das ist Sache für sich — auf das nnw Haus gelegt werden sollen, und da Seiten der hohen Staatsregierung dem nicht widersprochen worden, so nehme ich an, daß jene Beschränkung von der Staatsregierung anerkannt sei, und beruhige mich dabei vollständig. König!. Commissar v. Weisfenbach: In Beziehung auf diese letzte Aeußerung müßte ich mir doch eine Bemerkung erlau ben. Es ist nicht in Frage gewesen, wie die Bezeichnung der jenigen Rechte geschehen solle, welche in dieser Beziehung über haupt aus dem gutsherrlichen Concessionsrecht fließendes würde ganz besonderer Erörterungen bedürfen, um dies festzustellen. Im Allgemeinen aber ist dem beizutreten, daß das gutsherrschastliche Concessionsrecht, welches hier vom Fiscus in Anspruch genom men wird, nur das Recht zur Erlaubnißertheilung aus andern als ortspolizeilichen Gründen in sich schließe, während das Recht der Wahrung feuerpolizeilicher und anderer localpolizeilicher In teressen lediglich dem Stadtrathe überlassen ist, was auch früher schon Grundsatz war, ehe die Justiz- und Rentbeamten anstatt des Finanzministerii noch die Concession ertheilten. Denn es ist sogar durch eine Verordnung vom Jahre 1835 die Vorschrift ge geben worden, daß in Zweifelsfällen über baupolizeiliche Vep- hältniffe zuvörderst von den Beamten an die Kreisdirectionen we gen der etwaigen' Dispensation Anfrage gestellt werden solle, damit der baupolizeiliche Passus im Voraus zur Erledigung ge bracht sei, ehe die.Entschließung rücksichllich des siscylischen Con- cefsionsrechtes vom Finanzministcrio eintrete. Also sämmtliche polizeiliche Befugnisse,.welche der Verwaltungsbehörde des Ortes zustehen, sollen dieser ungeschmälert bleiben, Präsident v. Gersdorf: Ich würde nun zuvörderst die Frage auf da? Deputationsgutachten,zu richten haben, und dann auf den zweiten Antrag des Herrn Bürgermeister Wehner zu- rückkemmen. Die Deputation schlägt uns am Ende ihres Be richts vor, das an Sie gerichtete Gesuch, als zur ständischen Be- vvrwortung ungeeignet, zurückzuweisen, aber noch an die zweite Kammer zu befördern, und ich frage: ob die Kammer dem bei tritt?— Gegen 1 Stimme Ja. Präsident v. Gersdorf: Nun komme ich aufden Antrag, der erst vvrgmommM werden sollte, wenn das Deputations gutachten angenommen wäre. Da dies nun geschehen ist, so 2*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder