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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Mlgung der ständischen Schrift auf das allerhöchste Decret wegen Einführung eines neuen Maßsystems betreffend. Präsident v. Gersdorf: Diese Schrift, welche jenseits bereits Billigung fand, wird jetzt vorgelesen werden. Secretair Bürgermeister Ritte rstädt trägt die ständi sche Schrift auf das allerhöchste Decret, das Gesetz des neuen Maßsystems betreffend, vor. Präsident v. Gersdorf: Die Namen sind in dem Proto koll vom 13. vorigen Monats genau so enthalten, wie die Haupt- heputirten «nd ihre Stellvertreter von den beiden Kammern er nannt worden sind, und unter diesen Umständen dürfte die Schrift wohl abzulassen sein. . 4. (Nr. 446.) Dergleichen,die Genehmigung der ständischen Schrift wegen der Petition des Abg. Braun um Errichtung von Fricdensgcrichten betreffend. Präsident p. Gersdorf: Wenn der Herr Referent die Schrift vielleicht nicht mit hat, so wird sie einen andern Tag vorgelesen werden. 5. (Nr. 447.) Dergleichen, die Genehmigung der ständischen Schrift wegen der Petition des Abg. Zische um Aufhebung der Schutzunterthäw'gkeit rc. in der Oberlausitz betreffend. Präsident vi G ersdorf: Die Schrift ist auch schon aus- getheilt worden, um sie zu prüfen, und wird in einer der nächsten Sessionen vorgelesen werden können. 6. (Nr. 448.) Allerhöchstes, Decret, die Landtagsordnung betreffend. Präsident v. Gersdorf: Es wird dieses allerhöchsteDecret an unsere erste Deputation abzugeben sein. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Das allerhöchste Decret lautet so: . Bei dem nahe bevorstehenden Schluß des Landtags und der großen Zahl dringenderer Arbeiten, deren Erledigung bis dahin den getreuen Ständen noch obliegt, läßt sich voraussehen, daß es den letzteren nicht möglich sein werde, die in der Schrift vom 23. dieses Monats ausgesprochene Hoffnung auf Vereinbarung über eine definitive Feststellung der provisorischen.Landtagsord nung, nach vorgängiger speciellerBerathuna derselben, noch wäh rend des gegenwärtigen Landtags zu verwirklichen. Unter diesen Umständen,'und da die ständische Wirksamkeit eine feste Bestim mung über die Form ihrer Ausübung nothwendig bedingt, wie dies auch bei Verabschiedung der Verfassungsurkunde mit den vorigen Ständen von letzteren anerkannt worden ist, erachten es Se. Königliche.Majestät für erforderlich, daß der unterm 27sten Januar 1833 und 20. November vorigen Jahres, vorge legte Entwurf zur Landtagsordnung unter den bereits genehmig ten oder nach Befinden noch feflzusetzenden Modifikationen auch bei künftigen Landtagen so lange als gültig angesehen und für, die ständischen Verhandlungen zur Norm genommen werde, als nicht eine Abänderung des Entwurfs definitiv vereinbaret wor den. Allerhöchstdieselben behalten Sich jedoch nicht nur vor, der nächsten Ständeversammlung über diejenigen Abände rungen, welche sich nach der zeitherigen Erfahrung als wün- schenswerth gezeigt haben, besondere Ällttheilung zu der hierüber abzugebenden ständischen Erklärung zugehen zu lassen, und et waige Vorschläge der Stände entgegen zu nehmen, sondern fin den auch für angemessen, daß der Entwurf schon jetzt in nachste ¬ henden Beziehungen abgeän-dert und darnach resp. noch beim ge genwärtigen und beim Beginn des künftigen Landtags verfahren werde. Zuvörderst 1) gebenSe. Königliche Majestät hierdurch den ge treuen Ständen zu erkennen, daß Allerhöchstdieselben die Anordnung der bei der Eröffnung und dem Schluß des Landtags stattsindenden Feierlichkeiten lediglich Sich Vorbehalten, die in den §§. 37 und 151 des Entwurfs zur Landtagsordnung er wähnten jedesmaligen Gegenreden aber in Wegfall gebracht se hen wollen. Wenn es sodann 2) nicht zu bezweifeln ist, daß die längere Dauer der Land tage theilweis in der großen und unverhältnißmaßigen Geschäfts anhäufung, welche bei den mit Bearbeitung aller Verfassungs und Gesetzgebungsgegenstände beauftragten ersten Deputationen einzütreten Pflegt, ihren Grund hat, so erachten es Se. König- liche Majestät für zweckmäßig, daß zur Beseitigung dieses Verzögerungsgrundes künftighin, nach Ermessen der betreffen den Kammer, die Zahl der Mitglieder der ersten Deputationen bis auf das Doppelte vermehrt, den letzteren aber die Ermächti gung ertheilt werde, in zweiAbtheilungen zu arbeiten, und ver sehen Sich Allerhöchstdieselben zu den getreuen Stän den, daß diese von dem hierdurch gebotenen Auskunstsmittel je der Zeit Gebrauch machen werden, wenn dies der Umfang der Geschäfte erfordert. Endlicherscheint 3) die in der Z. 18 der provisorischen Landtagsordnung getroffeneBestimmung, nach welcher die Function des ständischen Archivars jederzeit dem Vorstand des Archivs der Grundsteuern obliegen soll, den jetzigen Verhältnissen insofern nicht entspre chend, als das letztgedachte Archiv, seitdem dasselbe mit dem Fi nanzarchiv verbunden worden, eines besonderen Vorstandes nicht mehr bedarf, die Function des ständischen Archivars aber mit der Archivsverwaltung beim Finanzministerio in keiner Bezie hung steht, daher es den Vorzug verdient, daß jene künftig einem Beamten der zu dem Ressort des Gesammtministerii gehörigen Behörden übertragen werde. Se. Königliche Majestät sehen über Vorstehendes der Erklärung der getreten Stände entgegen. Wenn übrigens Al lerhöchstdieselben in dem Decret vom 20. November vori gen Jahres, „die Einreichung von Petitionen an den Landtag betreffend," die Grundsätze anzugeben Sich bewogen fanden, nach denen dergleichen Petitionen künftig zu behandeln feien; so durfte, da diese Grundsätze unter sorgfältiger Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Rechte der Unterthanen und der getreuen Stände aufgestellt worden sind, wohl erwartet werden, dqß die letzteren keinen Anstand nehmen würde«, dem allerhöchsten De cret nachzugehen, und in dieser Erwartung erschien es nicht erfor derlich, über dasselbe besondere ständische Erklärung zu verlan gen. Ist indeß diese Voraussetzung nur theilweis in Erfüllung , gegangen und wird durch den Wegfall der Berathung über die Landtagsordnung bei gegenwärtigem Landtag die außerdem vor handen gewesene Gelegenheit zur Beseitigung etwaiger Bedenken gegen den Inhalt des Decrets entzogen, so finden Sich Se. Kö nigliche Majest ät veranlaßt, nunmehro auch über dieses al lerhöchste Decret hierdurch die Erklärung der getreuen Stände zu erfordern. Allerhöchstdieselben bleibenden letzteren in Huld und Gnaden jederzeit wohl beigethan. Dresden, am 26. Juni 1843. Friedrich August. Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. - (Königl. Commiffar v. Günther tritt ein.) Präsident v. Gersdorf: Das allerhöchsteDecret wird an
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