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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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kömrne ich auf jenen Antrag zurück, welcher so lautet: „Die erste Kämmer wolle im Verein mit der zweiten Kammer einen > Antrag an die hohe Staatsregierung stellen, welcher dahin gerichtet werden möge: daß alle und jede aus'der Guts- oder Grundherrlichkeit hervorgehende Bauconcession völlig stempe'l- und kostenfrei crtheilt werden möge", und ich frage: oll die Kam mer diesen, Antrag unterstützt? — Wird hinlänglich un- terstützt. , ' / .. . Prinz Johann: Ich glaube doch/ daß dieser Antrag in seiner Mgemeinheit zu, weit geht. Wenn überhaupt Handlun gen der obrigkeitlichen Behörde in Folge dieser Berechtigung er folgen,^» sehe ich keinen Grund, warum sportelfrei verfah ren werden soll? Dagegen glaube ich, daß alle Hauptbe- denkcn des Herrn Bürgermeister Wehner sich erledigen werden, wenn ein einfacher Geschäftsgang eingeführt wird. . Herr.Bür germeister Schill hat schon ausgeführt, daß dies leicht möglich sein werde bei siscalischen Behörden, und ich glaube daher, daß! es eines solchen Antrages nicht bedürfe.. - ! . ' , Domherr v. Günther: Ich habe den Antrag des Herrn Bürgermeister Wehner unterstützt , und will mit wenigen Wor ten diese meine Unterstützung und künftige Abstimmung motivi-, ren. Mir scheint die Sache aus folgenden Gesichtspunkten be trachtet werden zu müssen. Es ist hier die Rede von einer dop pelten Concession, welche gegeben werden soll, die eine von dem Stadtrath als Polizeibehörde, die andere von dem Grundherrn, der hier aber nicht zugleich Gerichtsherr ist. Denn wäre er es, so stünde die Sache etwas anders. Ich muß zunächst der De putation beistimmen, wenn sie S.261 ihres Berichtes sagt', daß es fast den Anschein gewinne, als ob der Streit nur in dem Worte „Bauconcessionsrecht" seinen Grund habe. Das scheint mir ungemein wahr, und ich glaube, die ganze Differenz wäre nicht entstanden „wenn die Erklärung des hohen Finanzniinisterii, daß es gegen diesen »her jenen Bau in Sebnitz Nichts einzuwen den habe, nicht eine Bauconcession genannt worden wäre. Ich muß auch offen bekennen, daß ich glaube, daß dieser Ausdruck, wiewohl er alt hergebracht, und am Ende ganz gleichgültig ist, wie -jedes bloße Wort, hier doch nicht ganz passend sei. Das Verhältniß ist nämlich folgendes: Die eigentliche Concession wird nur von einer obrigkeitlichen Behörde, bisweilen auch von zweien, gegeben. Allein wenri zugleich das Interesse eines Grundherrn concurrirt, so muß verfaffungs- ünd gesetzmäßig diesem davon Nachricht gegeben werden , damit ihm Gelegenheit bleibe, seine Privatrechte zu wahren, welche bei Erbauung eines neuen Hauses in Frage kommen können.' ' Ein solches Verhält niß hat statt bei gewöhnlichen Grundherren, und meines Dafür haltens ist es kein anderes, wo der Staat blos Grundherr, nicht auch zugleich Gcrichtsinhaber ist. Diese Erklärung, daß der ' Grundherr gegen den Bau Nichts habe, wird, wie gesagt, eben falls, aber Eigentlich, Concession genannte Hieraus ergibt sich zugleich (um beiläufig Bezug auf einige vorhin gehörte Äußerungen zu nehmen), welches die Grenzen zwischen beiden Concessionen sind. Sie erhellen aus der Natur derselben. Alles, was auf das öffentliche Recht Bezug hat bei der Gewährung der Erlaubniß zu einem Baue, ressörtirt von den obrigkeitlichen Behörden; Alles, was sich auf die privatrechtliche Befugniß des Grundherrü bezieht, ressörtirt von dem Letztem. Wenn ich nun von'diesem Gesichtspunkte ausgehe, so finde ich in der That kei nen Grund, warum für diejenigen Arbeiten / welche nöthig sind, um den Grundherrn in den Stand zü setzen, seine Gerechtsame wahrzunehmen, irgend eine Sportel- oder eine Stempelgebühr von dem Bauenden entrichtet werden soll. Man würde dem Privatgrundherrn nicht gestatten, hier Kosten zu fordern, und in dem gleichen Falle ist der Staat, weny er selbst Grundherr ist. Es hat die Concessionserlheilung, wenn ich dieses Wort gebrau chen soll, welche von dem Grundherrn, sei es ein Privatmann, sei es der Staat selbst, ausgeht, (Staatsminister v. Ze sch au tritt ein) keine andere Bedeutung, als die: Er gibt nicht eine positive Er laubniß zum Bauen, sondern er erklärt sich nur über seine pri vatrechtlichen Befugnisse,— also entweder daß sie durch diesen Bau nicht beeinträchtigt werden, oder im entgegengesetzten Falle, daß er den Bau aus diesem oder jenem auf sein Privatrecht be züglichen Grunde nicht, oder nur unter den und den Bedingun gen geschehen lassen werde. .Wird ihm also nun Gelegenheit gegeben, diese seine Gerechtsame wahrzunehmen, eine Gelegenheit, die ihm nach der bestehenden Verfassung jedenfalls gegeben wer den muß, so geschieht es in seinem Privatinteresse, und es darf der Rittergutsbesitzer — es dürfte also wohl auch der Staat, als bloßer Grundherr betrachtet, kaum ein Recht haben, deshalb von dem Bauenden Sporteln und Gebühren zu fordern. — Dies sind die Gründe , weshalb ich für den Antrag des Herrn Bürger meister Wehner stimmen werde. Vicepräsident v. Ca r l o witz: Ich kann nur der Ansicht Sr. Königl. Hoheit mich anschließen, wenn ich nicht vielleicht den Herrn Bürgermeister Wehner falsch verstanden habe. Mir scheint sein Antrag viel zu allgemein, als daß er Eingang finden könnte. Enthielte dieser Antrag zwei Beschränkungen, so würde sich eher darüber sprechen lassen; aber wje er gefaßt ist, würde er eine nicht zu rechtfertigende Ausnahme von der allgemeinen Regel zür Folge haben, indem nämlich für die Geschäfte, die.zum Vortheil eines Einzelnen.vorgenommcn werden,. gegen die allgemeine Regel hier nicht liquidirt würde. Ich habe gesagt, daß man sich eher mit ihm befreunden könnte, wenn er zwei Beschränkungen ent hielte; die eine, wenn darin blos ausgedrückt wäre, es sollten Kosten da nicht noch einmal liquidirt werden, wo die Concessio- nirung zwischen der Polizeibehörde und dem Grundherrn getheilt ist. Allein von dieser Beschränkung habe ich in dem Anträge Nichts bemerkt. Eine zweite Beschränkung, die ihm vielleicht auch eine größere Beachtung, verschaffen könnte, wäre die, daß Sporteln nur da nicht erhöben werden sollten, wo der Staat selbst Grundherr ist. Unter dieser letztem Beschränkung sch eint den Antrag Herr v. Günther verstanden zu haben. Allein wenn ich mich desselben und seiner Fassung recht entsinne, so ist er ganz allgemein gehalten. Er lautet nämlich blos: es sollen bei Baü- concessionen keine Sporreln und Kosten gefordert werden.
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