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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Bürgermeister Wehner: Die Gründe- aus welchen ich den Antrag stellte, hat Herr v. Günther so klar auseinanderge setzt, daß ich Nichts zu sagen Nöthig habe, und ich bitte den Herrn Präsidenten, den Antrag nochmals vorzulcsen. i Präsident». Gcrsdorf: Der Antrag lautet sor „daß alle Und jede aus der Guts- oder Grundherrlichkeit hervorgehende Bauconcessionen völlig stempel- und kostenfrei ertheilt werden mögen." Bürgermeister Wehner: Es sind der Bauconcessionen zweierlei; die eine geht von der Obrigkeit, der Polizeibehörde, aus, und die ist hier nicht getroffen, denn diese wird Bezahlung ver langen können; aber was die gutsherrschäftlichen Verhältnisse be trifft, so wird hier Bezahlung wohl nicht zu erfolgen haben, wie der Herr Domherr Günther auseinandergesetzt hat, denn hier handelt es sich nicht um den Nutzen des Bauenden, sondern um den der sogenannten Gutsherren. Hätte ich in meinem Antrag gesagt, daß die Kosten nicht doppelt bezahlt werden sollten, so würde das nicht passend gewesen sein, denn man würde nicht ge wußt haben, welche Kosten nicht bezahlt werden, sollen. Aber in meinem Anträge ist deutlich hervorgehoben, daß dieKosten nicht bezahlt werden sollen, welche nur Bezug haben auf gutsherrliche Rechte. Ueberdies glaube ich, daß die meisten Gutsherrschaftcn bei Concessionen auf eine bloße Anfrage hin, ob Kosten bezahlt werden sollen, dieselben erlassen werden, jetzt werden sie aber sehr oft gefordert, und das hab mich bewogen, meinen Antrag so zu stellen. Vicepräsident v. Carlowitz: Ich glaube mich über den Umfang des Wehner'schen Antrages nicht geirrt zu haben. Ich setze nämlich voraus, daß in 99Fällen von 100 die beiden Rück sichten, die polizeiliche nämlich und die grundherrliche, zusammen fallen, daß also die Concession in beiderlei Hinsicht nur von ei ner Behörde ertheilt wird.- Da muß man nun allerdings fra gen: wie soll es hier mit dew Kosten und Stempelgebühren ge halten werden, welche gehören,dem polizeilichen, welche dem grundherrlichen Perhaltnisse an? Diese Scheidung ist aber kei- msweges so leicht, und ich . finde daher den Antrag auch un praktisch. J.n Bezug auf die andere Beschränkung, die ich in demselben vermißte., ist er aber nicht einmal zu rechtfertigen ver sucht worden; was ich also dagegen erinnerte, steht noch unwi derlegt. ' Bürgermeister Hübler: Ich habe den Antrag nicht unter stützen können, schon darum nicht, weil er, abgesehen von den bereits dagegen entwickelten Gründen, eine nicht zu rechtfertigende Ungleichheit herbeiführt, indem man durch seine Annahme die siscalischen Behörden nöthigen würde, in Bauconccssionssachen kostenfrei zu cxpediren, während die städtischen Behörden das Recht behielten, Sporteln ansetzen zu dürfen. Ich werde gegen den Antrag stimmen. Bürgermeister Wehner: Das sind ganz verschiedene Ver hältnisse; denn die städtischen Behörden fordern die Kosten als Polizeibehörde, also als die eigentliche Behörde, welche die Con cession auszustellen hat,- dahingegen die fiscalische Behörde nur ' als Gutsherr zu Bewahrung der eigenen Rechte, und man kann daher nicht begreifen, aus welchem Grunde sie ein.Andcrer noch bezahlen soll. .. . Staatsminister v. Zeschau: Ich erlaube mir nur zu dem letzten Grunde des Herrn Antragstellers noch die Worte hinzuzu fügen: „allerdings aber auch im Interesse eines Privatmannes". Denn wohin gelängen wir- wenn wir nach und nach. Gebühren und Stcmpclbeträge in allen Fällen, wo das Interesse von Pri vatleuten in Frage kommt beseitigen ? -Man muß doch genau unterscheiden, was im öffentlichen Interesse-geschieht, da werden in der Regel keine Gebühren verlangt; wo es sich aber um das Interesse eines Privatbesitzers handelt, dann sind Kosten zu for dern, und zwar mit Rechts ' , , Secretair ».Biedermann: Der Ansicht' des Herrn v. Günther kann ich nicht beistimmen. Ich glaube, man denkt sich das Verfahren, welches hierbei stättsindet, nicht ganz richtig. Die Concurrenz desNentbeamten bei Concessionssachcn beschränkt sich darauf, daß er das pecuniäre Interesse des .Staatssiscus wahr nimmt, aber mit der Concesfionsertheilung hat er nichts zu thun. Die Erlaubniß zum Bauen, die man denn doch wohl eine Con- cessionsertheilung nennen kann, hat der Iustizbeamte zu gebcn, dieser handelt aber zugleich auch als Verwalter dcr Polizei, indem er die baupolizeiliche Erörterung anstellt, und als solcher steht cr unter der Kreisdircction, und hat, wenn Dispensation gesucht wird^ an diese Bericht zu erstatten ; wird aber die Concession er theilt, so geschieht es im ausdrücklichen Auftrage des Finanzmi- nisterii. Es trennen sich also die Geschäfte des Justizbeamten und des Rentbeamten durchaus, dieser hat die siscal sch en G. fälle zu vertreten, und jener handelt einmal als Commiffar für das Fi nanzministerium und dann als Polizeiobrigkcit, wenn er über den baupolizeilichen Punkt cognoscirt und nach Befinden Bericht erstattet. Ucbrigens glaube ich, daß iim so weniger Grund da ist, für den Antrag des HerrnBürgermeister Wehster zu stimmen, als in außerordentlich wenig Fällen ein Nutzen daraus entstehen würde, da nur wenig mittelbare Städte magistratische Rechte er langt haben. Ist cs eine fiskalische Jurisdiction, so hat der Ju- stizbeamte die Erlaubniß in beiderlei Bez'ehung zu geben, und wird nicht doppelt verfügen; denn er gibt die Erlaubniß sowohl als Beauftragter des FinanzMinisterii wie als polizeiliche Obrig keit- aber zweimal gibt er sie gewiß nicht. Also kann der Fäll nicht eintreten in einer Beziehung, daß Kpstenfceiheit zu bcan- spruchen.wäre. Bei den Patrimonialgcrichten wird der Gerichts herr Alles durch eine Bemerkung in den Acten abmachen, und also werden quch hier keine Kosten erwachsen, sondern nur da, wo eine mittelbare Stadt in Frage kommt, oder auch da, wo.indem städti schen Gemeindebezirk Grundstücke siscalifcher Jurisdiction mit cingeschlossen find. . Könkgl. Commiffar v. Weisfenbach: Es scheint, daß der gegenwärtige Antrag nicht nur nicht nöthig, sondern sogar dem vorliegenden Gegenstände frcmd sek; denn es ist von keiner Seite, nicht einmal von den Petenten, aber noch weniger von den Be theiligten, w lche die angeregten Sporteln treffen würden, eine Beschwerde über hohe Gebühren geführt, und es ist also dieser Antrag eigentlich, ohne den Wunsch der Petenten erst .in die Sache
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