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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Die Unterzeichneten, von der Richtigkeit des Grundsatzes über zeugt, können daher ihrer verehrten Kammer die Annahme des Punktes V und somit den Beitritt zum Beschlüsse der, jenseitigen Kammer nur unter der Voraussetzung empfehlen: „daß die auf eignem Grund und Boden gewonnenen Naturprodukte, welche als Urproducte roh, und so wie sie aus der Erde hervorgehen, verkauft werden und durch deren Gewinnung die natürliche Benutzung der Ober fläche Störung erleidet, einer Gewerbsteuer,nicht unter liegen und daher von der bezüglichen Bestimmung des Punktes unter V ausgeschlossen bleiben." , Der königliche Commiffar, mit welchem sich die Deputation deshalb vernommen, ist mit dieser Beschränkung einverstanden gewesen. Präsident v. Gersd orfr Wenn Niemand darüber spricht, kann ich wohl zur Fragstellung übergehn, die dahin gehen würde: ob Sie dem Beirathe dec Deputation gemäß dem jenseits gefaß ten Beschlüsse, jedoch unter der Voraussetzung: „daß die auf eignem Grund und Boden gewonnenen Naturprodukte, welche als Urproducte roh, und sowie sie aus der Eide hervorgehen, ver kauft werden, und durch deren Gewinnung die natürliche Benu tzung der Oberfläche Störung erleidet, einer Gewerbsteuer nicht unterliegen und daher von der bezüglichen Bestimmung des Punktes unter V ausgeschlossen bleiben", beitreten wollen? — EinstimmigJa. Referent Bürgermeister Hübler: Punkt XIX lautet in der Decretsbeilage: Von Einführung der neuen Grundsteuer an tritt die Be freiung der Grundstücksbesitzer als solcher von der be werb - und Personalsteuer ein. Diese der §.80 des Gewerb- und Personslsteuergesetzes vom 22. Nov. 1834 entsprechende Bestimmung hat bereits in §. 6 des Gesetzentwurfs, das neue Grundsteuerspstem betreffend, ständische Genehmigung gefunden. Referent Bürgermeister Hübler: Es wird also auch hier kein Bedenken sein, der verehrten Kammer die Beistimmung zu empfehlen. Präsident v. Gersdorf: Ich glaube das voraussetzen zll können, und wenn Niemand sich dagegen erhebt, werde ich das so annehmen. ' Referent Bürgermeister Hübler: XXl. Grundstücksbesitzer sind wegen des an ihrem Grundeigen- thum haftenden Renteneinkommens der Personalsteuer nicht unterworfen. Zu Beseitigung jedes bei der Fassung der §. 34 des Gesetzes vom 22. Nov. 1834 möglichen Mißverständnisses, als ob nach Wegfall der Persvnenfteuer der Grundstücksbesitzer als solcher deren Befreiung von Entrichtung eines Sceuerbeitrags wegen des Renteneinkommens von ihren Grundstücken nun ebenfalls weg falle, stellte-sich die Bestimmung als räthlich dar. Referent Bürgermeister Hübler: Ich habe bei diesem Punkte Folgendes.noch zu bemerken. Die tz. 34 des Gesetz s vom 22. November 1834 lautet dahin: „Daß rmr als G und- stücksbeWr in der 4. Unterabrheilung P.-rsona-steuer bereits zu entrichten habe, der sei in der 5. Abteilung, welche die betrifft, die ohne bestimmten Erwerbzweig von ihrem Vermögen leben, von Entrichtung eines Steuerbertrags wegen des Renteneinkom mens, vpm Grundstück befreit." Wenn nun jetzt die Personal steuerbefreiung der Grundstücksbesitzer als solcher ausgesprochen wird, so könnte man nach der Fassung der §. 34 wohl schließen, es müsse nun auch die ihnen zugcstandene Befreiung von Ent richtung eines Steuerbeitrags wegen ihres am Grundstücke haf tenden Renteneinkommens wegfallen. Darum hat es zu Besei tigung jedes Mißverständnisses angemessen geschienen, die Be stimmung des Punktes XXI, wie sie in der Decretsbeilage ent halten ist, aufzunehmen. Es heißt weiter: Die Deputation empfiehlt daher die auch von jenseitiger Kammer ertheilte Zustimmung zu den Vorschlägen unter XlX und XXI mit Bezugnahme aus die Motive S. 310 und 313 der Decretsbeilage. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer hier zustimmt? —EinstimmigJa. Referent Bürgermeister Hübler: Ferner heißt es im Bericht: Zu2. Ebenso empfehlenswert!) ist der Vorschlag der Staatsregie rung, den der nächsten Ständeversammlung vorzulegenden voll ständigen Gesetzentwurf über die Gewerb- und Personalsteuer durch eine Zwischendeputation in beiden Kammern berathen zu lassen; denn er wird nur dazu dienen, den so wünschenswerten künftigen Erlaß des Gesetzes zu beschleunigen. Ob die hohe Kammer mit dieser Berathung die bereits von ihr gewählte De putation zu Prüfungdes Gesetzes über die Einführung eines neuen Maß- und Gewichtssystems beauftragen wolle, haben die Unter zeichneten zwar lediglich dem Ermessen ihrer verehrten Kammer anheimzustellen,, ein Bedenken dagegen ist ihnen indeß nicht bei gegangen, und sie rathen deshalb, . dem genehmigenden Beschlüsse der zweiten Kammer bei- zutreren. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die geehrte Kam mer dem von der zweiten Kammer genehmigenden Beschlüsse bei treten wolle?— EinstimmigJa. Referent Bürgermeister Hübler: Weiter heißt es : Zu 3. Das für die nächste Bewilligungsperiode von der Regierung beanspruchte Fortbestehen der in Gemäßheit §. 71 des Gewcrb- steuergesetzes den Ministerien der Finanzen und des Innern er- theilten, von einem Landtage zum andern bisher erneuerten Er mächtigung, die als nothwendig sich ergebenden Zusätze, Abände rungen in den Sätzen und Ergänzungen der bezüglichen gesetzli chen Bestimmungen vorzunehmen, bedarf, als von den stets fort schreitenden Veränderungen in den Gcwerbsverhälrnissen geboten, keiner weitern Rechtfertigung. In der jenseitigen Kammer hat man sich von der Nothwen- digkeit des Fortbestehens jenerErmächligung nicht nur überzeugt, sondern, um das zwischen Grund- und Gewerb- und Personal steuer bestehende Mißverhältniß thunlichst zu heben, Ermäßigung der Gewcrbsteuer für die derselben unter dem dermaligen Drucke der Zeit am meisten Bedürftigen herbeizuführcn und die Negie rung in den Stand zu setzen, die von ihr wahrgenommenen Här ten und Ungleichheiten transitorisch zu beseitigen, hierbei aber de-
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